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Der ÖVM-Rechtsservice

Avatar of Ing. Alexander Punzl Ing. Alexander Punzl | 11. Juni 2020 | Intern

Wie schon im meinem Vorwort angekündigt, bieten wir den ÖVM-Mitgliedsbetrieben exklusiv unseren kostenlosen ÖVM-Rechtsservice an, der Unterstützung bei den kleinen, aber auch großen Sorgen bzw. Problemen im Spannungsfeld zwischen unseren KlientenInnen und den Versicherungsgesellschaften bringen soll.

Ich habe im Vorwort nur von kleineren Fällen gesprochen, natürlich übernehmen wir auch gerne große Causen und würden uns freuen, wenn auch solche mit einer bestehenden Rechtsschutzdeckung über den ÖVM-Rechtsservice abgewickelt werden. Dies stärkt die Bedeutung dieses Servicetools und unterstreicht unser bezügliches Anliegen.

Der ÖVM-Rechtsservice wird vorerst befristet bis 31.12.2020 angeboten und es liegt an jedem einzelnen ÖVM-Mitgliedsbetrieb der ihn nützt, ob eine Weiterführung darüber hinaus möglich sein wird!

Wie schon erwähnt, wenn wir als ausgelagerte Vertrags- und Schadenabteilung „missbraucht“ werden oder nur jene Fälle bekommen, für die keine Rechtsschutzversicherung besteht, wird die Finanzierung längerfristig nicht möglich sein.

Abgesehen davon haben wir mit der Rechtsanwaltskanzlei Vogl Rechtsanwalt GmbH eine der besten und renommiertesten Anwaltskanzleien Österreichs in Rechtsfragen rund um Versicherungen als Partner.

Wie das ganze Prozedere abläuft erfahren Sie noch im Anschluss in diesem Makler Intern bzw. werden wir dazu auch Webinare anbieten. Denn ein ganz wichtiger Faktor bei der erfolgreichen Durchsetzung eines Anspruches ist die Art und die Qualität der Unterlagen, die zur Verfügung gestellt werden.

Nach Übermittlung der Unterlagen an den ÖVM erfolgt eine Vorprüfung durch die Kanzlei Dr. Vogl.   Sollte das Anliegen keine Aussichten auf Erfolg haben bzw. die Unterlagen unvollständig oder unzureichend sein, kann die Kanzlei Dr. Vogl diesen Fall ablehnen.

Auch wenn der ÖVM den Datenschutz sehr ernst nimmt, können Sie datenschutzrechtlich problematische Unterlagen im Anspruchsschreiben an den ÖVM nur namentlich anführen und nach Übernahme der Causa durch die Kanzlei Dr. Vogl, diese dann direkt übermitteln!

Bei einer Ablehnung mangels Erfolgsaussichten gibt es allerdings ein Einspruchsrecht des ÖVM, das dann einen Konsultationsmechanismus zwischen unseren Experten und der Kanzlei Dr. Vogl auslöst.   Obwohl wir, das sind meine Vorstandskollegen Christian Grünsteidl, Mag. Erwin Weintraud und ich, uns alles sehr genau überlegt haben, wird die Praxis zeigen, ob alles auch praxistauglich ist. Darum bitte ich jedenfalls um rasches und ehrliches Feedback, sollten sich da oder dort im Ablauf Fehler einschleichen.

Sie werden mir sicher zustimmen, dass wir mit dem ÖVM-Rechtsservice einen weiteren, wichtigen Baustein der breiten Dienstleistungspalette zum Wohle unserer Mitgliedsbetriebe geschaffen haben!

Die Checkliste, die für ÖVM Mitglieder von der ÖVM Homepage downloadbar ist, stellt einen Leitfaden für Makler dar,  die eine rasche, unkomplizierte und vollständige Informations- und Unterlagensammlung ermöglichen soll. Sie folgt grundsätzlich dem Prinzip eines typischen Beratungsprotokolls, die man beim Abschluss von Versicherungsverträgen und Anlagegeschäften kennt.

Für den Makler und seinen Kunden wird mit der Checkliste die Aufbereitung der Informationen und Unterlagen wesentlich erleichtert, denn der Makler und Kunde müssen sich nicht mit der Frage beschäftigen, welche Unterlagen oder Informationen der Rechtsanwalt für die Geltendmachung von Ansprüchen benötigt. Der Sinn und Zweck der Checkliste liegt somit darin, durch eine konzentrierte Sammlung von Informationen und Unterlagen die außergerichtliche Vorkorrespondenz zwischen dem Makler, dem Kunden und dem Rechtsanwalt auf das Minimum zu reduzieren. Gleichzeitig soll der Rechtsanwalt, der die Checkliste samt Unterlagen erhält, über das notwendige Material für die rasche Einbringung einer (Mahn-)Klage verfügen.

Die Checkliste lässt sich grundsätzlich in drei Teile gliedern. Im ersten Teil sind die Angaben über den Kunden und seine Rechtsschutzversicherung, sofern eine vorhanden ist, über den Gegner und über die Art der Forderung zu machen. Sofern der Kunde über mehrere Rechtsschutzversicherungsverträge verfügt(e), sind die Angaben zu jedem Rechtsschutzversicherungsvertrag zu machen. Diese Informationen ermöglichen dem Rechtsanwalt eine rasche Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer und vermeiden unnötige Rückfragen beim Kunden bzw. Makler.

Im zweiten Teil ist der dem Anspruch zugrunde liegende Sachverhalt zu erzählen. Die Checkliste enthält eine Fragenliste, die dem Makler bei der Zusammenfassung der Sachverhaltsdarstellung helfen soll. Der Makler hat nach Möglichkeit alle Fragen aus der Fragenliste zu beantworten, da jede Frage grundsätzlich für die Anspruchsverfolgung relevant ist. Die Fragen stellen allerdings eine Orientierungshilfe dar, sodass der Makler auch zusätzliche Angaben machen soll, wenn die Informationen aus seiner Sicht für die Anspruchsdurchsetzung zweckmäßig erscheinen. Bei der Sachverhaltsdarstellung gilt das Prinzip „Qualität statt Quantität“. Der Makler braucht kein Klagsvorbringen vorzubereiten, sondern die für die Verfassung eines solchen Vorbringens relevanten Informationen zu liefern. Ausführliche Sachverhaltserzählungen ohne das notwendige Substrat sind daher zu vermeiden.

Neben der Sachverhaltsdarstellung hat der Makler vom Kunden auch die sachverhaltsbezogenen Unterlagen einzuholen und der Checkliste beizulegen. Oft kommt es – insbesondere bei elektronischer Übermittlung – vor, dass Makler und/oder Kunden die Unterlagen unsortiert oder als eine Vielzahl von Kleindateien übermitteln (zB ein Strafakt bestehend aus 150 Seiten wird fotografiert und dem Rechtsanwalt werden 150 Dateien gesendet). Diese Vorgehensweise stellt ein absolutes „No-Go“ dar, denn sie führt zu einem immensen administrativen Mehraufwand beim Rechtsanwalt und vernichtet gerade die Effizienz, die mit der Checkliste erreicht werden soll. Werden daher der Checkliste die Unterlagen beigelegt, sind diese entsprechend zu sortieren, zu bezeichnen (zB „Krankenunterlagen“, „Korrespondenz mit Gegner“, „Strafakt“, „Versicherungsunterlagen“) und als PDF-Dateien zu übermitteln. Bestehen zB medizinische Unterlagen aus 15 verschiedenen Arztberichten, sind diese chronologisch einzuscannen und als eine PDF-Datei mit der Bezeichnung „Arztberichte“ oder „Krankenunterlagen“ nicht als 15 PDF-Dateien zu übermitteln, außer wenn dies aus technischen Gründen, wie zB wegen der Dateigröße, nicht möglich ist. Unsere Rechtsanwälte arbeiten gerne mit papierlosen Akten und für eine effiziente Schadenfallbearbeitung ist es daher unbedingt erforderlich, dass der jeweilige elektronische Akt gut geordnet ist.

Der dritte bzw. letzte Teil der Checkliste ist für die Belehrung über die Verwendung von personenbezogenen Daten des Kunden sowie für die Belehrung des Kunden über das Rücktrittsrecht reserviert.

Tatsache ist, dass die Aktenaufbereitung anhand von Checklisten kein Novum in der Welt der Fallbearbeitung darstellt. Unsere Erfahrung zeigt allerdings, dass optimierte Checklisten gerade im Bereich der Anspruchsverfolgung zu wenig zum Einsatz kommen.

Mit der vorstehend erklärten Vorgehensweise wollen wir neue Standards im Bereich der Anspruchsdurchsetzung setzen und insbesondere auch die Geltendmachung von weniger „attraktiven“ Ansprüchen mit geringem Streitwert ermöglichen. Diese Rechtssachen werden oft von den Rechtsanwälten schon deshalb nicht angenommen, weil der übliche Arbeitsaufwand des Rechtsanwaltes in einem Missverhältnis zum tarifmäßigen Honorar steht. Oft kommt es bei solchen Rechtssachen vor, dass die Kunden entweder keine rechtsfreundliche Unterstützung finden oder der Rechtsanwalt sich nur bei einem Stundensatzhonorar zur Übernahme der Causa erklärt, die für den Kunden bei niedrigem Streitwert in der Regel ungünstig ist. Mit der Checkliste wird diesem Problem dahingehend Rechnung getragen, dass der Rechtsanwalt die in der Checkliste enthaltenen Informationen de facto sofort für die (Mahn-)Klage verwerten kann. Dadurch reduziert sich maßgeblich sein vorprozessualer Aufwand.