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was ist das...

29. April 2019, Mag. Alexander Meixner | Wirtschaft & Steuern

Mit dieser Serie/Rubrik wollen wir dem interessierten Leser Begriffe aus der Finanzwirtschaft näher -bringen, um für etwaige Kundenfragen gewappnet zu sein. Frei nach dem Motto:„Was wir wissen, ist ein Tropfen; was wir nicht wissen, ein Ozean.“ Sir Isaac Newton

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Insolvenzverfahren

29. April 2019, Mag. Alexander Meixner | Recht

Insolvenzverfahren

Insolvenz ist ein Begriff, den kein Unternehmer gerne hört. Nicht, wenn sie einen Geschäftspartner betrifft und noch weniger, wenn der Unternehmer selbst betroffen ist. Gesetzlich geregelt sind Insolvenzen seit Juli 2010 in der Insolvenzordnung

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Kreditvermittlung – eine Chance auf Zusatzerträge mittels Cross-Selling

31. Jänner 2019, Mag. Alexander Meixner | Wirtschaft & Steuern

Kreditvermittlung – eine Chance auf Zusatzerträge mittels Cross-Selling

Die Kreditzinsen sind so gering wie nie und werden dieses niedrige Niveau laut Aussagen der Experten auch sobald nicht verlassen. Die Nachfrage nach Immobilien ist enorm. Investoren suchen nach der günstigsten Finanzierung und jene, die schon stolze Immobilienbesitzer mit zumindest teilweiser Fremdfinanzierung sind, denken über eine kostengünstigere Umschuldung nach. Banken schließen Filialen und entlassen Mitarbeiter.

Diese Entwicklung hat zur Folge, dass Kreditinstitute die immense Nachfrage nach qualifizierter Finanzierungsberatung nicht mehr befriedigen können. Sie machen den Markt frei für Gewerbliche Kreditvermittler1 und konzentrieren sich vorrangig auf die Marktfolge, insbesondere auf die Risikobewertung, die Bewilligung, die Abwicklung und die Verwaltung.

Situation am Kreditmarkt als Chance für den Versicherungsmakler

Die Maklerschaft steht einerseits aufgrund der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen ertragsseitig stark unter Druck. Andererseits weiß man aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Kundenanalyse bestens über das Geldleben seiner Klienten Bescheid. Darüber hinaus besteht thematisch eine enge Verbindung zwischen der Versicherungs- und der Kreditvermittlung. Was liegt da nun näher, als dieses Wissen gewinnbringend zu nutzen und die eigene Dienstleistungspalette, um den Baustein der Kreditvermittlung zu erweitern?

Abhängig von den vorhandenen zeitlichen, personellen und fachlichen Ressourcen könnte diese Cross-Selling-Strategie auf zweierlei Arten umgesetzt werden:
1) selbständiger Marktauftritt mit eigenem Gewerbeschein (Kreditvermittlung)
2) Abschluss eines Kooperationsvertrages mit einer Kreditvermittlungsplattform
    •   mit eigenem Gewerbeschein (Kreditvermittlung)
    •   als Tippgeber ohne eigenen Gewerbeschein

Der Kreditvermittler übernimmt die komplette Kundenberatung, holt die notwendigen Informationen und Unterlagen ein, startet die Ausschreibung, vergleicht die Angebote, beauftragt die Vertragserstellung, prüft die Kreditverträge, finalisiert das Geschäft.

Der Tippgeber lässt seitens des Kunden eine Tippgebervereinbarung samt Datenschutzerklärung unterschreiben und übermittelt die Kontaktdaten mit einer Kurzbeschreibung des Kundenwunsches an den Kooperationspartner. Damit ist die Tätigkeit des Tippgebers erledigt. Alle weiteren Schritte werden seitens der Kreditvergleichsplattform übernommen.

Tätigkeit
Die Kreditvermittlung ist ein Bankgeschäft und die Ausübung dieser Tätigkeit bedarf daher eigentlich einer Konzession durch die Finanzmarktaufsicht (FMA). Ausgenommen von der Konzessionspflicht sind jedoch Kreditvermittlungen im Rahmen des Gewerbes der Immobilienmakler sowie die Vermittlung von Personal- und Hypothekarkrediten durch Gewerbliche Vermögensberater.

Der Tätigkeitsbereich der Kreditvermittlung erstreckt sich auf:
■   das Abschließen und Vorstellen von Kreditverträgen;
■   das Behilflichsein bei anderen Vorarbeiten oder anderen vorvertraglichen administrativen Tätigkeiten beim Abschluss von Kreditverträgen;
■   das Abschließen von Kreditverträgen für den Kreditgeber;
■   das Handeln bei sonstigen Kreditierungen für den Kreditgeber.

Gewerbeschein
Im Sinne der Gewerbeordnung ist die Kreditvermittlung ein reglementiertes Gewerbe mit Zuverlässigkeitsprüfung. Demnach muss die fachliche Eignung – in der Regel durch eine Prüfung – belegt und ein guter Leumund gegeben sein. Der Kreditvermittler muss über eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung verfügen und in ein öffentlich zugängliches Register eingetragen sein.

Der Gewerbeschein der Versicherungsvermittlung umfasst zusätzlich die Vermittlung von Bausparverträgen und von Leasingverträgen über bewegliche Sachen. Jegliche Form der Kreditvermittlung ist dem Versicherungsvermittler jedoch – auch im Nebenrecht – nicht erlaubt.

Die Gewerbeordnung kennt zwar grundsätzlich die Möglichkeit, Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, welche die eigenen Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen (§32 Abs. 1 GewO). Da die Kreditvermittlung jedoch ein Bankgeschäft darstellt, ist sie der Regelung des Nebenrechts nicht zugänglich.

Abgrenzung zum Tippgeber
Kein Kreditvermittler ist, wer lediglich Kreditwerber direkt oder indirekt mit einem Kreditgeber oder Kreditvermittler in Kontakt bringt. Für die bloße Namhaftmachung ist keine Gewerbeberechtigung als Gewerblicher Vermögensberater oder Immobilienmakler notwendig. Die Namhaftmachung umfasst ausschließlich das Zusammenführen von Kreditgebern und Kreditsuchenden. Eine Produktberatung oder das gemeinsame Ausfüllen von Formularen gehen über die Namhaftmachung hinaus.

Ausübungsformen
Die Kreditvermittlung kann in gebundener und ungebundener Form ausgeübt werden.

Ein Kreditvermittler wird als gebunden bezeichnet, wenn er im Namen und auf Rechnung von einem oder mehreren Kreditgebern tätig ist, die auf dem Markt keine Mehrheit darstellen. Es besteht ein ständiger Auftrag mit dem Kreditgeber. Alle anderen Vermittler werden als ungebunden bezeichnet.

Ein ungebundener Kreditvermittler darf sich im Geschäftsverkehr auch als unabhängiger Kreditmakler bezeichnen, wenn er entweder keinerlei Vergütung von den Kreditgebern für die Beratung erhält oder die Zahl der in die Kreditausschreibungen einbezogenen Kreditgeber auf dem Markt eine Mehrheit darstellt.

Kooperationsgrundlage
Um direkt mit den Banken als Kreditvermittler arbeiten zu können, muss – ähnlich der Versicherungsvermittlung – eine Courtagevereinbarung abgeschlossen werden. Dieser Vereinbarung ist eine Umsatzprognose beizulegen, die laufend überprüft wird. Sollte das in Aussicht gestellte Kreditvolumen nicht vermittelt werden bzw. die Konvertierungsquote (Abschlüsse/Anfrage) einen vorher definierten Prozentsatz unterschreiten, erfolgt unverzüglich eine Aufkündigung der Zusammenarbeit.

Verdienstchance
Als Kreditvermittler, der direkt eine Courtage mit dem Kreditinstitut geschlossen hat, erhält man je nach Institut zwischen 75% und 100% der dem Kreditnehmer in Rechnung gestellten Bearbeitungsgebühr. Kooperationspartner, welche die   Kreditvermittlung über eine Plattform abwickeln, erhalten als Tippgeber zwischen 30% und 50%, als Kreditvermittler zwischen 70% und 80% jener Bearbeitungsgebühr, die von der Plattform selbst eingenommen wurde.

Vergleich der Kooperationsformen
Die beiden Formen, wie mit einer Kreditvermittlungsplattform kooperiert werden kann, unter   scheiden sich im Hinblick auf das Leistungsspektrum der Plattform wie folgt:

Conclusio
Die Maklerschaft sollte diese einmalige Chance nutzen, um durch Cross-Selling-Umsätze in einem „verwandten“ Gewerbe ihre Ertragslage nachhaltig zu verbessern. Dem Makler steht bereits aufgrund seiner ureigensten Tätigkeit das Geldleben des Kunden offen. Es ist daher nicht notwendig, mühevoll den Bedarf in Bezug auf die Kreditvermittlung zu wecken. Es genügt, wenn das Thema Finanzierungen in die standardisierte Beratung mitaufgenommen wird. Auch wenn die persönlichen, zeitlichen und/oder fachlichen Ressourcen nicht ausreichen, um selbst als Kreditvermittler am Markt präsent zu sein, sollte wenigstens ein weitestgehend arbeitsfreies Zusatzeinkommen über die Tippgeberschiene lukriert werden.

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31. Jänner 2019, Mag. Alexander Meixner | Recht

Solvabilitätsbilanz

Mit dieser Serie/Rubrik wollen wir dem interessierten Leser Begriffe aus der Finanzwirtschaft näher bringen, um für etwaige Kundenfragen gewappnet zu sein. Frei nach dem Motto: „Was wir wissen, ist ein Tropfen; was wir nicht wissen, ein Ozean.“Sir Isaac Newton

Solvabilitätsbilanz


Mit Solvabilität II1  wurde das europäische Versicherungsaufsichtsrecht grundlegend reformiert und harmonisiert. Die Umsetzung erfolgte in Österreich im Rahmen des neu verlautbarten Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016. Eine zentrale Bedeutung im neuen Aufsichtsregime hat die erstmals aufzustellende ökonomische Bilanz, in Österreich als Solvenz- oder Solvabilitätsbilanz bezeichnet.
Die Solvenzbilanz bildet die Grundlage für die Ermittlung der Solvenzkapitalanforderung sowie der regulatorischen Eigenmittel und ist ein wichtiger Bestandteil externer Berichtspflichten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere der jährliche Bericht über die Solvabilität und Finanzlage zu erwähnen. Die mechanische Berechnung der Solvenzkapitalanforderung wurde durch ein System abgelöst, das möglichst genau die mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken abbilden soll.

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich zum UGB/VAG-Abschluss und gegebenenfalls zum Abschluss im Sinne der IFRS2 eine Solvenzbilanz zu erstellen.

Die Gliederung der Solvenzbilanz ist europarechtlich harmonisiert. Die in dieser Bilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden – mit Ausnahme der versicherungstechnischen Rückstellungen –  sind zum sogenannten ökonomischen Wert zu bewerten, d.h. mit dem Betrag, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht bzw. im Falle von Verbindlichkeiten übertragen oder beglichen werden könnten.

Versicherungstechnische Rückstellungen3 haben jenem aktuellen Betrag zu entsprechen, den Versicherungsunternehmen zahlen müssten, wenn sie ihre (Rück-)Versicherungsverpflichtungen unverzüglich auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen würden.
Die marktwertorientierte Solvenzbilanz führt bei Versicherungsunternehmungen zu deutlich volatileren Eigenmittelanforderungen. Dies hat zur Folge, dass Fehlentwicklungen schneller erkannt und dadurch notwendige Maßnahmen zeitgerechter gesetzt werden können, was letztendlich die Stabilität der Versicherungswirtschaft stärkt.

Die Bezugsumwandlung im engeren Sinn

31. Jänner 2019, Mag. Alexander Meixner | Wirtschaft & Steuern

Die Bezugsumwandlung im engeren Sinn

Die Bezugsumwandlung im Sinne der Betrieblichen Altersvorsorge (BAV) bezeichnet einen Vorgang, bei dem es durch die Umwandlung zu einem Wegfall oder einer Reduktion der Einkommensteuer (Lohnsteuer) und/oder der Sozialabgaben kommt.

Die Bezugsumwandlung kann unterteilt werden in:
■   die Bezugsverwendung (arbeitnehmerfinanziert):
     Der Arbeitnehmer weist den Arbeitgeber an, einen Teil seines Bezuges in eine begünstigte Vorsorgelösung fließen zu lassen. Der Barlohn verringert sich. Es kommt ausschließlich zu einem steuerlichen Effekt. Negative Auswirkungen auf zukünftige Sozialleistungen gibt es nicht.
■   den Bezugsverzicht (arbeitgeberfinanziert):
Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil des Bezuges zugunsten einer Einzahlung in eine steuer- und abgabenbegünstigte Vorsorgelösung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen überein, dass zu Gunsten einer alternativen, zukünftigen Leistung auf einen Teil des Bezuges verzichtet wird. Der Barlohn reduziert sich. Es kommt zu einer Verringerung der Steuerlast und zu einem Entfall von Sozialabgaben, was in weiterer Folge auch zu einer Reduktion von versicherungsrechtlichen Leistungen führen kann.

Vergleich Gehaltsbestandteil, Bezugsverwendung und Bezugsverzicht
Prämissen:

■   Alter der versicherten Person 35 Jahre
■   Bruttobezug pro Monat € 1.800,00
■   Steuervorteil aus 13. und 14. Gehalt wurde mitgerechnet
■   Bruttobetrag € 300,00 p.a.

Ergebnis:
Als Gehaltsbestandteil (Variante 1) bedeuten € 300,00 brutto p.a. einen Gesamtaufwand des Arbeitgebers (AG) von € 390,50 und eine Nettoauszahlung für den Arbeitnehmer (AN) von € 181,78. Wählt der AN die Bezugsumwandlung (Variante 2), erhält er € 252,12 netto, das entspricht einem Mehrwert von 39% im Vergleich zur ersten Variante bei gleichzeitiger Kostenersparnis von 5,6% für den AG. Der Bezugsverzicht (Variante 3) ist für AG und AN völlig von Abgaben und Steuern befreit. Der Nettomehrertrag im Vergleich zu Variante 1 beläuft sich auf 65%. Die Kostenersparnis für den AG beträgt 23%.
Eine Sonderform der Bezugsumwandlung stellt die Bezugsverlagerung dar, in deren Fokus zukünftige Ansprüche in Form eines Barlohnes (z.B. Bonifikationen) stehen, auf die noch kein Rechtsanspruch besteht. Durch die Verlagerung dieser Ansprüche nach hinten in die Pensionsphase und Abwicklung über eine steuer- und abgabenbegünstigte BAV- Lösung kann und sollte es jedoch zu einer Erhöhung dieser zukünftigen Ansprüche kommen. Man könnte in diesem Zusammenhang auch von einer Bezugsumwandlung zukünftiger Ansprüche sprechen

Verjährungsfrist für die Rückforderung von zu Unrecht bezahlten Versicherungsprämien

31. Jänner 2019, Mag. Alexander Meixner | Recht

Verjährungsfrist für die Rückforderung von zu Unrecht bezahlten Versicherungsprämien

§ 12 VersVG (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren. […]

§ 1431 ABGB Wenn jemandem aus einem Irrtum, wäre es auch ein Rechtsirrtum, eine Sache oder eine Handlung geleistet wurde, wozu diesem gegen den Leistenden kein Recht zustand, so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert, im zweiten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden.

§ 1479 ABGB Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, erlöschen also in der Regel längstens durch den dreißigjährigen Nichtgebrauch, oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.

§ 1480 ABGB Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten erlöschen in drei Jahren; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von dreißig Jahren verjährt.

Sachverhalt:
Der Kläger (VN) schloss 2004 mit der Beklagten (VU) einen Haftpflicht-, Kasko  und Insassen-Unfallversicherungsvertrag ab. Die Klägerin veräußerte das Fahrzeug und setzte die Beklagte davon in Kenntnis. Bis 2016 zog die Beklagte weiterhin vom Konto der Klägerin die monatlichen Versicherungsprämien ein, ohne dass dies der Klägerin auffiel. Nach Mitteilung dieses Umstands überwies die Beklagte die Versicherungsprämien der letzten drei Jahre zurück.

Der Kläger begehrte die Rückzahlung der abgebuchten Versicherungsprämien für die Jahre 2004 bis 2013.


Rechtliche Beurteilung seitens des OGH
:
Gemäß § 12 (1) VersVG verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit. Davon umfasst sind alle Ansprüche, die ihre Grundlage im Versicherungsvertrag haben, nicht jedoch Bereicherungsansprüche infolge einer zu Unrecht bezahlten Prämie. Auf diese sind die allgemeinen Regeln des ABGB (§§ 1431, 1479 und 1480 ABGB) anzuwenden.

Der Kläger machte ausdrücklich einen Anspruch nach § 1431 ABGB wegen rechtsgrundloser Zahlung geltend. Die Verjährungsfrist für derartige Bereicherungsansprüche beträgt grundsätzlich 30 Jahre. Die jüngere Rechtsprechung folgt allerdings nunmehr einem differenzierten Ansatz.

Es gilt, dass die 30-jährige Verjährungsfrist nur einen Auffangtatbestand darstellt. Die Verjährung von Kondiktionsansprüchen (Bereicherungsansprüchen) ist nämlich analog der Art des Anspruchs zu beurteilen, an dessen Stelle die Kondiktion (Bereicherung) tritt. Nur in Ausnahmefällen, wenn keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen anwendbar ist, hat es bei einer Verjährungszeit von 30 Jahren zu bleiben.

Nach § 1480 ABGB verjähren Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere von Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingeleistungen sowie zur Kapitaltilgung vereinbarten Annuitäten in drei Jahren. Unter „rückständigen jährlichen Leistungen“ sind periodisch, das heißt jährlich oder in kürzeren Zeiträumen, wiederkehrende Leistungen zu verstehen. Die Rechtsprechung übertrug daher die dreijährige Verjährungsfrist auf Bereicherungsansprüche auf Rückforderung zu Unrecht eingehobener periodisch wiederkehrender Zahlungen. So wurde die dreijährige Verjährungsfrist etwa bejaht für die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Kreditzinsen, für die von einem Netzbetreiber zu Unrecht eingehobenen Gebrauchsabgaben, für Mietzinsüberzahlungen und für periodisch zu Unrecht geleistete Leasingentgelte.

Ergebnis:

Die Entscheidung 7 Ob 191/03v, die zu dem Ergebnis kam, dass nicht dem § 12 VersVG unterliegende Bereicherungsansprüche wegen irrtümlich bezahlter Versicherungsprämien der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegen, kann nicht aufrechterhalten werden.

Bereicherungsansprüche wegen der Leistung von Versicherungsprämien ohne vertragliche Grundlage unterliegen zwar nicht § 12 (1) VersVG, aber der analogen Anwendung des § 1480 ABGB und damit der dreijährigen Verjährungsfrist.

Das Begehren des Klägers war sohin abzuweisen.

Pflichten des Versicherungsunternehmens im Kündigungsrecht

31. Jänner 2019, Mag. Alexander Meixner | Recht

Pflichten des Versicherungs-unternehmens im Kündigungsrecht

Zurückweisungspflicht einer mangelhaften Kündigung
Die Rechtsprechung leitet aus dem – den Versicherungsvertrag beherrschenden – Grundsatz von Treu und Glauben eine besondere Verpflichtung zu Lasten des Versicherers ab. Dieser ist verpflichtet, fehlerhafte (= an sich unwirksame, weil beispielsweise verspätete oder formwidrige) Kündigungen des Versicherungsnehmers unverzüglich zurückzuweisen. Kommt der Versicherer dieser Kündigungszurückweisungspflicht nicht nach, so wirkt die (eigentlich unwirksame) Kündigung dem Versicherer gegenüber so, wie der Versicherungsnehmer sie erklärt hat.

Einen konkreten Zeitraum, innerhalb dessen der Versicherer dieser Kündigungszurückweisungspflicht nachzukommen hat, nennt der OGH nicht; er stellt auf die Umstände des Einzelfalls ab. Eine Zurückweisung nach drei Wochen hat der OGH im Urteil 7Ob 97/01t jedoch als nicht „unverzüglich“ und somit als verspätet erachtet, weshalb die Kündigung des Versicherungsnehmers in diesem Fall wirksam geworden ist.

Umdeutungspflicht einer zeitwidrigen Kündigung
Eine Kündigung, bei der die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder zum falschen Kündigungstermin ausgesprochen wurde, ist rechtlich so zu behandeln, als ob sie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Frist zum nächstzulässigen Termin ausgesprochen worden wäre, wenn dies dem mutmaßlichen, dem Empfänger erkennbaren Willen des Erklärenden entspricht (7Ob 210/03p). Diese Wirkung tritt auch ein, wenn der Versicherer die zeitwidrige Kündigung als mangelhaft zurückweist und derart auf den Fortbestand des Vertrages besteht.

Eine Kündigung kann prinzipiell niemals zu früh ausgesprochen werden. Sie wirkt aber erst unter Einhaltung der vorgesehenen Frist zum nächst möglichen Kündigungstermin. Grundvoraussetzung dafür, dass eine Kündigung überhaupt ausgesprochen werden kann ist, dass dem Versicherungsnehmer überhaupt ein Kündigungsrecht zusteht. Ein solches Recht fehlt beispielsweise bei einer Besitzwechselkündigung vor Einverleibung des Eigentumsrechtes. In einem solchen Fall liegt ein tatsächlicher Kündigungsfehler vor, auf den sich der Versicherer erfolgreich berufen darf.

Zurückweisungspflicht einer formunwirksamen Kündigung
Das VersVG normiert in § 1b (1) VersVG, dass die Abgabe von Erklärungen grundsätzlich in geschriebener Form zulässig und völlig ausreichend. Demzufolge bedarf es weder einer Unterschrift noch einer qualifizierten elektronischen Signatur, um den Willen des Versicherungsnehmers zu bekunden, wenn aus der Erklärung, die Person und der Wunsch des Erklärenden eindeutig hervorgehen.

Von dieser Empfehlung kann einvernehmlich – die Zustimmung des Versicherungsnehmers muss gesondert und ausdrücklich sein – abgegangen werden, wenn dies zum einen für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist und zum anderen aus Gründen der Rechtsicherheit sachlich gerechtfertigt erscheint. In der Praxis hat sich gezeigt, dass sich die Versicherer die Schriftform ausschließlich für Erklärungen ausbedingen, die Inhalt und Bestand des Versicherungsvertrages betreffen.

Beruft sich der Versicherer auf die Unwirksamkeit einer nicht in Schriftform abgegebenen Kündigung, so hat er dies dem Erklärenden im Sinne des § 1b (2) VersVG unverzüglich nach dem Zugang der Erklärung mitzuteilen. Dem Empfänger steht es frei, das Formgebrechen sodann binnen 14 Tagen durch Absendung einer schriftlichen Erklärung fristwahrend zu bestätigen.

Übermittelt der Versicherungsnehmer beispielsweise die Kündig am letzten Tag der Kündigungsfrist in geschriebener Form per Mail und beruft sich der Versicherer umgehend auf die vertraglich vereinbarte Schriftform im Zusammenhang mit Vertragskündigungen, so hat der Versicherungsnehmer 14 Tage Zeit, um diesen Mangel zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung zeitgerecht nach, dann gilt die Kündigung wie ursprünglich in geschriebener Form seitens des Versicherungsnehmers gewünscht.

Rückweisungspflicht des Widerrufs einer Kündigung
Die Kündigung ist eine einseitige, vertragsgestaltende Willenserklärung eines Vertragspartners, die darauf gerichtet ist, den Vertrag zu beenden. Sie ist empfangsbedürftig und wird daher mit dem Zugang beim Empfänger im Sinne des § 862a ABGB wirksam.

Kündigt nun ein Versicherungsnehmer ordnungsgemäß seinen Vertrag und wird diese Kündigung seitens des Versicherers angenommen, so entfaltet diese rechtliche Bindung. Eine gesetzliche Frist, innerhalb derer ein einseitiger Widerruf der Kündigung seitens des Versicherungsnehmers möglich wäre, existiert nicht. Vereinzelt sehen Versicherungsbedingungen eine Reaktivierungsfrist vor (z. B. in der Krankenversicherung 14 Tage).

Eine Erklärung des Versicherungsnehmers, aus der hervorgeht, dass er seine Kündigung widerrufen möchte, ist als Anbot auf Fortsetzung des früheren Vertrages zu verstehen. Dieses Offert muss seitens des Versicherers angenommen werden, damit es in Kraft tritt. Eine derartige Annahme kann auch stillschweigend erfolgen, da bei Versicherungsverträgen der Versicherer nach Treu und Glauben hätte reden oder antworten müssen (7Ob 86/16x).

Ist der Versicherer mit dem Widerruf der Kündigung nicht einverstanden, so muss er diese unverzüglich dem Versicherungsnehmer mitteilen. Eine festgeschrieben Zeitspanne, was als unverzüglich gilt, gibt es nicht. Es wird auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt. Eine zeitliche Obergrenze stellen sicherlich jene drei Wochen dar, die der OGH als zu lange für die Zurückweisung einer mangelhaften Kündigung erachtet hat.

was ist das...?

02. Juli 2018, Mag. Alexander Meixner | Wirtschaft & Steuern

Mit dieser Serie/Rubrik wollen wir dem interessierten Leser Begriffe aus der Finanzwirtschaft näher -bringen, um für etwaige Kundenfragen gewappnet zu sein. Frei nach dem Motto:„Was wir wissen, ist ein Tropfen; was wir nicht wissen, ein Ozean.“ Sir Isaac Newton

Pflegevermächtnis

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