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Erweiterung des Betriebs – Gefahrenerhöhung

Avatar of Gerhard Veits Gerhard Veits | 18. Juni 2020 | Recht

Die Erweiterung eines Unternehmens ist immer auch der Versicherung zu melden. Wird eine solche Anzeige verabsäumt und kommt es zu einem Schadensfall, der mit der Betriebserweiterung in einem Zusammenhang steht, könnte der Versicherer leistungsfrei werden!

Dazu eine Entscheidung des Obersten Gerichtshof  (7 Ob 180/18y):

Der Versicherungsnehmer betrieb eine Abfindungsbrennerei und hatte bei Abschluss der Versicherung angegeben, dass maximal 14 Tage im Jahr und maximal 100 Liter Schnaps gebrannt werden. Doch ein paar Jahre später beantragte der Versicherungsnehmer die Gewerbeberechtigung für die Erzeugung von Lebensmittel, um in der Folge mit dem Handel der selbsterzeugten Spirituosen eine selbständige Tätigkeit zu beginnen. Gleichzeitig erhöhte er die Produktion auf ca. 700 Liter Schnaps pro Jahr, wofür er etwa 28 Brenntage pro Jahr benötigte. Wegen einer undichten Stelle an der mit Flüssiggas betriebenen Verbrennungsanlage kam es zu einer Explosion. Der Versicherer lehnte jegliche Leistung ab, da der Versicherungsnehmer die Ausweitung der Brennerei und damit die Erhöhung der Gefahr nicht bekanntgegeben hatte.
Auch der OGH befand, dass damit eine Gefahrerhöhung verwirklicht wurde, die den Eintritt des Schadens wahrscheinlicher gemacht hat. Der Versicherer hätte bei Meldung dieser Gefahrerhöhung den Versicherungsvertrag aufheben oder gegen Erhöhung der Prämie fortsetzen können.
Die Ausweitung einer vorerst nur hobbymäßig ausgeübten Tätigkeit zu einem gewerblichen Betrieb, sowie die Vervielfachung der Produktionsmenge, stellen auf jeden Fall eine Gefahrerhöhung dar, die dem Versicherer anzuzeigen sind. Eine Nichtmeldung kann demnach zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen, wobei die Gefahrerhöhung kausal für den Eintritt des Versicherungsfalles sein muss.