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Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers?

Avatar of Gerhard Veits Gerhard Veits | 11. Juni 2020 | Recht

Krankenversicherung – Umstellung der mitversicherten Kinder auf den Erwachsenentarif

Über Antrag eines ÖVM-Mitglieds hatte die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (RSS) zum Provisionsanspruch zu befinden.

Der Maklerkollege verfügt über eine aufrechte Courtagevereinbarung mit dem Versicherer und hatte eine Krankenversicherung für einen 18-jährigen Versicherungsnehmer vermittelt, weshalb die „Kinderprämie“ zur Anwendung kam.

Aus der Provisionsvereinbarung geht unter anderem hervor, dass bei Änderung bestehender Versicherungsverträge Courtageansprüche nur in dem Umfang entstehen, in dem sich die Grundlage für die Bemessung der Courtage erhöht. Die vereinbarte Courtage wird im Fall von Erhöhungen oder Nachversicherungen zu bestehenden Verträgen aus der zugeführten Mehrprämie und bei Ersatzanträgen zu ablaufenden Versicherungsverträgen, vom Zeitpunkt des Ablaufes der Vorversicherung an, aus der vollen Prämie berechnet (…)“. Als  Provision bei Abschluss von Krankenversicherungsverträgen sind 6 Monatsprämien vereinbart. In einer Zusatzvereinbarung wurde Folgendes vereinbart: „Bei der Vermittlung von Sonderklasse-Tarifen „xxx“ vergüten wir Ihnen 12 Monatsprämien als Provision am jeweiligen Vertrag. Die Provision gilt auch bei Umwandlungen auf diese Sonderklasse-Tarife.

Per 1.8.2018 wurde aufgrund Erreichens der vertraglichen Altersgrenze des Versicherungsnehmers der Vertrag auf einen Erwachsenentarif umgestellt. Die Jahresprämie änderte sich von € 999,59 auf € 1.962,46. Der Makler begehrte  eine  Provision von 12 Monatsprämien aus der Mehrprämie von € 962,87.

Der Maklerbetreuer des Versicherers teilte dem Makler mit, dass in einem solchen Fall kein Provisionsanspruch bestehe, worauf der Makler bei der RSS einen Schlichtungsantrag einbrachte. Leider nahm der Versicherer an diesem Schlichtungsverfahren nicht teil, daher musste gemäß der Verfahrensordnung der vom Makler geschilderte Sachverhalt der Empfehlung zugrunde gelegt werden.

Die RSS kam zum Ergebnis, dem Versicherer die Bezahlung der vom Makler begehrten Provision zu empfehlen.

Aus der Begründung der RSS:
Gemäß § 30 Abs 3 MaklerG liegt eine überwiegende Verdienstlichkeit im Sinne des § 6 Abs 5 bei dem Versicherungsmakler vor, der den vom Versicherungskunden unterfertigten Antrag an den Versicherer weitergeleitet hat. Nach der Lehre liegt eine Verdienstlichkeit des Versicherungsmaklers dann vor, wenn die Tätigkeit des Versicherungsmaklers ihrer Art nach geeignet ist, für den Versicherungsnehmer potentielle Versicherer zu finden und diese zu einem für den Versicherungsnehmer möglichst günstigen Vertragsabschluss zu bewegen. Entscheidend sei dabei, dass der Vertragsabschluss durch eine im Sinne des Versicherungsmaklervertrages liegende Tätigkeit gefördert worden sei (vgl Koban, Der Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers, 128 mwN). Im Sinne dieser Überlegungen ist dem Antragsteller zuzustimmen, dass seine Tätigkeit, nämlich  das  Vermitteln  des ursprünglichen Krankenversicherungsvertrages, eine verdienstliche Tätigkeit iS des § 30 Abs 3 iVm § 6 Abs 5 MaklerG war. Dies wird im Übrigen vom Versicherer, der für den ursprünglichen Vertrag eine Provision bezahlt hat, auch nicht bestritten.
Der ursprüngliche Vertrag enthält jedoch nach den Angaben des Antragstellers auch die Klausel, wonach der Vertrag bei Vollendung des 20. Lebensjahres auf einen Erwachsenentarif umgestellt wird. Die Verdienstlichkeit des Antragstellers bezieht sich daher auch auf diese Umstellungsklausel. Dem Antragsteller steht daher auch für die Mehrprämie im Sinne des Pkt. 1.4 der Courtagevereinbarung eine Courtage iHv 6 Monatsprämien zu. Der Antragsteller stützt sich weiters auf die Zusatzvereinbarung, wonach  bei Umwandlungen in bestimmte Tarife der Courtageanspruch 12 Monatsprämien beträgt. Auch wenn der Wortlaut der Zusatzvereinbarung nicht dahingehend eindeutig ist, dass er diesen Fall mitumfasst, ist bei der Auslegung der Klausel davon auszugehen, dass sich der Vertragswille der Parteien auch auf Prämienerhöhungen aufgrund früher vereinbarter Umstellungsklauseln bezieht. Der Antragsteller wird in einem allfälligen streitigen Verfahren  den Vertragswillen der Parteien hinsichtlich des Inhalts der Zusatzvereinbarung zu behaupten und zu beweisen haben.


Nachdem der Versicherer - auch nach Vorlage der Empfehlung der Schlichtungsstelle – nicht zur Zahlung bereit war, brachte der Maklerkollege die Klage ein. Der ÖVM-Vorstand beschloss die Übernahme einer Prozesskostenbeteiligung. Auf einen Prozess ließ es der Versicherer dann doch nicht ankommen, sondern zahlte nach Erhalt des bedingten Zahlungsbefehls neben der Provisionsforderung auch die Anwalts- und Gerichtskosten.