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VersVG-Bestimmungen in der Praxis

31. Jänner 2019, Gerhard Veits | Recht

VersVG-Bestimmungen in der Praxis

§ 6 VersVG (Obliegenheiten) Absätze 1, 1a, 2;

§ 6 VersVG (Obliegenheiten) Absätze 1, 1a, 2;

(1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

Die weiteren Bestimmungen des § 6 werden in den nächsten MAKLER-INTERN-Ausgaben erörtert

Vorbemerkungen
Der Absatz 1 des § 6 VersVG bezieht sich auf Obliegenheiten des VN, die er vor dem Eintritt eines Versicherungsfalls gegenüber dem VR zu erfüllen hat. Damit erhält der VR den gesetzlichen Rahmen für die Möglichkeit, Vertragspflichten (Obliegenheiten) vorzugeben, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des VR mit sich bringen, sofern auch das Kausalitätserfordernis (Abs 2) erfüllt ist. Die Bestimmungen der Abs 1 und 2 sind halbzwingend (siehe § 15a Abs 1) und können somit nur zu Gunsten, nicht aber zu Lasten des VN vertraglich abbedungen werden.

Gesetzliche Obliegenheiten
Das VersVG selbst normiert bereits Pflichten des VN (gesetzliche Obliegenheiten), die im Wesentlichen zwei Ziele verfolgen.
1.  Der VR soll möglichst genau über alle Umstände des zu versichernden Risikos in Kenntnis gesetzt werden.  Zum Beispiel:
    •   §§ 16 ff  vorvertragliche Anzeigepflicht
    •   § 58 Abs 1 Anzeige einer Mehrfachversicherung
2.  Vorschriften zur Vermeidung bzw. Verringerung der übernommenen Gefahren. Zum Beispiel:
    •   §§ 23 ff Gefahrenerhöhung
    •   § 62 Schadenabwendungs- und Schadenminderungspflicht

Vertragliche Obliegenheiten

Neben den gesetzlichen Obliegenheiten legen die VR in ihren AVB weitere Vertragspflichten, ebenfalls zum Zweck der Vermeidung bzw. Verminderung der versicherten Risiken, fest. Hier werden vom Versicherungsnehmer – stets abgestimmt auf das versicherte Risiko – Verhaltensweisen gefordert, die den Schadeneintritt möglichst verhindern oder dessen Auswirkungen gering halten sollen. Beispiele für solche Obliegenheiten sind etwa die „Führerscheinklausel“ in der Kfz-Haftpflichtversicherung, die „72-Stunden-Klausel“ in der Leitungswasserversicherung, die ordnungsgemäße Buchführung in der Betriebsunterbrechungsversicherung, um nur einige zu nennen. Gerade auf diese Vorschriften ist ein Versicherungskunde im Zuge der Beratung besonders hinzuweisen.

Obliegenheiten müssen vereinbart sein
Sowohl aus der Lehre als auch aus verschiedensten OGH-Entscheidungen geht unmissverständlich hervor, dass Obliegenheiten gemäß § 6 VersVG vertraglich vereinbart sein müssen, um als solche auch wirksam werden zu können. Der Inhalt der Obliegenheit muss verständlich formuliert sein und die Anforderung an das Verhalten des VN klar zum Ausdruck bringen. Eine Vorschrift, wonach der Versicherungsnehmer „ordentlich mit den versicherten Sachen umgehen muss“ wäre ebenso unzureichend wie etwa der Hinweis, wonach der Versicherungsnehmer „Brandgefahren tunlichst vermeiden muss“. Hingegen wird es als ausreichend angesehen, wenn der VR auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes hinweist. Diesbezüglich hat der VR im Konsumentengeschäft die Anforderungen des Transparenzgebots  gemäß § 6 Abs 3 KSchG zu beachten.

Konsequenz einer Obliegenheitsverletzung muss vereinbart sein

Der VR muss ebenfalls darauf hinweisen, welche Sanktion bei Verletzung einer Obliegenheit droht. Auch dieser Hinweis muss klar und deutlich vereinbart werden. Der Versicherungsnehmer muss also auf die mögliche Leistungsfreiheit des VR aufmerksam gemacht worden sein. Eine Vertragspflicht ohne Feststellungen zu den negativen Folgen einer Missachtung, entfaltet letztlich auch keine negative Auswirkung für den Versicherungsnehmer. Wenn etwa in den ABH (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haushaltsversicherung) ausgeführt wird, dass der Versicherungsnehmer dem VR „einen Wohnungswechsel schriftlich anzeigen muss“ so führt eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift alleine noch nicht zur Leistungsfreiheit des VR, nachdem dieser Vorschrift in der Regel keine weitere Erklärung nachgestellt wurde. (OGH: 7Ob1/17y)

Obliegenheitsverletzung kann nur bei Verschulden zur Leistungsfreiheit des VR führen
Nur eine vom Versicherungsnehmer verschuldete Obliegenheitsverletzung, kann zur Leistungsfreiheit (1.Satz) und zur Kündigung durch den VR (2.Satz) führen. Daraus folgt, dass eine unverschuldete Obliegenheitsverletzung weder die Leistungsfreiheit noch ein Kündigungsrecht des VR zufolge haben kann. Für Obliegenheiten, die vor dem Versicherungsfall zu erfüllen sind, reicht bereits eine leicht fahrlässige Verletzung aus, um eine Leistungsfreiheit des VR herbeizuführen.
Ausnahme: siehe Erläuterung zu § 6 (1a) VersVG.

Kündigung des Versicherers – Frist

Wenn der VR Kenntnis von einer Obliegenheitsverletzung des VN erlangt, muss er innerhalb eines Monats die fristlose Kündigung aussprechen, ansonsten kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht mehr berufen (3. Satz). Die Kündigung muss innerhalb dieser Monatsfrist dem VN zu gehen. Damit soll natürlich verhindert werden, dass der VR weiterhin Prämien einnimmt, sich aber in jedem weiteren Schadensfall wiederum auf die Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung beruft. Somit besteht nicht nur das Kündigungsrecht, sondern sogar eine Kündigungsobliegenheit des VR! Das Kündigungsrecht des VR erlischt aufgrund einer analogen Anwendung des § 24 Abs 2 VersVG, wenn der VN bei der Verletzung von Obliegenheiten, durch die ein vertragswidriger Zustand geschaffen wurde, den vertragsmäßigen Zustand innerhalb der Monatsfrist wiederherstellt.

Obliegenheit oder Risikoausschluss

Die Unterscheidung zwischen Obliegenheiten und Risiko-ausschlüssen ist von überaus großer Bedeutung. Durch einen Risikoausschluss wird der Versicherungsschutz objektiv begrenzt und der VR muss nur das Vorliegen des in den AVB vereinbarten Ausschlusses beweisen. Wird ein Risikoausschluss verwirklicht, entfällt also die Deckung ohne weitere Vorbedingung. Dagegen genießt der VN bei Verletzung einer Obliegenheit den gesetzlichen Schutz, wonach die Leistungsfreiheit des VR nur bei gleichzeitigem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Verschulden, Kausalität) gegeben ist.

Verhüllte Obliegenheit
Unter diesem Begriff werden Leistungsbegrenzungen (Ausschlüsse) bezeichnet, die in Wahrheit aber Obliegenheiten darstellen. Hierbei ist im Einzelfall zu beachten, ob ein vom VR vorgenommener Risikoausschluss auf ein Verhalten (Tun oder Unterlassen) des VN abgestellt wurde.
Entscheidend für die Zuordnung, ob ein „echter“ Ausschluss oder eine verhüllte Obliegenheit vorliegt, ist letztlich, ob diese Bestimmung eine individualisierende Beschreibung enthält, wofür der VR Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie ein bestimmtes Verhalten des VN fordert, von dem es abhängig gemacht wird, ob er den Versicherungsschutz behält oder ihn verliert. Bei Letzterem wäre in der Regel von einer Obliegenheit auszugehen.

Obliegenheit zur Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie
Nach den Bestimmungen des § 6 Abs 1 a, 1. Satz, tritt bei Verletzung einer Obliegenheit, welche die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte, hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen, Prämie zurückbleibt. Diese Bestimmung ist aber nicht anwendbar, wenn der VR im konkreten Fall für das höhere Risiko überhaupt keine bestimmte Prämie in seinem Tarif vorsieht, weil er dieses höhere Risiko gar nicht versichern will.

Kausalitätserfordernis – Beweislast

Gemäß § 6 Abs 2 VersVG kann sich der VR bei der Verletzung einer Obliegenheit, die vom VN zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem VR gegenüber zu erfüllen ist, auf eine Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem VR obliegenden Leistung gehabt hat. Damit wird dem VN bei Verletzung einer solchen Obliegenheit die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises eingeräumt. Das heißt, der VN hat diesbezüglich die Beweislast und an diesen Beweis sind strenge Anforderungen geknüpft.
Es genügt demnach nicht, eine gewisse Unwahrscheinlichkeit der Kausalität zu behaupten, vielmehr muss mit Sicherheit festgestellt werden können, dass sich die Obliegenheitsverletzung überhaupt nicht auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der dem VR obliegenden Leistung ausgewirkt hat. Der Kausalitätsgegenbeweis scheitert auch dann, wenn die Obliegenheitsverletzung auch nur mitursächlich war. Durch die VersVG-Novelle 1994  wurden die Bedingungen des Kausalitätsgegenbeweises grundsätzlich verändert, nachdem nun anstelle des „Alles-oder-Nichts-Prinzips“ das „Verhältnismäßigkeitsprinzip“ zur Anwendung kommt. Das wiederum bedeutet, dass der VR unter Umständen nur teilweise aber nicht gänzlich leistungsfrei ist. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Schaden auch bei Einhaltung der Obliegenheit eingetreten, die Schadenhöhe aber geringer ausgefallen wäre. Das wird durch die Verwendung des Wortes „soweit“ im letzten Satzteil des Abs 2 zum Ausdruck gebracht.