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Einbau einer Elektroladestation für ein E-Auto in Wohngebäude

31. Jänner 2019, Gerhard Veits | Recht

Einbau einer Elektroladestation für ein E-Auto in Wohngebäude

Gefahrenerhöhung gemäß §§ 23 ff
§ 23 VersVG
(1) Nach Abschluß des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, daß durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.

Die Elektromobilität ist zweifelsfrei auch für viele ÖsterreicherInnen ein großes Thema. Der Trend der Fortbewegung mit Elektroautos verbreitet sich immer mehr und damit auch die Installation von (privaten) Ladestationen in Wohngebäuden.

Damit eröffnet sich aber auch die Frage, ob ein nachträglicher Einbau einer solchen  Elektroladestation von Versicherungen als Gefahrenerhöhung in der Sachversicherung betrachtet werden könnte.

Zur Klärung dieser Materie hat der ÖVM folgende Anfrage an den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO) gerichtet:

Anfrage zur Thematik:

■   Feuerversicherung
■   Gefahrenerhöhung gemäß §§ 23 ff
■   Nachträglicher Einbau einer Elektroladestation für ein E-Auto in Wohngebäude

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Interesse unserer Mitglieder und insbesondere im Interesse betroffener Versicherungsnehmer erlauben wir uns höflich, folgende Anfrage an die zuständige Sektion Ihres Verbandes zu richten:

Stellt – nach Ansicht des VVO – ein nachträglicher Einbau einer Elektroladestation für E-Autos Wohnhäusern (auch Wohnanlagen, etc., z.B. in der Tiefgarage) und nach positiven Abschluss des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens eine Gefahrerhöhung gemäß §§ 23 ff VersVG dar?

Für Ihre Stellungnahme bedanken wir uns im Voraus.


Der VVO sah sich leider außerstande, eine allgemein gültige Stellungnahme abzugeben. So wurden wir sowohl telefonisch als auch schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass eine abschließende Aussage auch unter dem Fokus des Wettbewerbsrechts seitens des VVO nicht getroffen werden kann. Das heißt, dass sich die einzelnen Versicherer vorbehalten werden, die Gefahrensituation (und den möglichen Einwand der Leistungsfreiheit wegen Gefahrenerhöhung) im Einzelfall zu beurteilen. In diesem Zusammenhang werde demnach empfohlen, jedenfalls eine entsprechende Mitteilung an den betreffenden Versicherer zu erstatten.

Der Versicherungsschaden

31. Jänner 2019, Gerhard Veits | Recht

Der Versicherungsschaden

Kosten vor dem Schaden gedeckt? (§§62, 63VersVG)

Der §62 VersVG besagt, dass man bei Eintritt eines Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung bzw. die Minderung des Schadens zu sorgen hat. Dabei sind die Weisungen des Versicherers zu befolgen – wenn es die Umstände des Schadens möglich machen, sollte man den Schaden auch mit der Versicherung umgehend absprechen.

Diese Schadenabwendungs- bzw Schadenminderungspflicht („Rettungspflicht“) ist eine spezifisch versicherungsrechtliche Verpflichtung des VN in Form einer sekundären Obliegenheit, die nicht mit der schadenersatzrechtlichen Schadenminderungspflicht verwechselt werden darf.
Sind mehrere Versicherer beteiligt und geben unterschiedliche Weisungen, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Wenn diese Verpflichtung zur Schadenminderung verletzt wird, wäre der Versicherer leistungsfrei - außer die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grobe Fahrlässigkeit. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre.

Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer daraus resultieren, müssen (auch wenn sich kein Erfolg einstellt) vom Versicherer bezahlt werden, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Siehe dazu eindrucksvoll die Entscheidung des OGH vom 20.12.2017 7 Ob 174/17i: Nach § 62 VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern. Er hat unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Rettungsaufwands durch den Versicherer. Mit dem Beginn eines Ereignisses, das in seiner Folge wahrscheinlich den Schaden herbeiführen wird, beginnt die Abwendungs- und Minderungspflicht. Nach § 63 Abs 1 VersVG fallen dem Versicherer auch erfolglose Aufwendungen des Versicherungsnehmers gem § 62 VersVG zur Last, soweit sie der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte. Voraussetzung für die Anwendung der §§ 62 ff VersVG ist aber, dass der Versicherungsfall unmittelbar bevorstand oder der Versicherungsnehmer subjektiv dies annehmen durfte, wofür stets den Versicherungsnehmer die Beweislast trifft.
In der Regel nicht zu den Rettungskosten iSd § 63 VersVG zählen demgegenüber Sacherhaltungs- bzw Schadensverhütungskosten, die vom Versicherungsnehmer nicht in Kontext mit der Abwehr (oder zumindest Minderung) eines der versicherten Sache unmittelbar drohenden Schadens aufgewendet werden. Dies hat die Ursache darin, dass derartige Aufwendungen vom – grundsätzlich auf den Ersatz des Primärschadens gerichteten – Versicherungsschutz nicht umfasst sind. Die Versicherungen bezeichnen dies gerne als sogenannte „Instandhaltungspflicht“.

Aus obigen Gründen empfehle ich einem jeden Maklerkollegen bei der Übermittlung der Schadenmeldung folgenden wichtigen Nebensatz nicht unerwähnt zu lassen: „Wir bitten etwaige Weisungen lt §62 VersVG schriftlich an unser Maklerbüro zu erteilen.“ Damit liegt der Ball bei der Versicherung.

Warum?
Aufwendungen, die der VN auf Weisung des Versicherers getätigt hat, sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
Gemäß § 62 Abs 1 VersVG sind nur solche Aufwendungen zu ersetzen, die der VN „beim“ Eintritt des Versicherungsfalles gemacht hat. Bloße „Schadenverhütungskosten“ fallen daher dem VN zur Last. Allerdings ist die Abgrenzung zwischen Rettungskosten und Schadenverhütungskosten nicht immer ganz einfach, da nach herrschender Meinung die Rettungspflicht auch schon dann beginnt, wenn der Versicherungsfall „unmittelbar droht“ („Vorerstreckungstheorie“).
Die Vorerstreckungstheorie ist für den VN nicht ungefährlich, da durch sie eine Überschneidung der Anwendungsbereiche der Vorschriften über die Rettungspflicht einerseits und jener über die Herbeiführung des Versicherungsfalles andererseits (insbesondere §§ 61, 152 VersVG) eintreten kann. Das ist im Bereich der Schadensversicherung in Form der Aktivenversicherung noch kein Problem, da dort auch bei § 61 VersVG zumindest grobe Fahrlässigkeit für die Leistungsfreiheit des Versicherers erforderlich ist; insofern besteht also Parallelität der Regelungen der §§ 61 und 62 VersVG. Bedenklich wäre es jedoch, wenn man auch in der Haftpflichtversicherung die Vorerstreckungstheorie anwenden wollte, da dort § 152 VersVG Vorsatz verlangt, bei einer Vorerstreckung der Rettungspflicht gemäß § 62 VersVG indessen bereits grobe Fahrlässigkeit den Versicherungsschutz entfallen lassen würde. Nach herrschender Meinung kann die „Vorerstreckungstheorie“ daher nur im Bereich der Aktivenversicherung zur Anwendung kommen.

Ist aber eine Schadenmeldung aus zeitlichen Gründen (noch) gar nicht möglich, so ist bei unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten Sachen zu sorgen bzw danach das Einvernehmen mit dem Versicherer herzustellen und Weisungen des Versicherers zu beachten. Wann beginnt und endet die Rettungspflicht? Die Rettungsverpflichtung nach § 62 VersVG beginnt objektiv mit dem Versicherungsfall. Sie gilt zeitlich unbeschränkt, solange der Schaden abgewendet oder gemindert oder der Umfang der Entschädigung gemindert werden kann. Sie verlangt inhaltlich vom Versicherungsnehmer, die ihm in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen unverzüglich und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu ergreifen, wie wenn er nicht versichert wäre. Er hat in der jeweiligen Situation unverzüglich, auch wenn der Erfolg zweifelhaft ist, einzuschreiten. Hat der Versicherer auch vor einem (drohenden) Schaden zu zahlen? Ja, die Schadenminderungspflicht beginnt nicht erst mit dem Eintritt des Schadens, sondern bereits dann, wenn der Eintritt des Schadens unmittelbar droht. Hier wäre dann der Terminus „Vorerstreckung der Rettungsobliegenheit“ anzuwenden (z.B. 7 Ob20/99p). Wiewohl dies die Versicherungen nur sehr ungern hören, bin ich bei gewissen Einzelfällen überzeugt, dass der VR gem. § 63 VersVG auch Kosten zu übernehmen hat, die dem VN zur Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Schadenereignisses erwachsen.

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