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Weiterbildung bei aufrechtem Dienstverhältnis

Avatar of Mag. Alexander Meixner Mag. Alexander Meixner | 25. Juni 2018 | Wirtschaft & Steuern

Weiterbildung bei aufrechtem Dienstverhältnis

§ 11 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) – Bildungskarenz
(1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. […]

§ 11a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) – Bildungsteilzeit
(1) Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. […]

 

Einleitung

Befindet man sich in einem aufrechten Dienstverhältnis, so ermöglichen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich flexible Formen der Weiterqualifizierung. Für die Bildungskarenz kann Weiterbildungsgeld und für die Bildungsteilzeit Bildungsteilzeitgeld beim Arbeitsmarktservice beantragt werden.

 

Bildungskarenz

Bildungskarenz ist die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung bei Entfall des Entgelts für das Absolvieren einer Weiterbildungsmaßnahme. Diese Form der Karenz kann nur vereinbart werden, wenn vor dem Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 6 Monate dauerndes, arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber besteht.

Hat der Dienstnehmer noch nicht 6 Monate im Betrieb gearbeitet, besteht für ihn die Möglichkeit, anstelle einer Bildungskarenz mit dem Arbeitgeber eine sogenannte Freistellung gegen Entfall der Bezüge zu vereinbaren.

Die Dauer der Bildungskarenz kann zwischen den Arbeitsvertragsparteien frei gewählt werden. Sie muss jedoch mindestens 2 Monate umfassen und darf ein Jahr nicht überschreiten.

Es ist möglich die Bildungskarenz in Teilen zu konsumieren. Jeder einzelne Teil muss mindestens 2 Monate dauern. Das Gesamtausmaß von 12 Monaten darf jedoch innerhalb von 4 Jahren (Rahmenfrist) nicht überschritten werden.

Ansprüche auf einmalige Bezüge – insbesondere Ansprüche auf Sonderzahlungen – stehen für die Dauer der Bildungskarenz nicht zu. Die Zeiten der Bildungskarenz werden weder für den Urlaub noch für dienstzeitabhängige Ansprüche – Abfertigung, Anspruch auf längere Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung usw. – berücksichtigt.

 

Bildungsteilzeit

Bildungsteilzeit ermöglicht, Arbeitszeit zu reduzieren, um sich weiterzubilden, und für die weggefallenen Stunden einen „Lohnersatz“ zu erhalten. Ebenso wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit nur vereinbart werden, wenn das ununterbrochene Arbeitsverhältnis bereits mindestens 6 Monate dauert. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen und muss neben Beginn und Dauer der Bildungsteilzeit auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit beinhalten. Die Dauer der Bildungsteilzeit kann zwischen den Arbeitsvertragsparteien frei gewählt werden. Sie muss jedoch mindestens 4 Monate umfassen und darf 2 Jahre nicht überschreiten. 

Die Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit muss um mindestens ein Viertel (25%) und darf höchstens um die Hälfte (50%) der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens 10 Stunden betragen.   

Wurde Bildungsteilzeit in Anspruch genommen, so kann ein neuerlicher Antrag frühestens nach dem Ablauf von 4 Jahren ab Beginn der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) gestellt werden.
Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei jeder Teil mindestens 4 Monate dauern muss. Innerhalb der 4-jährigen Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, darf die Gesamtdauer der einzelnen Teile insgesamt 2 Jahre nicht überschreiten.

 

Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

Wurde eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist keine weitere Bildungskarenz vereinbart werden kann.

Gleiches gilt für den Wechsel von Bildungsteilzeit zur Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde der Umrechnungsschlüssel 1:2 gesetzlich festgelegt. Demnach entsprechen 2 Monate Bildungsteilzeit einem Monat Bildungskarenz. Mit Einwilligung des Arbeitgebers kann beispielsweise eine verbleibende Bildungsteilzeit von 12 Monaten in 6 Monate Bildungskarenz umgewandelt werden.    

 

Weiterbildungs- bzw. Bildungsteilzeitgeld

Gemäß Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) besteht für die Zeit der Bildungskarenz Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes, sofern der die Bildungskarenz in Anspruch nehmende Arbeitnehmer die arbeitslosenversicherungsrechtliche Anwartschaft erfüllt und die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochenstunden nachweisen. Im Rahmen eines Studiums müssen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens vier Semesterwochenstunden bzw. 8 ECTS absolviert werden. Für Personen mit Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren beträgt die geforderte Mindestinanspruchnahme der Weiterbildung 16 Wochenstunden, wenn keine längeren Betreuungsmöglichkeiten für das Kind bestehen.

Für die Zeit einer vereinbarten Bildungsteilzeit besteht Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld, wenn die unmittelbar davorliegende Normalarbeitszeit für zumindest 6 Monate unverändert gewesen ist. Weiters muss die arbeitslosenversicherungsrechtliche Anwartschaft erfüllt sein und die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 10 Wochenstunden nachgewiesen werden.

Für jede Arbeitsstunde weniger zahlt das AMS € 0,80 (ab 1.1.2018) „Bildungsteilzeitgeld“ pro Tag – das heißt, eine Reduktion von 40 auf 30 Stunden pro Woche ergibt 10 Wochenstunden weniger, also 10 × 0,80 = € 8,00 pro Tag und monatlich € 240,00 (bei 30 Tagen). Eine Reduktion von 40 auf 20 Stunden bringt 20 × 0,80 = € 16,00 pro Tag und bei 30 Tagen monatlich € 480,00.