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Kündigungsrechte aus der Sicht des Vesicherungsnehmers-Teil 6

Avatar of Mag. Alexander Meixner Mag. Alexander Meixner | 02. Juli 2018 | Recht

Kündigungsrechte aus der Sicht des Vesicherungsnehmers-Teil 6

§ 14 KHVG – Ablaufkündigung

Der Versicherungsvertrag endet, wenn er mit einem Monatsersten begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt. Hat der Vertrag zu einem anderen Zeitpunkt begonnen, endet er mit dem nächstfolgenden Monatsersten nach Ablauf eines Jahres.

Beispiel:
Ist der Vertragsbeginn der 1.2.2014, 0.00 Uhr, so endet er am 1.2.2015, ebenfalls 0.00 Uhr. Ist der Vertragsbeginn der 19.7.2014, 0.00 Uhr, so endet er am 1.8.2015, 0.00 Uhr.

Der Versicherungsvertrag verlängert sich um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist. Beträgt die Laufzeit des Vertrages weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Wird eine neue Hauptfälligkeit vereinbart, kann nicht als Regelfall davon ausgegangen werden, dass sich die Versicherungsperiode nicht verschiebt. Es muss im Einzelfall festgestellt werden, worauf sich der Wille der Vertragsparteien jeweils gerichtet hat. Im Zweifel ist laut Bundesministerium für Finanzen davon auszugehen, dass die Vereinbarung einer neuen Hauptfälligkeit auch eine Verschiebung der Versicherungsperiode mit sich bringt.

Das Kündigungsrecht betrifft in der Regel nicht die Nebensparten.

 

 § 14a KHVG – Prämienerhöhung

Übt der Versicherer ein Recht zur einseitigen Erhöhung der vereinbarten Prämie aus, so kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monats kündigen. Die Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts beginnt zu laufen, sobald der Versicherer dem Versicherungsnehmer die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat.

Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monats wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung.

Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu erläutern. Zudem hat er den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen, sofern er die Prämienerhöhung nicht bloß auf die Entwicklung eines von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex stützt.

Das Kündigungsrecht betrifft in der Regel nicht die Nebensparten.

 

Vertragsfreigabe bei Wechselkennzeichen

Wird zu einer bestehenden Zulassung (Einzelzulassung oder Wechselkennzeichen) ein weiteres Fahrzeug hinzu gemeldet oder bei einem Wechselkennzeichen ein Fahrzeug ersetzt, behält/übernimmt ab diesem Zeitpunkt jener Versicherer den KFZ-Haftpflichtversicherungsvertrag, bei dem der Vertrag für das Fahrzeug mit der höheren KW-Anzahl besteht oder beantragt wurde.

Bei gleicher KW-Anzahl oder bei Anhängern bleibt der später abgeschlossen Vertrag wirksam.

Jener Versicherer, der die Versicherung übernimmt, hat an den ausscheidenden Versicherer ein Freigabeansuchen zu übermitteln. Da der Versicherungsvertrag nicht einseitig aufgelöst werden kann, ist dem Freigabeansuchen ein Vertragsauflösungsansuchen des Versicherungsnehmers zur Stornierung der beim ausscheidenden Versicherer bestehenden Risiken beizufügen.

Diese Regelung gilt neben der KFZ-Haftpflichtversicherung auch für die Kasko- und die Insassenunfallversicherung, sofern die Sparten beim übernehmenden Versicherer beantragt wurden.