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Wirtschaft & Steuern


Kreditvermittlung – eine Chance auf Zusatzerträge mittels Cross-Selling

31. Jänner 2019, Mag. Alexander Meixner | Wirtschaft & Steuern

Kreditvermittlung – eine Chance auf Zusatzerträge mittels Cross-Selling

Die Kreditzinsen sind so gering wie nie und werden dieses niedrige Niveau laut Aussagen der Experten auch sobald nicht verlassen. Die Nachfrage nach Immobilien ist enorm. Investoren suchen nach der günstigsten Finanzierung und jene, die schon stolze Immobilienbesitzer mit zumindest teilweiser Fremdfinanzierung sind, denken über eine kostengünstigere Umschuldung nach. Banken schließen Filialen und entlassen Mitarbeiter.

Diese Entwicklung hat zur Folge, dass Kreditinstitute die immense Nachfrage nach qualifizierter Finanzierungsberatung nicht mehr befriedigen können. Sie machen den Markt frei für Gewerbliche Kreditvermittler1 und konzentrieren sich vorrangig auf die Marktfolge, insbesondere auf die Risikobewertung, die Bewilligung, die Abwicklung und die Verwaltung.

Situation am Kreditmarkt als Chance für den Versicherungsmakler

Die Maklerschaft steht einerseits aufgrund der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen ertragsseitig stark unter Druck. Andererseits weiß man aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Kundenanalyse bestens über das Geldleben seiner Klienten Bescheid. Darüber hinaus besteht thematisch eine enge Verbindung zwischen der Versicherungs- und der Kreditvermittlung. Was liegt da nun näher, als dieses Wissen gewinnbringend zu nutzen und die eigene Dienstleistungspalette, um den Baustein der Kreditvermittlung zu erweitern?

Abhängig von den vorhandenen zeitlichen, personellen und fachlichen Ressourcen könnte diese Cross-Selling-Strategie auf zweierlei Arten umgesetzt werden:
1) selbständiger Marktauftritt mit eigenem Gewerbeschein (Kreditvermittlung)
2) Abschluss eines Kooperationsvertrages mit einer Kreditvermittlungsplattform
    •   mit eigenem Gewerbeschein (Kreditvermittlung)
    •   als Tippgeber ohne eigenen Gewerbeschein

Der Kreditvermittler übernimmt die komplette Kundenberatung, holt die notwendigen Informationen und Unterlagen ein, startet die Ausschreibung, vergleicht die Angebote, beauftragt die Vertragserstellung, prüft die Kreditverträge, finalisiert das Geschäft.

Der Tippgeber lässt seitens des Kunden eine Tippgebervereinbarung samt Datenschutzerklärung unterschreiben und übermittelt die Kontaktdaten mit einer Kurzbeschreibung des Kundenwunsches an den Kooperationspartner. Damit ist die Tätigkeit des Tippgebers erledigt. Alle weiteren Schritte werden seitens der Kreditvergleichsplattform übernommen.

Tätigkeit
Die Kreditvermittlung ist ein Bankgeschäft und die Ausübung dieser Tätigkeit bedarf daher eigentlich einer Konzession durch die Finanzmarktaufsicht (FMA). Ausgenommen von der Konzessionspflicht sind jedoch Kreditvermittlungen im Rahmen des Gewerbes der Immobilienmakler sowie die Vermittlung von Personal- und Hypothekarkrediten durch Gewerbliche Vermögensberater.

Der Tätigkeitsbereich der Kreditvermittlung erstreckt sich auf:
■   das Abschließen und Vorstellen von Kreditverträgen;
■   das Behilflichsein bei anderen Vorarbeiten oder anderen vorvertraglichen administrativen Tätigkeiten beim Abschluss von Kreditverträgen;
■   das Abschließen von Kreditverträgen für den Kreditgeber;
■   das Handeln bei sonstigen Kreditierungen für den Kreditgeber.

Gewerbeschein
Im Sinne der Gewerbeordnung ist die Kreditvermittlung ein reglementiertes Gewerbe mit Zuverlässigkeitsprüfung. Demnach muss die fachliche Eignung – in der Regel durch eine Prüfung – belegt und ein guter Leumund gegeben sein. Der Kreditvermittler muss über eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung verfügen und in ein öffentlich zugängliches Register eingetragen sein.

Der Gewerbeschein der Versicherungsvermittlung umfasst zusätzlich die Vermittlung von Bausparverträgen und von Leasingverträgen über bewegliche Sachen. Jegliche Form der Kreditvermittlung ist dem Versicherungsvermittler jedoch – auch im Nebenrecht – nicht erlaubt.

Die Gewerbeordnung kennt zwar grundsätzlich die Möglichkeit, Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, welche die eigenen Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen (§32 Abs. 1 GewO). Da die Kreditvermittlung jedoch ein Bankgeschäft darstellt, ist sie der Regelung des Nebenrechts nicht zugänglich.

Abgrenzung zum Tippgeber
Kein Kreditvermittler ist, wer lediglich Kreditwerber direkt oder indirekt mit einem Kreditgeber oder Kreditvermittler in Kontakt bringt. Für die bloße Namhaftmachung ist keine Gewerbeberechtigung als Gewerblicher Vermögensberater oder Immobilienmakler notwendig. Die Namhaftmachung umfasst ausschließlich das Zusammenführen von Kreditgebern und Kreditsuchenden. Eine Produktberatung oder das gemeinsame Ausfüllen von Formularen gehen über die Namhaftmachung hinaus.

Ausübungsformen
Die Kreditvermittlung kann in gebundener und ungebundener Form ausgeübt werden.

Ein Kreditvermittler wird als gebunden bezeichnet, wenn er im Namen und auf Rechnung von einem oder mehreren Kreditgebern tätig ist, die auf dem Markt keine Mehrheit darstellen. Es besteht ein ständiger Auftrag mit dem Kreditgeber. Alle anderen Vermittler werden als ungebunden bezeichnet.

Ein ungebundener Kreditvermittler darf sich im Geschäftsverkehr auch als unabhängiger Kreditmakler bezeichnen, wenn er entweder keinerlei Vergütung von den Kreditgebern für die Beratung erhält oder die Zahl der in die Kreditausschreibungen einbezogenen Kreditgeber auf dem Markt eine Mehrheit darstellt.

Kooperationsgrundlage
Um direkt mit den Banken als Kreditvermittler arbeiten zu können, muss – ähnlich der Versicherungsvermittlung – eine Courtagevereinbarung abgeschlossen werden. Dieser Vereinbarung ist eine Umsatzprognose beizulegen, die laufend überprüft wird. Sollte das in Aussicht gestellte Kreditvolumen nicht vermittelt werden bzw. die Konvertierungsquote (Abschlüsse/Anfrage) einen vorher definierten Prozentsatz unterschreiten, erfolgt unverzüglich eine Aufkündigung der Zusammenarbeit.

Verdienstchance
Als Kreditvermittler, der direkt eine Courtage mit dem Kreditinstitut geschlossen hat, erhält man je nach Institut zwischen 75% und 100% der dem Kreditnehmer in Rechnung gestellten Bearbeitungsgebühr. Kooperationspartner, welche die   Kreditvermittlung über eine Plattform abwickeln, erhalten als Tippgeber zwischen 30% und 50%, als Kreditvermittler zwischen 70% und 80% jener Bearbeitungsgebühr, die von der Plattform selbst eingenommen wurde.

Vergleich der Kooperationsformen
Die beiden Formen, wie mit einer Kreditvermittlungsplattform kooperiert werden kann, unter   scheiden sich im Hinblick auf das Leistungsspektrum der Plattform wie folgt:

Conclusio
Die Maklerschaft sollte diese einmalige Chance nutzen, um durch Cross-Selling-Umsätze in einem „verwandten“ Gewerbe ihre Ertragslage nachhaltig zu verbessern. Dem Makler steht bereits aufgrund seiner ureigensten Tätigkeit das Geldleben des Kunden offen. Es ist daher nicht notwendig, mühevoll den Bedarf in Bezug auf die Kreditvermittlung zu wecken. Es genügt, wenn das Thema Finanzierungen in die standardisierte Beratung mitaufgenommen wird. Auch wenn die persönlichen, zeitlichen und/oder fachlichen Ressourcen nicht ausreichen, um selbst als Kreditvermittler am Markt präsent zu sein, sollte wenigstens ein weitestgehend arbeitsfreies Zusatzeinkommen über die Tippgeberschiene lukriert werden.

Die Bezugsumwandlung im engeren Sinn

31. Jänner 2019, Mag. Alexander Meixner | Wirtschaft & Steuern

Die Bezugsumwandlung im engeren Sinn

Die Bezugsumwandlung im Sinne der Betrieblichen Altersvorsorge (BAV) bezeichnet einen Vorgang, bei dem es durch die Umwandlung zu einem Wegfall oder einer Reduktion der Einkommensteuer (Lohnsteuer) und/oder der Sozialabgaben kommt.

Die Bezugsumwandlung kann unterteilt werden in:
■   die Bezugsverwendung (arbeitnehmerfinanziert):
     Der Arbeitnehmer weist den Arbeitgeber an, einen Teil seines Bezuges in eine begünstigte Vorsorgelösung fließen zu lassen. Der Barlohn verringert sich. Es kommt ausschließlich zu einem steuerlichen Effekt. Negative Auswirkungen auf zukünftige Sozialleistungen gibt es nicht.
■   den Bezugsverzicht (arbeitgeberfinanziert):
Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil des Bezuges zugunsten einer Einzahlung in eine steuer- und abgabenbegünstigte Vorsorgelösung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen überein, dass zu Gunsten einer alternativen, zukünftigen Leistung auf einen Teil des Bezuges verzichtet wird. Der Barlohn reduziert sich. Es kommt zu einer Verringerung der Steuerlast und zu einem Entfall von Sozialabgaben, was in weiterer Folge auch zu einer Reduktion von versicherungsrechtlichen Leistungen führen kann.

Vergleich Gehaltsbestandteil, Bezugsverwendung und Bezugsverzicht
Prämissen:

■   Alter der versicherten Person 35 Jahre
■   Bruttobezug pro Monat € 1.800,00
■   Steuervorteil aus 13. und 14. Gehalt wurde mitgerechnet
■   Bruttobetrag € 300,00 p.a.

Ergebnis:
Als Gehaltsbestandteil (Variante 1) bedeuten € 300,00 brutto p.a. einen Gesamtaufwand des Arbeitgebers (AG) von € 390,50 und eine Nettoauszahlung für den Arbeitnehmer (AN) von € 181,78. Wählt der AN die Bezugsumwandlung (Variante 2), erhält er € 252,12 netto, das entspricht einem Mehrwert von 39% im Vergleich zur ersten Variante bei gleichzeitiger Kostenersparnis von 5,6% für den AG. Der Bezugsverzicht (Variante 3) ist für AG und AN völlig von Abgaben und Steuern befreit. Der Nettomehrertrag im Vergleich zu Variante 1 beläuft sich auf 65%. Die Kostenersparnis für den AG beträgt 23%.
Eine Sonderform der Bezugsumwandlung stellt die Bezugsverlagerung dar, in deren Fokus zukünftige Ansprüche in Form eines Barlohnes (z.B. Bonifikationen) stehen, auf die noch kein Rechtsanspruch besteht. Durch die Verlagerung dieser Ansprüche nach hinten in die Pensionsphase und Abwicklung über eine steuer- und abgabenbegünstigte BAV- Lösung kann und sollte es jedoch zu einer Erhöhung dieser zukünftigen Ansprüche kommen. Man könnte in diesem Zusammenhang auch von einer Bezugsumwandlung zukünftiger Ansprüche sprechen

Kundenerwartungen im digitalen Zeitalter

31. Jänner 2019, Mag. Hermann Fried | Wirtschaft & Steuern

Kundenerwartungen im digitalen Zeitalter

Die Versicherungskunden werden immer offener für neue Vertriebskanäle. 69 % der Deutschen können sich bereits vorstellen, eine Versicherung komplett online abzuschließen. Im Vorjahr lag dieser Wert noch bei 57 %.

Auch immer mehr Österreicher schätzen den Einkauf im Internet. Zwischen 2008 und 2018 ist der Anteil der Online-Käufer von 37% auf 60% gestiegen. Besonders relevant für Prognosen: Bei den 16–24-Jährigen lag dieser Anteil bereits über 80%. Gab es anscheinend vor 10 Jahren noch Bedenken und Hindernisse, wird e-commerce heute von mehr als der Hälfte der Wohnbevölkerung genutzt, bei den Jungen sind es bereits mehr als zwei Drittel.

Online-Käufe verändern die Kundenerwartungen radikal. Die Anforderungen an Geschwindigkeit und Genauigkeit erhöhen sich rasant. Dauert die Antwortzeit länger als einen Tag, empfinden das Kunden als Missachtung. Wird die Ware nicht innerhalb weniger Tage geliefert, droht ein Shitstorm auf Social Media, ein 24/7-Service wird als Selbstverständlichkeit angenommen.
Bequemlichkeit, Geschwindigkeit und Verfügbarkeit - quer durch alle Branchen werden Kaufentscheidungen zunehmend nach diesen Kriterien getroffen. Alle Zeichen deuten darauf, dass diese Entwicklung immer stärker auch den Versicherungsmarkt erfassen wird.

Digitalisierung am Versicherungsmarkt

Am österreichischen Versicherungsmarkt ist diese Entwicklung derzeit allerdings höchstens zu erahnen. Seit vielen Jahren wird über Digitalisierung geschrieben und diskutiert, kaum eine Konferenz lässt dieses Thema aus und trotzdem behielten bislang die Skeptiker recht: Der digitale Versicherungsmarkt ist in Österreich noch immer sehr überschaubar. Es gibt jedoch einige Anzeichen, dass sich das eher kurz- als langfristig ändern wird.

Die Investitionen in InsureTechs haben sich weltweit von rd. 500 Mio. in 2014 auf rd. 1,6 Mrd. 2017 erhöht, um sich im Jahr 2018 auf 3,2 Mrd. US-Dollar zu verdoppeln. Nun ist Investment allein kein Garant für Erfolg, aber ein klares Signal, dass immer mehr Investoren auf das Potenzial von digitalen Versicherungsmodellen setzen. Mehr Investment bedeutet auch mehr Variabilität und höhere Qualität der Angebote. In einem viel beachteten Artikel von Paul Morgenthaler wird ausführlich dargestellt, warum „Neo Insurer“ für Investoren derzeit interessanter sind als „Neo Banks“. Einer der Gründe liegt laut Morgenthaler in der größeren Differenz zwischen Newcomern und etablierten Unternehmen. Während Banken bereits breitflächig ihre Dienste auch digital anbieten, ist das im Versicherungsbereich noch eher die Ausnahme.

Die meisten InsureTechs bewegen sich derzeit noch an den Rändern der Versicherungslandschaft: Kurzfristige Deckungen, Garantieverlängerungen, Deckungen für sehr spezifische Gruppen finden zumindest in Österreich noch keine breite Anwendung. Doch die Erfahrung der Anbieter und die Bereitschaft der Kunden wächst stetig.
Während etwa in Deutschland oder Großbritannien Aggregatoren bei Retail Versicherungsprodukten bereits große Bedeutung erlangt haben, sind die größten Marktteilnehmer in Österreich bis jetzt an solchen Vergleichsplattformen nicht beteiligt. Aber auch hier scheint es bereits ein Umdenken zu geben: Die ersten schüchternen Versuchsballons werden gestartet und alle warten gespannt, was passiert.

Die stark gestiegene Nutzung von digitalen Angeboten, die sich damit verändernden Kundenerwartungen und die verstärkten Investments in InsureTechs lassen einige Hypothesen für die Versicherungswirtschaft zu: Es erscheint unwahrscheinlich, dass der österreichische Versicherungsmarkt von der Digitalisierung weiterhin unberührt bleibt.

Voraussetzung dafür ist ein Angebot, das für den digitalen Vertrieb geeignet ist. Die Strategie, eine derzeit am österreichischen Markt übliche Haushaltsversicherung, die für einen Beratermarkt konzipiert wurde, einfach ins Netz zu stellen, wird nicht funktionieren. Eine radikale Vereinfachung der Produkte sowie eine lückenlose digitale Antragsstrecke sind zwingende Voraussetzungen. Digitale Angebote, die in einem Terminvorschlag bei einem Außendienstmitarbeiter der Versicherung münden – tatsächlich bei einem österreichischen Versicherer so gesehen – werden den oben definierten Ansprüchen nicht gerecht.
Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Vertrieb von Versicherungsprodukten von einem Tag auf den anderen zu 100% vom Berater ins Internet verlagern wird. Gute Berater werden immer gefragt sein und werden selbstverständlich auch in einer stärker digitalisierten Welt ihre Berechtigung und ihren Markt haben. Aber es wird auch einen Markt geben – junge, digital affine Kunden mit Standard- Versicherungsbedarf – die man so nicht mehr erreichen kann. Hier zeigen InsureTechs und digitale Versicherer wie es gehen kann: Durchgängig digitale Prozesse, einfache Produkte, kurze Bindungen und wenige Antragsfragen sind die Zukunft.

Nach den auf entwickelten digitalen Versicherungsmärkten beobachtbaren Trends ist nicht von disruptiven Veränderungen auszugehen, sondern viel mehr von einer langsamen Entwicklung hin zu mehr und vielfältigeren digitalen Angeboten. Dabei spielen InsureTechs eine bedeutende Rolle. Aber auch deren Rolle und Anspruch wandelt sich zunehmend. Viele Startups verstehen sich mehr als „Enabler“ und nicht als „Disruptoren“. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Angebot von etablierten Versicherungen auch angenommen werden wird.

Gerade im Bereich „bankassurance“ bieten sich solche Kooperationen an. Es scheint, dass Banken in ihren Bemühungen um mehr Digitalisierung wesentlich weiter sind als Versicherungen. Es gibt tatsächlich Versicherungen, die noch nicht einmal eine digitale Kundenplattform anbieten - dies wäre für Banken undenkbar. So treffen nun digitale Bankplattformen auf analog organisierte Versicherungsangebote. Das führt zwangsläufig zu Frustration und einem Medienbruch für die Kunden. Große Marktpotenziale bleiben dadurch liegen.

Auch wenn die Skeptiker bisher recht behalten haben - das Thema Digitalisierung wird mit Sicherheit vor der Versicherungswirtschaft nicht haltmachen. Es bleibt ein spannendes, weil hoch zukunftsrelevantes Thema.

Aufgaben und Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

31. Jänner 2019, Wirtschaft & Steuern

Aufgaben und Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung sind programmatisch in § 116 ASVG aufgelistet, die dazu gehörenden Leistungen finden sich in § 117 ASVG (vgl. auch §§ 78 f GSVG, §§ 74 f BSVG oder §§ 51 f B-KUVG). Demnach trifft die Krankenversicherung Vorsorge für
■   die Früherkennung von Krankheiten durch Vorsorgeuntersuchungen
■   den Versicherungsfall der Krankheit durch Krankenbehandlung, medizinische Hauskrankenpflege
     oder Anstaltspflege
■   den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit durch Krankengeld
■   den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit durch Rehabilitationsgeld
■   den Versicherungsfall der Mutterschaft durch ärztlichen Beistand, Hebammenunterstützung
     und Wochengeld
■   Zahnbehandlung und Zahnersatz
■   Hilfe bei körperlichen Gebrechen
■   medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
■   die Gesundheitsförderung

Daneben können Mittel der Krankenversicherung auch für die Förderung von Einrichtungen, die den oben angeführten Aufgaben dienen, oder der Niederlassung von Ärzten in medizinisch schlecht versorgten Gebieten bzw. der Erforschung von Krankheits- und Unfallursachen verwendet werden.

Die Leistungen der Krankenversicherung werden überwiegend als Pflichtleistungen gewährt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Auf freiwillige Leistungen besteht kein gesetzlicher Anspruch. Pflichtleistungen können entweder gesetzliche Mindestleistungen oder satzungsmäßige Mehrleistungen sein, also solche, die in der Satzung des jeweiligen Krankenversicherungsträgers über den gesetzlichen Mindeststandard hinaus vorgesehen werden können.

Bei den Leistungen der Krankenversicherungsträger handelt es sich überwiegend um Sachleistungen, genauer gesagt um Naturalleistungen (z.B. ärztliche Hilfe). Der Krankenversicherungsträger erbringt diese meist nicht selbst, sondern ist verpflichtet, die Leistung auf eigene Kosten von Dritten sicherzustellen. Die erfolgt in der Regel durch Verträge mit den Dritten (z. B. Ärzten, Krankenhäusern, Apotheken). Auch wenn sich der Versicherte die Leistung selbst organisiert – beispielsweise durch die Konsultierung eines Wahlarztes – und dann für das diesem bezahlte Honorar Kostenerstattung begehrt, handelt es sich KV-rechtlich um eine Sachleistung, genauer um ein Surrogat dieser Leistungsform.

Die gesetzliche Krankenversicherung sieht nur zwei Formen der Geldleistung vor, nämlich das Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und das Wochengeld für Zeiten eines Beschäftigungsverbotes vor und nach der Entbindung.    Die Krankenversicherung ist anders als die Unfallversicherung vom Finalprinzip geprägt. Die Leistungen werden also unabhängig von der Ursache der Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit gewährt. Das Verschulden des Leistungsberechtigten spielt grundsätzlich keine Rolle. Ausnahmen bestehen lediglich im Hinblick auf die Verwirkung von Geld-, nicht aber Sachleistungsansprüchen etwas bei vorsätzlicher Selbstschädigung oder die Versagung des Krankengeldes, wenn die für diesen Anspruch vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit auf einen Raufhandel, Trunkenheit oder Suchtmittelmissbrauch zurückgeht.

Mit der Durchführung der Krankenversicherung sind betraut:
■   die 9 Gebietskrankenkassen
■   die 5 Betriebskrankenkassen
■   die 15 Krankenfürsorgeanstalten
■   die Versicherungsanstalt der Eisenbahner und des Bergbaus
■   die Versicherungsanstalt der Bauern
■   die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
■   die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft

Die Gesamtausgaben der Krankenversicherungsträger beliefen sich 2018 auf rund € 19 Mrd., das entspricht rund 4,9% des Bruttoinlandsprodukts (BIP). Die Ausgaben werden von den Leistungsaufwendungen, insbesondere durch Anstaltspflege, ärztliche Hilfe, Heilmittel, Zahnbehandlung und Mutterschutz dominiert. Die laufenden Gesundheitsausgaben machten in Österreich laut Statistik Austria rund 10,4% des BIPs aus. Damit liegen wir im europäischen Spitzenfeld.

was ist das...?

02. Juli 2018, Mag. Alexander Meixner | Wirtschaft & Steuern

Mit dieser Serie/Rubrik wollen wir dem interessierten Leser Begriffe aus der Finanzwirtschaft näher -bringen, um für etwaige Kundenfragen gewappnet zu sein. Frei nach dem Motto:„Was wir wissen, ist ein Tropfen; was wir nicht wissen, ein Ozean.“ Sir Isaac Newton

Pflegevermächtnis

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