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Hier finden Sie ausgewählte Artikel aus den MaklerIntern-Ausgaben der letzten Jahre.

Kreditvermittlung – eine Chance auf Zusatzerträge mittels Cross-Selling

31. Jänner 2019, Mag. Alexander Meixner | Wirtschaft & Steuern

Kreditvermittlung – eine Chance auf Zusatzerträge mittels Cross-Selling

Die Kreditzinsen sind so gering wie nie und werden dieses niedrige Niveau laut Aussagen der Experten auch sobald nicht verlassen. Die Nachfrage nach Immobilien ist enorm. Investoren suchen nach der günstigsten Finanzierung und jene, die schon stolze Immobilienbesitzer mit zumindest teilweiser Fremdfinanzierung sind, denken über eine kostengünstigere Umschuldung nach. Banken schließen Filialen und entlassen Mitarbeiter.

Diese Entwicklung hat zur Folge, dass Kreditinstitute die immense Nachfrage nach qualifizierter Finanzierungsberatung nicht mehr befriedigen können. Sie machen den Markt frei für Gewerbliche Kreditvermittler1 und konzentrieren sich vorrangig auf die Marktfolge, insbesondere auf die Risikobewertung, die Bewilligung, die Abwicklung und die Verwaltung.

Situation am Kreditmarkt als Chance für den Versicherungsmakler

Die Maklerschaft steht einerseits aufgrund der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen ertragsseitig stark unter Druck. Andererseits weiß man aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Kundenanalyse bestens über das Geldleben seiner Klienten Bescheid. Darüber hinaus besteht thematisch eine enge Verbindung zwischen der Versicherungs- und der Kreditvermittlung. Was liegt da nun näher, als dieses Wissen gewinnbringend zu nutzen und die eigene Dienstleistungspalette, um den Baustein der Kreditvermittlung zu erweitern?

Abhängig von den vorhandenen zeitlichen, personellen und fachlichen Ressourcen könnte diese Cross-Selling-Strategie auf zweierlei Arten umgesetzt werden:
1) selbständiger Marktauftritt mit eigenem Gewerbeschein (Kreditvermittlung)
2) Abschluss eines Kooperationsvertrages mit einer Kreditvermittlungsplattform
    •   mit eigenem Gewerbeschein (Kreditvermittlung)
    •   als Tippgeber ohne eigenen Gewerbeschein

Der Kreditvermittler übernimmt die komplette Kundenberatung, holt die notwendigen Informationen und Unterlagen ein, startet die Ausschreibung, vergleicht die Angebote, beauftragt die Vertragserstellung, prüft die Kreditverträge, finalisiert das Geschäft.

Der Tippgeber lässt seitens des Kunden eine Tippgebervereinbarung samt Datenschutzerklärung unterschreiben und übermittelt die Kontaktdaten mit einer Kurzbeschreibung des Kundenwunsches an den Kooperationspartner. Damit ist die Tätigkeit des Tippgebers erledigt. Alle weiteren Schritte werden seitens der Kreditvergleichsplattform übernommen.

Tätigkeit
Die Kreditvermittlung ist ein Bankgeschäft und die Ausübung dieser Tätigkeit bedarf daher eigentlich einer Konzession durch die Finanzmarktaufsicht (FMA). Ausgenommen von der Konzessionspflicht sind jedoch Kreditvermittlungen im Rahmen des Gewerbes der Immobilienmakler sowie die Vermittlung von Personal- und Hypothekarkrediten durch Gewerbliche Vermögensberater.

Der Tätigkeitsbereich der Kreditvermittlung erstreckt sich auf:
■   das Abschließen und Vorstellen von Kreditverträgen;
■   das Behilflichsein bei anderen Vorarbeiten oder anderen vorvertraglichen administrativen Tätigkeiten beim Abschluss von Kreditverträgen;
■   das Abschließen von Kreditverträgen für den Kreditgeber;
■   das Handeln bei sonstigen Kreditierungen für den Kreditgeber.

Gewerbeschein
Im Sinne der Gewerbeordnung ist die Kreditvermittlung ein reglementiertes Gewerbe mit Zuverlässigkeitsprüfung. Demnach muss die fachliche Eignung – in der Regel durch eine Prüfung – belegt und ein guter Leumund gegeben sein. Der Kreditvermittler muss über eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung verfügen und in ein öffentlich zugängliches Register eingetragen sein.

Der Gewerbeschein der Versicherungsvermittlung umfasst zusätzlich die Vermittlung von Bausparverträgen und von Leasingverträgen über bewegliche Sachen. Jegliche Form der Kreditvermittlung ist dem Versicherungsvermittler jedoch – auch im Nebenrecht – nicht erlaubt.

Die Gewerbeordnung kennt zwar grundsätzlich die Möglichkeit, Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, welche die eigenen Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen (§32 Abs. 1 GewO). Da die Kreditvermittlung jedoch ein Bankgeschäft darstellt, ist sie der Regelung des Nebenrechts nicht zugänglich.

Abgrenzung zum Tippgeber
Kein Kreditvermittler ist, wer lediglich Kreditwerber direkt oder indirekt mit einem Kreditgeber oder Kreditvermittler in Kontakt bringt. Für die bloße Namhaftmachung ist keine Gewerbeberechtigung als Gewerblicher Vermögensberater oder Immobilienmakler notwendig. Die Namhaftmachung umfasst ausschließlich das Zusammenführen von Kreditgebern und Kreditsuchenden. Eine Produktberatung oder das gemeinsame Ausfüllen von Formularen gehen über die Namhaftmachung hinaus.

Ausübungsformen
Die Kreditvermittlung kann in gebundener und ungebundener Form ausgeübt werden.

Ein Kreditvermittler wird als gebunden bezeichnet, wenn er im Namen und auf Rechnung von einem oder mehreren Kreditgebern tätig ist, die auf dem Markt keine Mehrheit darstellen. Es besteht ein ständiger Auftrag mit dem Kreditgeber. Alle anderen Vermittler werden als ungebunden bezeichnet.

Ein ungebundener Kreditvermittler darf sich im Geschäftsverkehr auch als unabhängiger Kreditmakler bezeichnen, wenn er entweder keinerlei Vergütung von den Kreditgebern für die Beratung erhält oder die Zahl der in die Kreditausschreibungen einbezogenen Kreditgeber auf dem Markt eine Mehrheit darstellt.

Kooperationsgrundlage
Um direkt mit den Banken als Kreditvermittler arbeiten zu können, muss – ähnlich der Versicherungsvermittlung – eine Courtagevereinbarung abgeschlossen werden. Dieser Vereinbarung ist eine Umsatzprognose beizulegen, die laufend überprüft wird. Sollte das in Aussicht gestellte Kreditvolumen nicht vermittelt werden bzw. die Konvertierungsquote (Abschlüsse/Anfrage) einen vorher definierten Prozentsatz unterschreiten, erfolgt unverzüglich eine Aufkündigung der Zusammenarbeit.

Verdienstchance
Als Kreditvermittler, der direkt eine Courtage mit dem Kreditinstitut geschlossen hat, erhält man je nach Institut zwischen 75% und 100% der dem Kreditnehmer in Rechnung gestellten Bearbeitungsgebühr. Kooperationspartner, welche die   Kreditvermittlung über eine Plattform abwickeln, erhalten als Tippgeber zwischen 30% und 50%, als Kreditvermittler zwischen 70% und 80% jener Bearbeitungsgebühr, die von der Plattform selbst eingenommen wurde.

Vergleich der Kooperationsformen
Die beiden Formen, wie mit einer Kreditvermittlungsplattform kooperiert werden kann, unter   scheiden sich im Hinblick auf das Leistungsspektrum der Plattform wie folgt:

Conclusio
Die Maklerschaft sollte diese einmalige Chance nutzen, um durch Cross-Selling-Umsätze in einem „verwandten“ Gewerbe ihre Ertragslage nachhaltig zu verbessern. Dem Makler steht bereits aufgrund seiner ureigensten Tätigkeit das Geldleben des Kunden offen. Es ist daher nicht notwendig, mühevoll den Bedarf in Bezug auf die Kreditvermittlung zu wecken. Es genügt, wenn das Thema Finanzierungen in die standardisierte Beratung mitaufgenommen wird. Auch wenn die persönlichen, zeitlichen und/oder fachlichen Ressourcen nicht ausreichen, um selbst als Kreditvermittler am Markt präsent zu sein, sollte wenigstens ein weitestgehend arbeitsfreies Zusatzeinkommen über die Tippgeberschiene lukriert werden.

Rezensionen – Bücher, die in keinem Maklerbüro fehlen sollten!

31. Jänner 2019, ÖVM | Intern

Rezensionen – Bücher, die in -keinem Maklerbüro fehlen sollten!

Versicherungen und der digitale Kunde. Chancen und Risiken für InsurTechs – Simon Esser – Verlag Studylab – ISBN: 978-3-96095-241-1

Die Digitalisierung macht vor keiner Branche Halt, auch nicht vor der Versicherungsindustrie. Mit den neuen technischen Möglichkeiten verändern sich aber auch die Kundenbedürfnisse. Im Rahmen von digitalen Transformationen müssen Unternehmen daher die Ausrichtung ihrer Geschäftsmodelle in allen Bereichen überarbeiten. Vor allem die Versicherungsindustrie weist bislang einen deutlichen Rückstand hinsichtlich der Umsetzung von Digitalisierungsinitiativen auf.

Eine Vielzahl von Startups sieht hier ihre Chance. Sogenannte InsurTechs nutzen neue Technologien, um digitale Kundenbedürfnisse schon heute optimal zu bedienen. Simon Esser geht in dieser Publikation der Frage nach, wie wettbewerbsfähig deutsche InsurTechs gegenüber traditionellen Versicherern sind. Einen besonderen Schwerpunkt legt er dabei auf die Kundennähe. Welche Maßnahmen der Customer Intimacy setzen InsurTechs derzeit um? Wie unterscheiden sie sich darin von traditionellen Versicherern? Esser klärt die wichtigsten Schlüsselbegriffe und zeigt auf, wie InsurTechs versuchen, sich einen Wettbewerbsvorteil zu sichern.

VersVG-Bestimmungen in der Praxis

31. Jänner 2019, Gerhard Veits | Recht

VersVG-Bestimmungen in der Praxis

§ 6 VersVG (Obliegenheiten) Absätze 1, 1a, 2;

§ 6 VersVG (Obliegenheiten) Absätze 1, 1a, 2;

(1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

Die weiteren Bestimmungen des § 6 werden in den nächsten MAKLER-INTERN-Ausgaben erörtert

Vorbemerkungen
Der Absatz 1 des § 6 VersVG bezieht sich auf Obliegenheiten des VN, die er vor dem Eintritt eines Versicherungsfalls gegenüber dem VR zu erfüllen hat. Damit erhält der VR den gesetzlichen Rahmen für die Möglichkeit, Vertragspflichten (Obliegenheiten) vorzugeben, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des VR mit sich bringen, sofern auch das Kausalitätserfordernis (Abs 2) erfüllt ist. Die Bestimmungen der Abs 1 und 2 sind halbzwingend (siehe § 15a Abs 1) und können somit nur zu Gunsten, nicht aber zu Lasten des VN vertraglich abbedungen werden.

Gesetzliche Obliegenheiten
Das VersVG selbst normiert bereits Pflichten des VN (gesetzliche Obliegenheiten), die im Wesentlichen zwei Ziele verfolgen.
1.  Der VR soll möglichst genau über alle Umstände des zu versichernden Risikos in Kenntnis gesetzt werden.  Zum Beispiel:
    •   §§ 16 ff  vorvertragliche Anzeigepflicht
    •   § 58 Abs 1 Anzeige einer Mehrfachversicherung
2.  Vorschriften zur Vermeidung bzw. Verringerung der übernommenen Gefahren. Zum Beispiel:
    •   §§ 23 ff Gefahrenerhöhung
    •   § 62 Schadenabwendungs- und Schadenminderungspflicht

Vertragliche Obliegenheiten

Neben den gesetzlichen Obliegenheiten legen die VR in ihren AVB weitere Vertragspflichten, ebenfalls zum Zweck der Vermeidung bzw. Verminderung der versicherten Risiken, fest. Hier werden vom Versicherungsnehmer – stets abgestimmt auf das versicherte Risiko – Verhaltensweisen gefordert, die den Schadeneintritt möglichst verhindern oder dessen Auswirkungen gering halten sollen. Beispiele für solche Obliegenheiten sind etwa die „Führerscheinklausel“ in der Kfz-Haftpflichtversicherung, die „72-Stunden-Klausel“ in der Leitungswasserversicherung, die ordnungsgemäße Buchführung in der Betriebsunterbrechungsversicherung, um nur einige zu nennen. Gerade auf diese Vorschriften ist ein Versicherungskunde im Zuge der Beratung besonders hinzuweisen.

Obliegenheiten müssen vereinbart sein
Sowohl aus der Lehre als auch aus verschiedensten OGH-Entscheidungen geht unmissverständlich hervor, dass Obliegenheiten gemäß § 6 VersVG vertraglich vereinbart sein müssen, um als solche auch wirksam werden zu können. Der Inhalt der Obliegenheit muss verständlich formuliert sein und die Anforderung an das Verhalten des VN klar zum Ausdruck bringen. Eine Vorschrift, wonach der Versicherungsnehmer „ordentlich mit den versicherten Sachen umgehen muss“ wäre ebenso unzureichend wie etwa der Hinweis, wonach der Versicherungsnehmer „Brandgefahren tunlichst vermeiden muss“. Hingegen wird es als ausreichend angesehen, wenn der VR auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes hinweist. Diesbezüglich hat der VR im Konsumentengeschäft die Anforderungen des Transparenzgebots  gemäß § 6 Abs 3 KSchG zu beachten.

Konsequenz einer Obliegenheitsverletzung muss vereinbart sein

Der VR muss ebenfalls darauf hinweisen, welche Sanktion bei Verletzung einer Obliegenheit droht. Auch dieser Hinweis muss klar und deutlich vereinbart werden. Der Versicherungsnehmer muss also auf die mögliche Leistungsfreiheit des VR aufmerksam gemacht worden sein. Eine Vertragspflicht ohne Feststellungen zu den negativen Folgen einer Missachtung, entfaltet letztlich auch keine negative Auswirkung für den Versicherungsnehmer. Wenn etwa in den ABH (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haushaltsversicherung) ausgeführt wird, dass der Versicherungsnehmer dem VR „einen Wohnungswechsel schriftlich anzeigen muss“ so führt eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift alleine noch nicht zur Leistungsfreiheit des VR, nachdem dieser Vorschrift in der Regel keine weitere Erklärung nachgestellt wurde. (OGH: 7Ob1/17y)

Obliegenheitsverletzung kann nur bei Verschulden zur Leistungsfreiheit des VR führen
Nur eine vom Versicherungsnehmer verschuldete Obliegenheitsverletzung, kann zur Leistungsfreiheit (1.Satz) und zur Kündigung durch den VR (2.Satz) führen. Daraus folgt, dass eine unverschuldete Obliegenheitsverletzung weder die Leistungsfreiheit noch ein Kündigungsrecht des VR zufolge haben kann. Für Obliegenheiten, die vor dem Versicherungsfall zu erfüllen sind, reicht bereits eine leicht fahrlässige Verletzung aus, um eine Leistungsfreiheit des VR herbeizuführen.
Ausnahme: siehe Erläuterung zu § 6 (1a) VersVG.

Kündigung des Versicherers – Frist

Wenn der VR Kenntnis von einer Obliegenheitsverletzung des VN erlangt, muss er innerhalb eines Monats die fristlose Kündigung aussprechen, ansonsten kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht mehr berufen (3. Satz). Die Kündigung muss innerhalb dieser Monatsfrist dem VN zu gehen. Damit soll natürlich verhindert werden, dass der VR weiterhin Prämien einnimmt, sich aber in jedem weiteren Schadensfall wiederum auf die Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung beruft. Somit besteht nicht nur das Kündigungsrecht, sondern sogar eine Kündigungsobliegenheit des VR! Das Kündigungsrecht des VR erlischt aufgrund einer analogen Anwendung des § 24 Abs 2 VersVG, wenn der VN bei der Verletzung von Obliegenheiten, durch die ein vertragswidriger Zustand geschaffen wurde, den vertragsmäßigen Zustand innerhalb der Monatsfrist wiederherstellt.

Obliegenheit oder Risikoausschluss

Die Unterscheidung zwischen Obliegenheiten und Risiko-ausschlüssen ist von überaus großer Bedeutung. Durch einen Risikoausschluss wird der Versicherungsschutz objektiv begrenzt und der VR muss nur das Vorliegen des in den AVB vereinbarten Ausschlusses beweisen. Wird ein Risikoausschluss verwirklicht, entfällt also die Deckung ohne weitere Vorbedingung. Dagegen genießt der VN bei Verletzung einer Obliegenheit den gesetzlichen Schutz, wonach die Leistungsfreiheit des VR nur bei gleichzeitigem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Verschulden, Kausalität) gegeben ist.

Verhüllte Obliegenheit
Unter diesem Begriff werden Leistungsbegrenzungen (Ausschlüsse) bezeichnet, die in Wahrheit aber Obliegenheiten darstellen. Hierbei ist im Einzelfall zu beachten, ob ein vom VR vorgenommener Risikoausschluss auf ein Verhalten (Tun oder Unterlassen) des VN abgestellt wurde.
Entscheidend für die Zuordnung, ob ein „echter“ Ausschluss oder eine verhüllte Obliegenheit vorliegt, ist letztlich, ob diese Bestimmung eine individualisierende Beschreibung enthält, wofür der VR Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie ein bestimmtes Verhalten des VN fordert, von dem es abhängig gemacht wird, ob er den Versicherungsschutz behält oder ihn verliert. Bei Letzterem wäre in der Regel von einer Obliegenheit auszugehen.

Obliegenheit zur Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie
Nach den Bestimmungen des § 6 Abs 1 a, 1. Satz, tritt bei Verletzung einer Obliegenheit, welche die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte, hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen, Prämie zurückbleibt. Diese Bestimmung ist aber nicht anwendbar, wenn der VR im konkreten Fall für das höhere Risiko überhaupt keine bestimmte Prämie in seinem Tarif vorsieht, weil er dieses höhere Risiko gar nicht versichern will.

Kausalitätserfordernis – Beweislast

Gemäß § 6 Abs 2 VersVG kann sich der VR bei der Verletzung einer Obliegenheit, die vom VN zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem VR gegenüber zu erfüllen ist, auf eine Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem VR obliegenden Leistung gehabt hat. Damit wird dem VN bei Verletzung einer solchen Obliegenheit die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises eingeräumt. Das heißt, der VN hat diesbezüglich die Beweislast und an diesen Beweis sind strenge Anforderungen geknüpft.
Es genügt demnach nicht, eine gewisse Unwahrscheinlichkeit der Kausalität zu behaupten, vielmehr muss mit Sicherheit festgestellt werden können, dass sich die Obliegenheitsverletzung überhaupt nicht auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der dem VR obliegenden Leistung ausgewirkt hat. Der Kausalitätsgegenbeweis scheitert auch dann, wenn die Obliegenheitsverletzung auch nur mitursächlich war. Durch die VersVG-Novelle 1994  wurden die Bedingungen des Kausalitätsgegenbeweises grundsätzlich verändert, nachdem nun anstelle des „Alles-oder-Nichts-Prinzips“ das „Verhältnismäßigkeitsprinzip“ zur Anwendung kommt. Das wiederum bedeutet, dass der VR unter Umständen nur teilweise aber nicht gänzlich leistungsfrei ist. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Schaden auch bei Einhaltung der Obliegenheit eingetreten, die Schadenhöhe aber geringer ausgefallen wäre. Das wird durch die Verwendung des Wortes „soweit“ im letzten Satzteil des Abs 2 zum Ausdruck gebracht.

was ist das ...

31. Jänner 2019, Mag. Alexander Meixner | Recht

Solvabilitätsbilanz

Mit dieser Serie/Rubrik wollen wir dem interessierten Leser Begriffe aus der Finanzwirtschaft näher bringen, um für etwaige Kundenfragen gewappnet zu sein. Frei nach dem Motto: „Was wir wissen, ist ein Tropfen; was wir nicht wissen, ein Ozean.“Sir Isaac Newton

Solvabilitätsbilanz


Mit Solvabilität II1  wurde das europäische Versicherungsaufsichtsrecht grundlegend reformiert und harmonisiert. Die Umsetzung erfolgte in Österreich im Rahmen des neu verlautbarten Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016. Eine zentrale Bedeutung im neuen Aufsichtsregime hat die erstmals aufzustellende ökonomische Bilanz, in Österreich als Solvenz- oder Solvabilitätsbilanz bezeichnet.
Die Solvenzbilanz bildet die Grundlage für die Ermittlung der Solvenzkapitalanforderung sowie der regulatorischen Eigenmittel und ist ein wichtiger Bestandteil externer Berichtspflichten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere der jährliche Bericht über die Solvabilität und Finanzlage zu erwähnen. Die mechanische Berechnung der Solvenzkapitalanforderung wurde durch ein System abgelöst, das möglichst genau die mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken abbilden soll.

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich zum UGB/VAG-Abschluss und gegebenenfalls zum Abschluss im Sinne der IFRS2 eine Solvenzbilanz zu erstellen.

Die Gliederung der Solvenzbilanz ist europarechtlich harmonisiert. Die in dieser Bilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden – mit Ausnahme der versicherungstechnischen Rückstellungen –  sind zum sogenannten ökonomischen Wert zu bewerten, d.h. mit dem Betrag, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht bzw. im Falle von Verbindlichkeiten übertragen oder beglichen werden könnten.

Versicherungstechnische Rückstellungen3 haben jenem aktuellen Betrag zu entsprechen, den Versicherungsunternehmen zahlen müssten, wenn sie ihre (Rück-)Versicherungsverpflichtungen unverzüglich auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen würden.
Die marktwertorientierte Solvenzbilanz führt bei Versicherungsunternehmungen zu deutlich volatileren Eigenmittelanforderungen. Dies hat zur Folge, dass Fehlentwicklungen schneller erkannt und dadurch notwendige Maßnahmen zeitgerechter gesetzt werden können, was letztendlich die Stabilität der Versicherungswirtschaft stärkt.

Einbau einer Elektroladestation für ein E-Auto in Wohngebäude

31. Jänner 2019, Gerhard Veits | Recht

Einbau einer Elektroladestation für ein E-Auto in Wohngebäude

Gefahrenerhöhung gemäß §§ 23 ff
§ 23 VersVG
(1) Nach Abschluß des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, daß durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.

Die Elektromobilität ist zweifelsfrei auch für viele ÖsterreicherInnen ein großes Thema. Der Trend der Fortbewegung mit Elektroautos verbreitet sich immer mehr und damit auch die Installation von (privaten) Ladestationen in Wohngebäuden.

Damit eröffnet sich aber auch die Frage, ob ein nachträglicher Einbau einer solchen  Elektroladestation von Versicherungen als Gefahrenerhöhung in der Sachversicherung betrachtet werden könnte.

Zur Klärung dieser Materie hat der ÖVM folgende Anfrage an den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO) gerichtet:

Anfrage zur Thematik:

■   Feuerversicherung
■   Gefahrenerhöhung gemäß §§ 23 ff
■   Nachträglicher Einbau einer Elektroladestation für ein E-Auto in Wohngebäude

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Interesse unserer Mitglieder und insbesondere im Interesse betroffener Versicherungsnehmer erlauben wir uns höflich, folgende Anfrage an die zuständige Sektion Ihres Verbandes zu richten:

Stellt – nach Ansicht des VVO – ein nachträglicher Einbau einer Elektroladestation für E-Autos Wohnhäusern (auch Wohnanlagen, etc., z.B. in der Tiefgarage) und nach positiven Abschluss des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens eine Gefahrerhöhung gemäß §§ 23 ff VersVG dar?

Für Ihre Stellungnahme bedanken wir uns im Voraus.


Der VVO sah sich leider außerstande, eine allgemein gültige Stellungnahme abzugeben. So wurden wir sowohl telefonisch als auch schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass eine abschließende Aussage auch unter dem Fokus des Wettbewerbsrechts seitens des VVO nicht getroffen werden kann. Das heißt, dass sich die einzelnen Versicherer vorbehalten werden, die Gefahrensituation (und den möglichen Einwand der Leistungsfreiheit wegen Gefahrenerhöhung) im Einzelfall zu beurteilen. In diesem Zusammenhang werde demnach empfohlen, jedenfalls eine entsprechende Mitteilung an den betreffenden Versicherer zu erstatten.

Die Bezugsumwandlung im engeren Sinn

31. Jänner 2019, Mag. Alexander Meixner | Wirtschaft & Steuern

Die Bezugsumwandlung im engeren Sinn

Die Bezugsumwandlung im Sinne der Betrieblichen Altersvorsorge (BAV) bezeichnet einen Vorgang, bei dem es durch die Umwandlung zu einem Wegfall oder einer Reduktion der Einkommensteuer (Lohnsteuer) und/oder der Sozialabgaben kommt.

Die Bezugsumwandlung kann unterteilt werden in:
■   die Bezugsverwendung (arbeitnehmerfinanziert):
     Der Arbeitnehmer weist den Arbeitgeber an, einen Teil seines Bezuges in eine begünstigte Vorsorgelösung fließen zu lassen. Der Barlohn verringert sich. Es kommt ausschließlich zu einem steuerlichen Effekt. Negative Auswirkungen auf zukünftige Sozialleistungen gibt es nicht.
■   den Bezugsverzicht (arbeitgeberfinanziert):
Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil des Bezuges zugunsten einer Einzahlung in eine steuer- und abgabenbegünstigte Vorsorgelösung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen überein, dass zu Gunsten einer alternativen, zukünftigen Leistung auf einen Teil des Bezuges verzichtet wird. Der Barlohn reduziert sich. Es kommt zu einer Verringerung der Steuerlast und zu einem Entfall von Sozialabgaben, was in weiterer Folge auch zu einer Reduktion von versicherungsrechtlichen Leistungen führen kann.

Vergleich Gehaltsbestandteil, Bezugsverwendung und Bezugsverzicht
Prämissen:

■   Alter der versicherten Person 35 Jahre
■   Bruttobezug pro Monat € 1.800,00
■   Steuervorteil aus 13. und 14. Gehalt wurde mitgerechnet
■   Bruttobetrag € 300,00 p.a.

Ergebnis:
Als Gehaltsbestandteil (Variante 1) bedeuten € 300,00 brutto p.a. einen Gesamtaufwand des Arbeitgebers (AG) von € 390,50 und eine Nettoauszahlung für den Arbeitnehmer (AN) von € 181,78. Wählt der AN die Bezugsumwandlung (Variante 2), erhält er € 252,12 netto, das entspricht einem Mehrwert von 39% im Vergleich zur ersten Variante bei gleichzeitiger Kostenersparnis von 5,6% für den AG. Der Bezugsverzicht (Variante 3) ist für AG und AN völlig von Abgaben und Steuern befreit. Der Nettomehrertrag im Vergleich zu Variante 1 beläuft sich auf 65%. Die Kostenersparnis für den AG beträgt 23%.
Eine Sonderform der Bezugsumwandlung stellt die Bezugsverlagerung dar, in deren Fokus zukünftige Ansprüche in Form eines Barlohnes (z.B. Bonifikationen) stehen, auf die noch kein Rechtsanspruch besteht. Durch die Verlagerung dieser Ansprüche nach hinten in die Pensionsphase und Abwicklung über eine steuer- und abgabenbegünstigte BAV- Lösung kann und sollte es jedoch zu einer Erhöhung dieser zukünftigen Ansprüche kommen. Man könnte in diesem Zusammenhang auch von einer Bezugsumwandlung zukünftiger Ansprüche sprechen

Kundenerwartungen im digitalen Zeitalter

31. Jänner 2019, Mag. Hermann Fried | Wirtschaft & Steuern

Kundenerwartungen im digitalen Zeitalter

Die Versicherungskunden werden immer offener für neue Vertriebskanäle. 69 % der Deutschen können sich bereits vorstellen, eine Versicherung komplett online abzuschließen. Im Vorjahr lag dieser Wert noch bei 57 %.

Auch immer mehr Österreicher schätzen den Einkauf im Internet. Zwischen 2008 und 2018 ist der Anteil der Online-Käufer von 37% auf 60% gestiegen. Besonders relevant für Prognosen: Bei den 16–24-Jährigen lag dieser Anteil bereits über 80%. Gab es anscheinend vor 10 Jahren noch Bedenken und Hindernisse, wird e-commerce heute von mehr als der Hälfte der Wohnbevölkerung genutzt, bei den Jungen sind es bereits mehr als zwei Drittel.

Online-Käufe verändern die Kundenerwartungen radikal. Die Anforderungen an Geschwindigkeit und Genauigkeit erhöhen sich rasant. Dauert die Antwortzeit länger als einen Tag, empfinden das Kunden als Missachtung. Wird die Ware nicht innerhalb weniger Tage geliefert, droht ein Shitstorm auf Social Media, ein 24/7-Service wird als Selbstverständlichkeit angenommen.
Bequemlichkeit, Geschwindigkeit und Verfügbarkeit - quer durch alle Branchen werden Kaufentscheidungen zunehmend nach diesen Kriterien getroffen. Alle Zeichen deuten darauf, dass diese Entwicklung immer stärker auch den Versicherungsmarkt erfassen wird.

Digitalisierung am Versicherungsmarkt

Am österreichischen Versicherungsmarkt ist diese Entwicklung derzeit allerdings höchstens zu erahnen. Seit vielen Jahren wird über Digitalisierung geschrieben und diskutiert, kaum eine Konferenz lässt dieses Thema aus und trotzdem behielten bislang die Skeptiker recht: Der digitale Versicherungsmarkt ist in Österreich noch immer sehr überschaubar. Es gibt jedoch einige Anzeichen, dass sich das eher kurz- als langfristig ändern wird.

Die Investitionen in InsureTechs haben sich weltweit von rd. 500 Mio. in 2014 auf rd. 1,6 Mrd. 2017 erhöht, um sich im Jahr 2018 auf 3,2 Mrd. US-Dollar zu verdoppeln. Nun ist Investment allein kein Garant für Erfolg, aber ein klares Signal, dass immer mehr Investoren auf das Potenzial von digitalen Versicherungsmodellen setzen. Mehr Investment bedeutet auch mehr Variabilität und höhere Qualität der Angebote. In einem viel beachteten Artikel von Paul Morgenthaler wird ausführlich dargestellt, warum „Neo Insurer“ für Investoren derzeit interessanter sind als „Neo Banks“. Einer der Gründe liegt laut Morgenthaler in der größeren Differenz zwischen Newcomern und etablierten Unternehmen. Während Banken bereits breitflächig ihre Dienste auch digital anbieten, ist das im Versicherungsbereich noch eher die Ausnahme.

Die meisten InsureTechs bewegen sich derzeit noch an den Rändern der Versicherungslandschaft: Kurzfristige Deckungen, Garantieverlängerungen, Deckungen für sehr spezifische Gruppen finden zumindest in Österreich noch keine breite Anwendung. Doch die Erfahrung der Anbieter und die Bereitschaft der Kunden wächst stetig.
Während etwa in Deutschland oder Großbritannien Aggregatoren bei Retail Versicherungsprodukten bereits große Bedeutung erlangt haben, sind die größten Marktteilnehmer in Österreich bis jetzt an solchen Vergleichsplattformen nicht beteiligt. Aber auch hier scheint es bereits ein Umdenken zu geben: Die ersten schüchternen Versuchsballons werden gestartet und alle warten gespannt, was passiert.

Die stark gestiegene Nutzung von digitalen Angeboten, die sich damit verändernden Kundenerwartungen und die verstärkten Investments in InsureTechs lassen einige Hypothesen für die Versicherungswirtschaft zu: Es erscheint unwahrscheinlich, dass der österreichische Versicherungsmarkt von der Digitalisierung weiterhin unberührt bleibt.

Voraussetzung dafür ist ein Angebot, das für den digitalen Vertrieb geeignet ist. Die Strategie, eine derzeit am österreichischen Markt übliche Haushaltsversicherung, die für einen Beratermarkt konzipiert wurde, einfach ins Netz zu stellen, wird nicht funktionieren. Eine radikale Vereinfachung der Produkte sowie eine lückenlose digitale Antragsstrecke sind zwingende Voraussetzungen. Digitale Angebote, die in einem Terminvorschlag bei einem Außendienstmitarbeiter der Versicherung münden – tatsächlich bei einem österreichischen Versicherer so gesehen – werden den oben definierten Ansprüchen nicht gerecht.
Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Vertrieb von Versicherungsprodukten von einem Tag auf den anderen zu 100% vom Berater ins Internet verlagern wird. Gute Berater werden immer gefragt sein und werden selbstverständlich auch in einer stärker digitalisierten Welt ihre Berechtigung und ihren Markt haben. Aber es wird auch einen Markt geben – junge, digital affine Kunden mit Standard- Versicherungsbedarf – die man so nicht mehr erreichen kann. Hier zeigen InsureTechs und digitale Versicherer wie es gehen kann: Durchgängig digitale Prozesse, einfache Produkte, kurze Bindungen und wenige Antragsfragen sind die Zukunft.

Nach den auf entwickelten digitalen Versicherungsmärkten beobachtbaren Trends ist nicht von disruptiven Veränderungen auszugehen, sondern viel mehr von einer langsamen Entwicklung hin zu mehr und vielfältigeren digitalen Angeboten. Dabei spielen InsureTechs eine bedeutende Rolle. Aber auch deren Rolle und Anspruch wandelt sich zunehmend. Viele Startups verstehen sich mehr als „Enabler“ und nicht als „Disruptoren“. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Angebot von etablierten Versicherungen auch angenommen werden wird.

Gerade im Bereich „bankassurance“ bieten sich solche Kooperationen an. Es scheint, dass Banken in ihren Bemühungen um mehr Digitalisierung wesentlich weiter sind als Versicherungen. Es gibt tatsächlich Versicherungen, die noch nicht einmal eine digitale Kundenplattform anbieten - dies wäre für Banken undenkbar. So treffen nun digitale Bankplattformen auf analog organisierte Versicherungsangebote. Das führt zwangsläufig zu Frustration und einem Medienbruch für die Kunden. Große Marktpotenziale bleiben dadurch liegen.

Auch wenn die Skeptiker bisher recht behalten haben - das Thema Digitalisierung wird mit Sicherheit vor der Versicherungswirtschaft nicht haltmachen. Es bleibt ein spannendes, weil hoch zukunftsrelevantes Thema.

Cyber-Risiken und Cyber-Versicherung

31. Jänner 2019, Dr. Sven Erichsen | Recht

Cyber-Risiken und Cyber-Versicherung

Cyber-Risiken werden bisher nur ausschnittsweise und begrenzt über die bestehenden Haftpflicht-, Sach- oder Vertrauensschadenversicherungen abgedeckt. Der Versicherungsschutz für Cyber-Risiken in diesen Sparten ist unzureichend, da

■   die Versicherungsfalldefinition Cyber-Vorfälle nicht erfasst
■   oder Ausschlüsse einschlägig sind und
■   im Schadenfall stets mehrere Versicherer zu involvieren wären.

Im Folgenden wird als Teil 3 unserer Serie zur Cyber-Versicherung das Verhältnis zu den Sach-Versicherungssparten beschrieben:
Sach-Versicherungen (d.h. Feuer, Elektronik- oder Maschinenversicherungen) gehören zu den Standard-Versicherungen, die in jedem Unternehmen vorhanden sind. Insbesondere ohne eine Feuer-Versicherung wird kein Unternehmen auskommen. In allen Sachversicherungen wird der Versicherungsfall als ein Sachschaden definiert, d.h. der Versicherer entschädigt nur, wenn Sachen durch Eingriff in die Sachsubstanz zerstört oder beschädigt werden und zwar auch, wenn diese eine Folge eines Cyber-Angriffes wäre.
Ein Cyber-Vorfall und die damit verbundenen Kosten lösen unmittelbar in der Regel keine Eingriffe in die Sachsubstanz aus. Diese Vorfälle sind zumeist nur Vermögens- und keine Sachschäden. Unter den Sachversicherungen besteht daher in aller Regel kein Versicherungsschutz für Cyber-Schäden.
Damit ist die Abgrenzung zwischen der Cyber-Versicherung und den Sach-Versicherungen eigentlich einfach: Beide Versicherungen überschneiden sich nicht. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es ohne versicherten Sachschaden auch keine Deckung für einen BU-Schaden gibt!
Allerdings gibt es Bestrebungen der Versicherer in den Sach-Versicherungen klarzustellen, inwieweit Sachschäden, die durch Cyber-Angriffe entstehen tatsächlich auch in den Sach-Versicherungs-Deckungen abgesichert sind. Auf Seiten der Versicherer herrscht Unsicherheit darüber, ob Versicherungsverträge außerhalb der Sparte Cyber über die bisherigen Bedingungswerke und Gefahrendefinitionen – aus Sicht der Versicherer möglicherweise unbemerkt und ungewollt – Schäden durch Hacker & Co decken. „Silent“ ist hier nicht im Sinne von „still“ zu verstehen, sondern als ein Sachverhalt, der sich implizit ohne ausdrückliche Erwähnung oder Erläuterung ergibt, also „undeclared“. Betroffen sind zum einen sämtliche Versicherungssparten, die in ihrer Definition des Versicherungsfalles auf ein Allgefahrenkonzept aufbauen und keinen ausdrücklichen Ausschluss für Cyber-Gefahren beinhalten.
Doch auch in den Deckungen auf der Basis sog. „benannter Gefahren“ kann das Cyber- Risiko schlummern. Beispiel: Feuerversicherung - Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder diesen verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Durch einen Hackerangriff oder das Einspielen von Schadsoftware in beispielsweise maschinelle Steuerungsanlage können Steuerungsbefehle so manipuliert werden, dass es etwa zu Kurzschlüssen oder Überhitzungen kommt, die ein Feuer auslösen. Der Brandbegriff dürfte als erfüllt anzusehen sein.
Denn die altbekannten Gefahrendefinitionen sind noch nicht angepasst an die neuen Risiken aus der vierten industriellen Revolution. Cyber-Risiken wurden bisher allenfalls in Verbindung mit der Kommunikations-IT gesehen. Doch das Internet der Dinge (sog. „Internet of Things“, „IoT“, auch „Allesnetz“) ist da: wir haben und nutzten die Technologie einer globalen Infrastruktur, die es ermöglicht, physische und virtuelle Einheiten miteinander zu vernetzen. Roboter werden in allen erdenklichen Bereichen eingesetzt, sie operieren nicht länger in isolierten und zweckindividuell konzipierten Schutzräumen, auf Distanz zu der realen Welt.  In Zeiten von Industrie 4.0 arbeiten Mensch und Roboter Hand in „Hand“. In der Fabrik der Zukunft wird sich die Trennung zwischen automatisierten und manuellen Arbeitsplätze immer weiter verwischen, Menschen und Roboter arbeiten als „hybride Teams“ kollaborativ zusammen. Cyber-Risiken sind damit nun endgültig aus der virtuellen Welt in die Welt der Sachen und Personen übergetreten, die ihnen charakteristischen Schadenszenarien schließen Sach- und Personenschäden nun mit ein.
Die aktuelle Herausforderung für die Versicherungswirtschaft: die Grundlagen der Risikoeinschätzung und Prämienkalkulation bei den Versicherern dürften diese neuen Risiken in der Regel noch nicht angemessen berücksichtigen. Fragebögen, Tarifmerkmale, kurzum: die Underwriting-Tools sind noch nicht auf die neue Welt eingestellt. Konkrete Schadenerfahrungen liegen noch nicht in ausreichender Anzahl vor; Schäden werden möglicherweise nicht bewusst als Verwirklichung einer Cyber-Gefahr erkannt oder können, falls dies doch gelingt, wegen fehlender Schadenursachenschlüssel noch nicht zielführend aggregiert und ausgewertet werden.
Das Thema ist für Versicherer nun deshalb besonders sensibel, weil Cyber-Risiken sehr leicht einen Hang zum Kumul aufweisen. Und die in den Beständen der Versicherer möglicherweise schlummernden Cyber-Risiken ohne adäquate Steuerungsmechanismen noch keiner Kumulkontrolle unterliegen. Erschwerend kommt hinzu: Cyber kumuliert global. Während sich beispielsweise in den Sachversicherungssparten das Kumulrisiko der alten Welt typischerweise in einer regional begrenzten Ausprägung zeigt, etwa in Form von Erdbeben oder Überschwemmungen. Diese und ähnliche Szenarien sind über Ausschlüsse oder auf bestimmte Gefahren bezogenen Sublimits aus Underwriting-Sicht gut beherrschbar und werden durch die Versicherer aktuell sehr genau kontrolliert und gesteuert. Doch anders als Naturgefahren haben Cyber-Kriminelle weltweite Reichweite, das Internet der Dinge ist weltweit vernetzt – das Kumulrisiko über das Einfallstor Cyber ist um ein Vielfaches höher als bei konventionell versicherten Gefahren, was den Handlungsdruck der Gesellschaften verschärft.
Hier muss sehr genau betrachtet werden, an welcher Stelle eingegriffen wird: wird es zur Formulierung von Ausschlüssen kommen?

Fazit: Es ist davon auszugehen, dass Cyber-Risiken einen immer größeren Stellenwert im Risiko- und Versicherungsmanagement einnehmen werden. Die Bewertung und Bewältigung dieser Risiken stellt neue Anforderungen, deren Entwicklung noch in den Kinderschuhen stecken. Unternehmensleiter müssen sich mit den Aspekten der IT-Sicherheit und des Risikotransfers qualifiziert beschäftigen und Maßnahmen festlegen, um nicht selber in eine Haftungssituation zu geraten.