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Serie Juristische Begriffe - Verjährung im Zivilrecht

Avatar of ÖVM ÖVM | 04. Mai 2023 | Wirtschaft & Steuern

Zur Geltendmachung bestimmter Rechte sieht die österreichische Rechtsordnung eine gewisse zeitliche Limitierung vor. Diese zeitliche Grenzziehung wird durch die Normierung von Fristen verwirklicht. Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine gerichtliche Geltendmachung, liegt Verjährung vor. Eine solche führt zu einem Rechts- oder Durchsetzungsverlust der Ansprüche.

Verjährung bedeutet also, dass durch den Ablauf einer bestimmten Frist die Möglichkeit verloren geht, einen bestimmten Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Das bedeutet aber nicht, dass durch die Verjährung der Anspruch selbst untergeht. Ein kleines Beispiel soll dies verdeutlichen:

Pächter A schuldet Pächter B seit über 4 Jahren eine Pachtzahlung. Im Sinne des ABGB liegt nach drei Jahren für derartige Forderungen Verjährung vor. Pächter A überweist nach Ablauf von 6 Jahren versehentlich – er verwechselt beim Internetbanking den Empfänger – die offene Pachtforderung des Verpächters B. Als er den Fehler erkennt, verlangt er das Geld mit Hinweis auf die bereits nach 3 Jahren eingetretene Verjährung zurück. Zu Unrecht. Es ist zwar die Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung verloren gegangen, nicht aber der Anspruch selbst. Pächter B darf das Geld behalten.    

Die Verjährung wird in einem Gerichtsverfahren nicht von Amts wegen wahrgenommen, sondern muss von der Partei selbst eingewendet werden.

Grundsätzlich sieht die Rechtsordnung eine 30-jährige Verjährungsfrist vor (lange Verjährungsfrist). Um im Geschäfts- bzw. Rechtsverkehr eine raschere Rechtssicherheit zu gewährleisten, verjähren gewisse Ansprüche meist schon nach 3 Jahren (kurze Verjährungsfrist).

Anspruchsgrundlage Worauf ist der Anspruch gerichtet? Frist Ab wann beginnt der Fristlauf?
Drohung Vertragsanfechtung bzw. Vertragsanpassung wegen begründeter Furcht 3 Jahre Wegfall der Zwangssituation
List Vertragsanfechtung bzw. Vertragsanpassung wegen List 30 Jahre Vertragsabschluss
Irrtum Vertragsanfechtung bzw. Vertragsanpassung wegen Irrtums 3 Jahre Vertragsabschluss
Schadenersatz a) auf Schadenersatzzahlung wegen Verletzung eines Gesetzes oder Vertrages

b) auf Schadenersatzzahlung ohne Kenntnis des Schadens oder des Schädigers bzw. auf Schadenersatzzahlung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung mit Vorsatz und Freiheitsstrafe
3 Jahre

30 Jahre
Kenntnis Schaden und Schädiger

Schadenseintritt
Miete oder Pacht Miete- oder Pachtzinsforderung und Betriebskosten 3 Jahre Zeitpunkt der Fälligkeit
Kauf a) Kaufpreisforderung des Verkäufers bei beweglichen Sachen

b) Anspruch des Käufers auf Leistung des Verkäufers
3 Jahre

30 Jahre
Lieferung

Zeitpunkt der Fälligkeit
Bereicherung Rückforderung wegen irrtümlicher Leistungserbringung (§ 1431 ABGB),
Rückforderung wegen Wegfalls des rechtlichen Grundes (§ 1435 AGBG)
30 Jahre Erbringung der Leistung
Vertrags- bzw.
Konventionalstrafe
Erbringung der Strafe 3 Jahre Fälligkeit
Gewährleistung a) auf Verbesserung, Austausch, Preisminderung, Rücktritt vom
     Vertrag bei Mängeln an unbeweglichen Sachen

b) auf Verbesserung, Austausch, Preisminderung, Rücktritt vom
     Vertrag bei Mängeln an beweglichen Sachen
2 Jahre plus 3 Monate

3 Jahre plus 3 Monate
Sachmängel: Ab Übergabe des Kauf- oder Werkgegenstandes/Vollendung der Dienstleistung

Rechtsmängel: Ab Bekanntwerden des Mangels
Produkthaftung Personen- oder Sachschaden 3 Jahre
10 Jahre
Kenntnis Schaden und Schädiger
Inverkehrbringung
Werkvertrag Werklohn 3 Jahre Fälligkeit
Zinsen im geschäftlichen Verkehr Zinsen auf die offene Forderung 3 Jahre Fälligkeit
Bankzinsen Kreditzinsen
Sparzinsen
3 Jahre
30 Jahre
Fälligkeit
Fälligkeit
Spareinlagen Einzahlungen 30 Jahre Einzahlungstag
Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten Provisionen durch die VU Zinsen auf Guthaben 30 Jahre Zahlung
Provisionsforderungen des Maklers gegen die VU Provision 3 Jahre Fälligkeit der Provision
Rückforderung von Versicherungsprämien, die zu
Unrecht bezahlt wurden
Prämien 3 Jahre Zeitpunkt der Prämienzahlung
Versicherungsleistungen Leistung oder Auszahlung 10 Jahre Fälligkeit; Anspruch steht einem
Dritten zu und sind ihm nicht bekannt