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Maklerantrag oder manipulierter Versicherer-Antrag

Avatar of Gerhard Veits Gerhard Veits | 19. Juli 2017 | Recht

Maklerantrag oder manipulierter Versicherer-Antrag

Bekanntlich ist der Versicherungsmakler gemäß § 28 (3) MaklerG dazu verpflichtet, seinem Kunden stets  den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz anzubieten. Dabei ist die Verwendung von Maklerklauseln und sonstigen Vereinbarungen, welchen den zu vermittelnden Versicherungsschutz qualitativ verbessern sollen, inzwischen absolut üblich und weitgehend auch von Seite der Versicherungswirtschaft akzeptiert.

Um ein – ebenfalls gesetzlich vorgeschriebenes – Deckungskonzept in einen Versicherungsvertrag einbinden zu können, muss ein Makler einen geeigneten Weg zur Antragstellung an den Versicherer finden. Mit der Verwendung der Antragsformulare, welche die Versicherer zur Verfügung stellen, lässt sich dies aber nur bedingt realisieren. Daher verwenden überaus viele Makler, insbesondere für den Sach- und Haftpflichtversicherungsbereich, eigene Antragsformulare, in welche die genannten Zusatzvereinbarungen einfließen. Aber genau diese Vorgangsweise bleibt nicht immer konfliktfrei, vor allem dann, wenn ein derartiges Formular nicht unmittelbar als „Maklerantrag“ erkennbar ist.

Ein Maklerkollege wollte ebenfalls einen „Maklerantrag“ kreieren, er verhielt sich dabei aber recht ungeschickt. So nahm er eine Modifizierung eines ARAG-Antrags vor, welcher beim ersten Hinsehen vom Originalformular nicht so leicht zu unterscheiden war. Natürlich beabsichtigte dieser Kollege keinesfalls, dem Versicherer inakzeptable Vertragsbestimmungen unterzujubeln. Vielmehr wollte auch er im Zuge der Antragstellung nur den Versicherungsschutz seines Kunden optimieren. Er ist nicht ganz zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Fachabteilung der ARAG diese Modifizierung jedenfalls als solche erkennt. So wurden von ihm nicht nur Klauseln beigefügt, sondern auch die Form des Antrages (im Bereich der Risikofragen und der Prämienhöhen) verändert.

Jedenfalls wurde dieser Antrag vom Versicherer angenommen und der Versicherungsvertrag kam zustande. Nachdem der Versicherer zu einem späteren Zeitpunkt nun doch die Abweichungen dieses Antrages vom Original entdeckte, reagierte er, um es vorsichtig zu beschreiben, nicht gerade erfreut über die eigenwillige Kreation des Maklers. So stellte der Versicherer nicht nur seine Möglichkeit zur Vertragsanfechtung dieser Polizze fest, sondern verlangte vom Makler zudem eine Erklärung zur Schad- und Klagloshaltung.

In der Folge erstattete der Makler umgehend eine Schadenanzeige an seine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung und kontaktierte mich als ÖVM-Ombudsmann. Ich konnte diese Problematik, nicht zuletzt aufgrund der Verhandlungsbereitschaft der ARAG, im Sinne des ÖVM-Mitglieds pragmatisch lösen. Die ARAG tritt vom betreffenden Vertrag zurück, was vom Versicherungsnehmer akzeptiert wird. Auf eine Erklärung zur Schad- und Klagloshaltung des Maklers wird verzichtet.

In diesem Zusammenhang bedanke ich mich nochmals recht herzlich bei Frau Mag. Verena Hamperl (ARAG), für die überaus angenehme Auseinandersetzung und ihre Bereitschaft zur Problemlösung.

Obwohl aufgrund der gütlichen Einigung mit der ARAG ein Tätigwerden der Haftpflichtversicherung des Maklerkollegen ohnehin obsolet wurde, möchte ich dennoch darauf hinweisen, dass diese eine Deckung bestritten hat. In der, meines Erachtens zu Unrecht, ausgesprochenen Ablehnung verweist die Haftpflichtversicherung auf das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes. Der Makler habe bewusst in Kauf genommen, dass dem Rechtsschutzversicherer ARAG durch die Manipulation des Antrages ein Schaden erwachsen könnte.

Unbestritten ist die Tatsache, dass der Maklerkollege bei der eigenwilligen Gestaltung von ARAG-Anträgen „recht unglücklich“ vorgegangen ist. Dennoch beabsichtigte er ausschließlich Klauseln zur Verbesserung des Versicherungsschutzes seiner Klienten einzubinden, deren Inhalt durchaus üblich ist.

Ein Vorsatz oder ein vorsatznahes Verhalten bis hin zur Inkaufnahme bedingt jedoch in jedem Fall das Bewusstsein des Schädigers, eines möglichen schädigenden Ergebnisses.

Ein solches Bewusstsein müsste auch vom - den Ausschluss behauptenden - Versicherer bewiesen werden. Hier ist aber nach meinem Dafürhalten der Versicherungsmakler glaubhaft davon ausgegangen, dass dieser Antrag vom Versicherer im Hinblick auf die Akzeptanz (auch der genannten Klauseln) geprüft wird und diese gegebenenfalls eine Antragsannahme verweigert oder unter Anwendung des § 5 VersVG in der Polizze auf etwaige Abweichungen vom Antrag hinweist. Hingegen hat er in keinem Augenblick auch nur im Entferntesten an eine mögliche Schädigung des Rechtsschutzversicherer gedacht oder eine solche in Betracht gezogen. Aus diesem - zweifelsfrei fehlerhaften - Vorgehen des haftpflichtversicherten Maklers bedingten Vorsatz (Inkaufnahme) abzuleiten, erscheint mir hier jedenfalls unangebracht. Auch nach Einsicht in die bisher dazu ergangene Judikatur sowie der bezughabenden Literatur komme ich zum gleichen Ergebnis. Aber wir alle wissen nur zu gut, auf hoher See und vor Gericht ….