MaklerIntern - Archiv

MaklerIntern - Archiv durchsuchen

Hier finden Sie ausgewählte Artikel aus den MaklerIntern-Ausgaben der letzten Jahre.

Ausländische Kennzeichen

Avatar of Mag. Alexander Meixner Mag. Alexander Meixner | 05. November 2017 | Recht

Ausländische Kennzeichen

Inländer(1) dürfen in Österreich nur Fahrzeuge – auch Anhänger und Sattelauflieger –  verwenden, die auch hier zugelassen sind. Wer ein Kraftfahrzeug, das im Ausland zugelassen ist, länger als einen Monat innerhalb Österreichs benutzt, riskiert Strafen.

Die Monatsfrist beginnt mit der erstmaligen Einfuhr nach Österreich. Die Frist bleibt durch vorübergehende Fahrten ins Ausland unberührt. Sie kann in begründeten Fällen – die Zulassung eines ausländischen Fahrzeuges ist beispielsweise aus welchen Gründen auch immer nicht möglich – auf zwei Monate ausgedehnt werden.

Ist ein Inländer mit einem ausländischen Fahrzeug auf Österreichs Straßen unterwegs, wird grundsätzlich seitens der Behörde unterstellt, dass ein längerer Einsatz vorliegt. Ist dem nicht der Fall, muss der Nutzer des Fahrzeuges dies glaubhaft beweisen, was nicht immer einfach ist. Denn Tätigkeiten, die typisch für einen Inländer wären – wie beispielweise zur Arbeit oder Einkaufen fahren – lassen auf einen dauernden Standort im Inland schließen.

Stellt sich im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens heraus, dass ein Inländer ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug durchgehend länger als einen Monat in Österreich verwendet, hat dies schwerwiegende Folgen. Denn das Fahren eines Fahrzeuges ohne korrekte Zulassung ist eines der gravierendsten Delikte, die das Kraftfahrzeuggesetz kennt. Vergleichbar etwas mit dem Lenken eines Fahrzeuges ohne Führerschein. Neben einem Verwaltungsstrafverfahren für den Lenker droht dem Halter des Fahrzeuges ein Finanzstrafverfahren, da die KFZ-Steuer und die Normalverbrauchsabgabe durch die Nichtzulassung im Inland hinterzogen wurden. Auch die strafbaren Tatbestände der Umsatzsteuerhinterziehung und der Verkürzung von Zollabgaben bei Fahrzeugen aus einem Drittland wären denkbar. Die Polizei ist jedenfalls verpflichtet derartige Fälle ausnahmslos der Finanzbehörde zu melden.

Die früher bestehende Doppelwohnsitzbescheinigung  – für Personen, die sowohl in Österreich als auch im Ausland einen ordentlichen Wohnsitz haben – wurde bereits vor Jahren ersatzlos gestrichen. Damit ist es für Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet nicht  mehr möglich, aus Steuerersparnisgründen über längere Zeit ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zu lenken.

Wird bei einer Verkehrskontrolle seitens der Polizeibeamten zweifelsfrei die Verwendung eines ausländischen Fahrzeuges für länger als ein Monat festgestellt, kommt es zu einer sofortigen Abnahme der Kennzeichen. Auch Angestellte oder Vertreter, die im Inland Tätigkeiten verrichten, bei denen sie ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zur Verfügung gestellt bekommen, dürfen legal nur ein Monat das ausländische Fahrzeug in Österreich benutzen.

Quellen:

www.wko.at

www.oeamtc.at

www.help.gv.at

(1) Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs haben, dürfen mit ausländischen Kennzeichen längstens ein Jahr in Österreich verwenden. Die Jahresfrist beginnt mit der Einbringung des Fahrzeugs nach Österreich zu laufen. Wenn die Person durch einen längeren Aufenthalt in Österreich auch den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Inland hat, muss das ausländische Fahrzeug umgemeldet werden.