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Hier finden Sie ausgewählte Artikel aus den MaklerIntern-Ausgaben der letzten Jahre.

Insolvenzverfahren

29. April 2019, Mag. Alexander Meixner | Recht

Insolvenzverfahren

Insolvenz ist ein Begriff, den kein Unternehmer gerne hört. Nicht, wenn sie einen Geschäftspartner betrifft und noch weniger, wenn der Unternehmer selbst betroffen ist. Gesetzlich geregelt sind Insolvenzen seit Juli 2010 in der Insolvenzordnung

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Kreditvermittlung – eine Chance auf Zusatzerträge mittels Cross-Selling

31. Jänner 2019, Mag. Alexander Meixner | Wirtschaft & Steuern

Kreditvermittlung – eine Chance auf Zusatzerträge mittels Cross-Selling

Die Kreditzinsen sind so gering wie nie und werden dieses niedrige Niveau laut Aussagen der Experten auch sobald nicht verlassen. Die Nachfrage nach Immobilien ist enorm. Investoren suchen nach der günstigsten Finanzierung und jene, die schon stolze Immobilienbesitzer mit zumindest teilweiser Fremdfinanzierung sind, denken über eine kostengünstigere Umschuldung nach. Banken schließen Filialen und entlassen Mitarbeiter.

Diese Entwicklung hat zur Folge, dass Kreditinstitute die immense Nachfrage nach qualifizierter Finanzierungsberatung nicht mehr befriedigen können. Sie machen den Markt frei für Gewerbliche Kreditvermittler1 und konzentrieren sich vorrangig auf die Marktfolge, insbesondere auf die Risikobewertung, die Bewilligung, die Abwicklung und die Verwaltung.

Situation am Kreditmarkt als Chance für den Versicherungsmakler

Die Maklerschaft steht einerseits aufgrund der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen ertragsseitig stark unter Druck. Andererseits weiß man aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Kundenanalyse bestens über das Geldleben seiner Klienten Bescheid. Darüber hinaus besteht thematisch eine enge Verbindung zwischen der Versicherungs- und der Kreditvermittlung. Was liegt da nun näher, als dieses Wissen gewinnbringend zu nutzen und die eigene Dienstleistungspalette, um den Baustein der Kreditvermittlung zu erweitern?

Abhängig von den vorhandenen zeitlichen, personellen und fachlichen Ressourcen könnte diese Cross-Selling-Strategie auf zweierlei Arten umgesetzt werden:
1) selbständiger Marktauftritt mit eigenem Gewerbeschein (Kreditvermittlung)
2) Abschluss eines Kooperationsvertrages mit einer Kreditvermittlungsplattform
    •   mit eigenem Gewerbeschein (Kreditvermittlung)
    •   als Tippgeber ohne eigenen Gewerbeschein

Der Kreditvermittler übernimmt die komplette Kundenberatung, holt die notwendigen Informationen und Unterlagen ein, startet die Ausschreibung, vergleicht die Angebote, beauftragt die Vertragserstellung, prüft die Kreditverträge, finalisiert das Geschäft.

Der Tippgeber lässt seitens des Kunden eine Tippgebervereinbarung samt Datenschutzerklärung unterschreiben und übermittelt die Kontaktdaten mit einer Kurzbeschreibung des Kundenwunsches an den Kooperationspartner. Damit ist die Tätigkeit des Tippgebers erledigt. Alle weiteren Schritte werden seitens der Kreditvergleichsplattform übernommen.

Tätigkeit
Die Kreditvermittlung ist ein Bankgeschäft und die Ausübung dieser Tätigkeit bedarf daher eigentlich einer Konzession durch die Finanzmarktaufsicht (FMA). Ausgenommen von der Konzessionspflicht sind jedoch Kreditvermittlungen im Rahmen des Gewerbes der Immobilienmakler sowie die Vermittlung von Personal- und Hypothekarkrediten durch Gewerbliche Vermögensberater.

Der Tätigkeitsbereich der Kreditvermittlung erstreckt sich auf:
■   das Abschließen und Vorstellen von Kreditverträgen;
■   das Behilflichsein bei anderen Vorarbeiten oder anderen vorvertraglichen administrativen Tätigkeiten beim Abschluss von Kreditverträgen;
■   das Abschließen von Kreditverträgen für den Kreditgeber;
■   das Handeln bei sonstigen Kreditierungen für den Kreditgeber.

Gewerbeschein
Im Sinne der Gewerbeordnung ist die Kreditvermittlung ein reglementiertes Gewerbe mit Zuverlässigkeitsprüfung. Demnach muss die fachliche Eignung – in der Regel durch eine Prüfung – belegt und ein guter Leumund gegeben sein. Der Kreditvermittler muss über eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung verfügen und in ein öffentlich zugängliches Register eingetragen sein.

Der Gewerbeschein der Versicherungsvermittlung umfasst zusätzlich die Vermittlung von Bausparverträgen und von Leasingverträgen über bewegliche Sachen. Jegliche Form der Kreditvermittlung ist dem Versicherungsvermittler jedoch – auch im Nebenrecht – nicht erlaubt.

Die Gewerbeordnung kennt zwar grundsätzlich die Möglichkeit, Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, welche die eigenen Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen (§32 Abs. 1 GewO). Da die Kreditvermittlung jedoch ein Bankgeschäft darstellt, ist sie der Regelung des Nebenrechts nicht zugänglich.

Abgrenzung zum Tippgeber
Kein Kreditvermittler ist, wer lediglich Kreditwerber direkt oder indirekt mit einem Kreditgeber oder Kreditvermittler in Kontakt bringt. Für die bloße Namhaftmachung ist keine Gewerbeberechtigung als Gewerblicher Vermögensberater oder Immobilienmakler notwendig. Die Namhaftmachung umfasst ausschließlich das Zusammenführen von Kreditgebern und Kreditsuchenden. Eine Produktberatung oder das gemeinsame Ausfüllen von Formularen gehen über die Namhaftmachung hinaus.

Ausübungsformen
Die Kreditvermittlung kann in gebundener und ungebundener Form ausgeübt werden.

Ein Kreditvermittler wird als gebunden bezeichnet, wenn er im Namen und auf Rechnung von einem oder mehreren Kreditgebern tätig ist, die auf dem Markt keine Mehrheit darstellen. Es besteht ein ständiger Auftrag mit dem Kreditgeber. Alle anderen Vermittler werden als ungebunden bezeichnet.

Ein ungebundener Kreditvermittler darf sich im Geschäftsverkehr auch als unabhängiger Kreditmakler bezeichnen, wenn er entweder keinerlei Vergütung von den Kreditgebern für die Beratung erhält oder die Zahl der in die Kreditausschreibungen einbezogenen Kreditgeber auf dem Markt eine Mehrheit darstellt.

Kooperationsgrundlage
Um direkt mit den Banken als Kreditvermittler arbeiten zu können, muss – ähnlich der Versicherungsvermittlung – eine Courtagevereinbarung abgeschlossen werden. Dieser Vereinbarung ist eine Umsatzprognose beizulegen, die laufend überprüft wird. Sollte das in Aussicht gestellte Kreditvolumen nicht vermittelt werden bzw. die Konvertierungsquote (Abschlüsse/Anfrage) einen vorher definierten Prozentsatz unterschreiten, erfolgt unverzüglich eine Aufkündigung der Zusammenarbeit.

Verdienstchance
Als Kreditvermittler, der direkt eine Courtage mit dem Kreditinstitut geschlossen hat, erhält man je nach Institut zwischen 75% und 100% der dem Kreditnehmer in Rechnung gestellten Bearbeitungsgebühr. Kooperationspartner, welche die   Kreditvermittlung über eine Plattform abwickeln, erhalten als Tippgeber zwischen 30% und 50%, als Kreditvermittler zwischen 70% und 80% jener Bearbeitungsgebühr, die von der Plattform selbst eingenommen wurde.

Vergleich der Kooperationsformen
Die beiden Formen, wie mit einer Kreditvermittlungsplattform kooperiert werden kann, unter   scheiden sich im Hinblick auf das Leistungsspektrum der Plattform wie folgt:

Conclusio
Die Maklerschaft sollte diese einmalige Chance nutzen, um durch Cross-Selling-Umsätze in einem „verwandten“ Gewerbe ihre Ertragslage nachhaltig zu verbessern. Dem Makler steht bereits aufgrund seiner ureigensten Tätigkeit das Geldleben des Kunden offen. Es ist daher nicht notwendig, mühevoll den Bedarf in Bezug auf die Kreditvermittlung zu wecken. Es genügt, wenn das Thema Finanzierungen in die standardisierte Beratung mitaufgenommen wird. Auch wenn die persönlichen, zeitlichen und/oder fachlichen Ressourcen nicht ausreichen, um selbst als Kreditvermittler am Markt präsent zu sein, sollte wenigstens ein weitestgehend arbeitsfreies Zusatzeinkommen über die Tippgeberschiene lukriert werden.

Rezensionen – Bücher, die in keinem Maklerbüro fehlen sollten!

31. Jänner 2019, ÖVM | Intern

Rezensionen – Bücher, die in -keinem Maklerbüro fehlen sollten!

Versicherungen und der digitale Kunde. Chancen und Risiken für InsurTechs – Simon Esser – Verlag Studylab – ISBN: 978-3-96095-241-1

Die Digitalisierung macht vor keiner Branche Halt, auch nicht vor der Versicherungsindustrie. Mit den neuen technischen Möglichkeiten verändern sich aber auch die Kundenbedürfnisse. Im Rahmen von digitalen Transformationen müssen Unternehmen daher die Ausrichtung ihrer Geschäftsmodelle in allen Bereichen überarbeiten. Vor allem die Versicherungsindustrie weist bislang einen deutlichen Rückstand hinsichtlich der Umsetzung von Digitalisierungsinitiativen auf.

Eine Vielzahl von Startups sieht hier ihre Chance. Sogenannte InsurTechs nutzen neue Technologien, um digitale Kundenbedürfnisse schon heute optimal zu bedienen. Simon Esser geht in dieser Publikation der Frage nach, wie wettbewerbsfähig deutsche InsurTechs gegenüber traditionellen Versicherern sind. Einen besonderen Schwerpunkt legt er dabei auf die Kundennähe. Welche Maßnahmen der Customer Intimacy setzen InsurTechs derzeit um? Wie unterscheiden sie sich darin von traditionellen Versicherern? Esser klärt die wichtigsten Schlüsselbegriffe und zeigt auf, wie InsurTechs versuchen, sich einen Wettbewerbsvorteil zu sichern.

VersVG-Bestimmungen in der Praxis

31. Jänner 2019, Gerhard Veits | Recht

VersVG-Bestimmungen in der Praxis

§ 6 VersVG (Obliegenheiten) Absätze 1, 1a, 2;

§ 6 VersVG (Obliegenheiten) Absätze 1, 1a, 2;

(1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

Die weiteren Bestimmungen des § 6 werden in den nächsten MAKLER-INTERN-Ausgaben erörtert

Vorbemerkungen
Der Absatz 1 des § 6 VersVG bezieht sich auf Obliegenheiten des VN, die er vor dem Eintritt eines Versicherungsfalls gegenüber dem VR zu erfüllen hat. Damit erhält der VR den gesetzlichen Rahmen für die Möglichkeit, Vertragspflichten (Obliegenheiten) vorzugeben, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des VR mit sich bringen, sofern auch das Kausalitätserfordernis (Abs 2) erfüllt ist. Die Bestimmungen der Abs 1 und 2 sind halbzwingend (siehe § 15a Abs 1) und können somit nur zu Gunsten, nicht aber zu Lasten des VN vertraglich abbedungen werden.

Gesetzliche Obliegenheiten
Das VersVG selbst normiert bereits Pflichten des VN (gesetzliche Obliegenheiten), die im Wesentlichen zwei Ziele verfolgen.
1.  Der VR soll möglichst genau über alle Umstände des zu versichernden Risikos in Kenntnis gesetzt werden.  Zum Beispiel:
    •   §§ 16 ff  vorvertragliche Anzeigepflicht
    •   § 58 Abs 1 Anzeige einer Mehrfachversicherung
2.  Vorschriften zur Vermeidung bzw. Verringerung der übernommenen Gefahren. Zum Beispiel:
    •   §§ 23 ff Gefahrenerhöhung
    •   § 62 Schadenabwendungs- und Schadenminderungspflicht

Vertragliche Obliegenheiten

Neben den gesetzlichen Obliegenheiten legen die VR in ihren AVB weitere Vertragspflichten, ebenfalls zum Zweck der Vermeidung bzw. Verminderung der versicherten Risiken, fest. Hier werden vom Versicherungsnehmer – stets abgestimmt auf das versicherte Risiko – Verhaltensweisen gefordert, die den Schadeneintritt möglichst verhindern oder dessen Auswirkungen gering halten sollen. Beispiele für solche Obliegenheiten sind etwa die „Führerscheinklausel“ in der Kfz-Haftpflichtversicherung, die „72-Stunden-Klausel“ in der Leitungswasserversicherung, die ordnungsgemäße Buchführung in der Betriebsunterbrechungsversicherung, um nur einige zu nennen. Gerade auf diese Vorschriften ist ein Versicherungskunde im Zuge der Beratung besonders hinzuweisen.

Obliegenheiten müssen vereinbart sein
Sowohl aus der Lehre als auch aus verschiedensten OGH-Entscheidungen geht unmissverständlich hervor, dass Obliegenheiten gemäß § 6 VersVG vertraglich vereinbart sein müssen, um als solche auch wirksam werden zu können. Der Inhalt der Obliegenheit muss verständlich formuliert sein und die Anforderung an das Verhalten des VN klar zum Ausdruck bringen. Eine Vorschrift, wonach der Versicherungsnehmer „ordentlich mit den versicherten Sachen umgehen muss“ wäre ebenso unzureichend wie etwa der Hinweis, wonach der Versicherungsnehmer „Brandgefahren tunlichst vermeiden muss“. Hingegen wird es als ausreichend angesehen, wenn der VR auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes hinweist. Diesbezüglich hat der VR im Konsumentengeschäft die Anforderungen des Transparenzgebots  gemäß § 6 Abs 3 KSchG zu beachten.

Konsequenz einer Obliegenheitsverletzung muss vereinbart sein

Der VR muss ebenfalls darauf hinweisen, welche Sanktion bei Verletzung einer Obliegenheit droht. Auch dieser Hinweis muss klar und deutlich vereinbart werden. Der Versicherungsnehmer muss also auf die mögliche Leistungsfreiheit des VR aufmerksam gemacht worden sein. Eine Vertragspflicht ohne Feststellungen zu den negativen Folgen einer Missachtung, entfaltet letztlich auch keine negative Auswirkung für den Versicherungsnehmer. Wenn etwa in den ABH (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haushaltsversicherung) ausgeführt wird, dass der Versicherungsnehmer dem VR „einen Wohnungswechsel schriftlich anzeigen muss“ so führt eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift alleine noch nicht zur Leistungsfreiheit des VR, nachdem dieser Vorschrift in der Regel keine weitere Erklärung nachgestellt wurde. (OGH: 7Ob1/17y)

Obliegenheitsverletzung kann nur bei Verschulden zur Leistungsfreiheit des VR führen
Nur eine vom Versicherungsnehmer verschuldete Obliegenheitsverletzung, kann zur Leistungsfreiheit (1.Satz) und zur Kündigung durch den VR (2.Satz) führen. Daraus folgt, dass eine unverschuldete Obliegenheitsverletzung weder die Leistungsfreiheit noch ein Kündigungsrecht des VR zufolge haben kann. Für Obliegenheiten, die vor dem Versicherungsfall zu erfüllen sind, reicht bereits eine leicht fahrlässige Verletzung aus, um eine Leistungsfreiheit des VR herbeizuführen.
Ausnahme: siehe Erläuterung zu § 6 (1a) VersVG.

Kündigung des Versicherers – Frist

Wenn der VR Kenntnis von einer Obliegenheitsverletzung des VN erlangt, muss er innerhalb eines Monats die fristlose Kündigung aussprechen, ansonsten kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht mehr berufen (3. Satz). Die Kündigung muss innerhalb dieser Monatsfrist dem VN zu gehen. Damit soll natürlich verhindert werden, dass der VR weiterhin Prämien einnimmt, sich aber in jedem weiteren Schadensfall wiederum auf die Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung beruft. Somit besteht nicht nur das Kündigungsrecht, sondern sogar eine Kündigungsobliegenheit des VR! Das Kündigungsrecht des VR erlischt aufgrund einer analogen Anwendung des § 24 Abs 2 VersVG, wenn der VN bei der Verletzung von Obliegenheiten, durch die ein vertragswidriger Zustand geschaffen wurde, den vertragsmäßigen Zustand innerhalb der Monatsfrist wiederherstellt.

Obliegenheit oder Risikoausschluss

Die Unterscheidung zwischen Obliegenheiten und Risiko-ausschlüssen ist von überaus großer Bedeutung. Durch einen Risikoausschluss wird der Versicherungsschutz objektiv begrenzt und der VR muss nur das Vorliegen des in den AVB vereinbarten Ausschlusses beweisen. Wird ein Risikoausschluss verwirklicht, entfällt also die Deckung ohne weitere Vorbedingung. Dagegen genießt der VN bei Verletzung einer Obliegenheit den gesetzlichen Schutz, wonach die Leistungsfreiheit des VR nur bei gleichzeitigem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Verschulden, Kausalität) gegeben ist.

Verhüllte Obliegenheit
Unter diesem Begriff werden Leistungsbegrenzungen (Ausschlüsse) bezeichnet, die in Wahrheit aber Obliegenheiten darstellen. Hierbei ist im Einzelfall zu beachten, ob ein vom VR vorgenommener Risikoausschluss auf ein Verhalten (Tun oder Unterlassen) des VN abgestellt wurde.
Entscheidend für die Zuordnung, ob ein „echter“ Ausschluss oder eine verhüllte Obliegenheit vorliegt, ist letztlich, ob diese Bestimmung eine individualisierende Beschreibung enthält, wofür der VR Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie ein bestimmtes Verhalten des VN fordert, von dem es abhängig gemacht wird, ob er den Versicherungsschutz behält oder ihn verliert. Bei Letzterem wäre in der Regel von einer Obliegenheit auszugehen.

Obliegenheit zur Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie
Nach den Bestimmungen des § 6 Abs 1 a, 1. Satz, tritt bei Verletzung einer Obliegenheit, welche die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte, hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen, Prämie zurückbleibt. Diese Bestimmung ist aber nicht anwendbar, wenn der VR im konkreten Fall für das höhere Risiko überhaupt keine bestimmte Prämie in seinem Tarif vorsieht, weil er dieses höhere Risiko gar nicht versichern will.

Kausalitätserfordernis – Beweislast

Gemäß § 6 Abs 2 VersVG kann sich der VR bei der Verletzung einer Obliegenheit, die vom VN zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem VR gegenüber zu erfüllen ist, auf eine Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem VR obliegenden Leistung gehabt hat. Damit wird dem VN bei Verletzung einer solchen Obliegenheit die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises eingeräumt. Das heißt, der VN hat diesbezüglich die Beweislast und an diesen Beweis sind strenge Anforderungen geknüpft.
Es genügt demnach nicht, eine gewisse Unwahrscheinlichkeit der Kausalität zu behaupten, vielmehr muss mit Sicherheit festgestellt werden können, dass sich die Obliegenheitsverletzung überhaupt nicht auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der dem VR obliegenden Leistung ausgewirkt hat. Der Kausalitätsgegenbeweis scheitert auch dann, wenn die Obliegenheitsverletzung auch nur mitursächlich war. Durch die VersVG-Novelle 1994  wurden die Bedingungen des Kausalitätsgegenbeweises grundsätzlich verändert, nachdem nun anstelle des „Alles-oder-Nichts-Prinzips“ das „Verhältnismäßigkeitsprinzip“ zur Anwendung kommt. Das wiederum bedeutet, dass der VR unter Umständen nur teilweise aber nicht gänzlich leistungsfrei ist. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Schaden auch bei Einhaltung der Obliegenheit eingetreten, die Schadenhöhe aber geringer ausgefallen wäre. Das wird durch die Verwendung des Wortes „soweit“ im letzten Satzteil des Abs 2 zum Ausdruck gebracht.

was ist das ...

31. Jänner 2019, Mag. Alexander Meixner | Recht

Solvabilitätsbilanz

Mit dieser Serie/Rubrik wollen wir dem interessierten Leser Begriffe aus der Finanzwirtschaft näher bringen, um für etwaige Kundenfragen gewappnet zu sein. Frei nach dem Motto: „Was wir wissen, ist ein Tropfen; was wir nicht wissen, ein Ozean.“Sir Isaac Newton

Solvabilitätsbilanz


Mit Solvabilität II1  wurde das europäische Versicherungsaufsichtsrecht grundlegend reformiert und harmonisiert. Die Umsetzung erfolgte in Österreich im Rahmen des neu verlautbarten Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016. Eine zentrale Bedeutung im neuen Aufsichtsregime hat die erstmals aufzustellende ökonomische Bilanz, in Österreich als Solvenz- oder Solvabilitätsbilanz bezeichnet.
Die Solvenzbilanz bildet die Grundlage für die Ermittlung der Solvenzkapitalanforderung sowie der regulatorischen Eigenmittel und ist ein wichtiger Bestandteil externer Berichtspflichten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere der jährliche Bericht über die Solvabilität und Finanzlage zu erwähnen. Die mechanische Berechnung der Solvenzkapitalanforderung wurde durch ein System abgelöst, das möglichst genau die mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken abbilden soll.

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich zum UGB/VAG-Abschluss und gegebenenfalls zum Abschluss im Sinne der IFRS2 eine Solvenzbilanz zu erstellen.

Die Gliederung der Solvenzbilanz ist europarechtlich harmonisiert. Die in dieser Bilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden – mit Ausnahme der versicherungstechnischen Rückstellungen –  sind zum sogenannten ökonomischen Wert zu bewerten, d.h. mit dem Betrag, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht bzw. im Falle von Verbindlichkeiten übertragen oder beglichen werden könnten.

Versicherungstechnische Rückstellungen3 haben jenem aktuellen Betrag zu entsprechen, den Versicherungsunternehmen zahlen müssten, wenn sie ihre (Rück-)Versicherungsverpflichtungen unverzüglich auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen würden.
Die marktwertorientierte Solvenzbilanz führt bei Versicherungsunternehmungen zu deutlich volatileren Eigenmittelanforderungen. Dies hat zur Folge, dass Fehlentwicklungen schneller erkannt und dadurch notwendige Maßnahmen zeitgerechter gesetzt werden können, was letztendlich die Stabilität der Versicherungswirtschaft stärkt.

Einbau einer Elektroladestation für ein E-Auto in Wohngebäude

31. Jänner 2019, Gerhard Veits | Recht

Einbau einer Elektroladestation für ein E-Auto in Wohngebäude

Gefahrenerhöhung gemäß §§ 23 ff
§ 23 VersVG
(1) Nach Abschluß des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, daß durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.

Die Elektromobilität ist zweifelsfrei auch für viele ÖsterreicherInnen ein großes Thema. Der Trend der Fortbewegung mit Elektroautos verbreitet sich immer mehr und damit auch die Installation von (privaten) Ladestationen in Wohngebäuden.

Damit eröffnet sich aber auch die Frage, ob ein nachträglicher Einbau einer solchen  Elektroladestation von Versicherungen als Gefahrenerhöhung in der Sachversicherung betrachtet werden könnte.

Zur Klärung dieser Materie hat der ÖVM folgende Anfrage an den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO) gerichtet:

Anfrage zur Thematik:

■   Feuerversicherung
■   Gefahrenerhöhung gemäß §§ 23 ff
■   Nachträglicher Einbau einer Elektroladestation für ein E-Auto in Wohngebäude

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Interesse unserer Mitglieder und insbesondere im Interesse betroffener Versicherungsnehmer erlauben wir uns höflich, folgende Anfrage an die zuständige Sektion Ihres Verbandes zu richten:

Stellt – nach Ansicht des VVO – ein nachträglicher Einbau einer Elektroladestation für E-Autos Wohnhäusern (auch Wohnanlagen, etc., z.B. in der Tiefgarage) und nach positiven Abschluss des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens eine Gefahrerhöhung gemäß §§ 23 ff VersVG dar?

Für Ihre Stellungnahme bedanken wir uns im Voraus.


Der VVO sah sich leider außerstande, eine allgemein gültige Stellungnahme abzugeben. So wurden wir sowohl telefonisch als auch schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass eine abschließende Aussage auch unter dem Fokus des Wettbewerbsrechts seitens des VVO nicht getroffen werden kann. Das heißt, dass sich die einzelnen Versicherer vorbehalten werden, die Gefahrensituation (und den möglichen Einwand der Leistungsfreiheit wegen Gefahrenerhöhung) im Einzelfall zu beurteilen. In diesem Zusammenhang werde demnach empfohlen, jedenfalls eine entsprechende Mitteilung an den betreffenden Versicherer zu erstatten.