MaklerIntern - Archiv

MaklerIntern - Archiv durchsuchen

Hier finden Sie ausgewählte Artikel aus den MaklerIntern-Ausgaben der letzten Jahre.

was ist das ... Investitionsprämie

Avatar of Mag. Alexander Meixner Mag. Alexander Meixner | 11. Oktober 2020 | Wirtschaft & Steuern

Mit dieser Serie/Rubrik wollen wir dem interessierten Leser Begriffe aus der Finanzwirtschaft näher -bringen, um für etwaige Kundenfragen gewappnet zu sein. Frei nach dem Motto: „Was wir wissen, ist ein Tropfen; was wir nicht wissen, ein Ozean.“
Sir Isaac Newton

Um die österreichische Wirtschaft in Folge der Corona-Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung mit der AWS Investitionsprämie ein neues Förderungsprogramm konzipiert, welches ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen schafft und damit einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung von Betriebstätten, die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätze und die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich leistet.

Für wen gibt es diese Förderung?

Als Förderungswerber kommen bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und Größen in Betracht. Die Investitionsprämie ist daher im Unterschied zu verschiedenen anderen Förderungen nicht auf bestimmte Wirtschaftszweige beschränkt.

Ausgeschlossen sind insbesondere Unternehmen, gegen die ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen.

Was wird gefördert?
Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten, für die zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 diese Förderung beantragt wird und erste Maßnahmen nach dem 1.8.2020 gesetzt werden.

Neuinvestitionen sind solche, die im Unternehmen bzw. im Konzern bisher im Anlagevermögen bzw. Anlagenverzeichnis noch nicht aktiviert waren. Auch gebrauchte Güter kommen, sofern es sich für das beantragende Unternehmen um eine Neuanschaffung handelt, in Frage.

Nach der Richtlinie besteht für die Investitionen eine 3-jährige „Sperrfrist“: sie dürfen in diesem Zeitraum weder verkauft oder – mit Ausnahme von Software – sonst für Zwecke außerhalb eines Standortes in Österreich verwendet werden.

Gibt es Fördergrenzen?
Die Neuinvestitionen müssen mindestens EUR 5.000,- pro Antrag betragen. Insgesamt gilt pro Unternehmen bzw. Konzern, für den eine Konsolidierungspflicht besteht, eine Obergrenze des förderbaren Investitionsvolumens von EUR 50 Mio.

Wann sind die Investitionen durchzuführen?

Erste Maßnahmen für die Investitionen müssen spätestens bis 28. Februar 2021 gesetzt werden. Die Inbetriebnahme und Bezahlung - unbeschadet üblicher Haftrücklasse – dieser Investitionen hat bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen.

Bei einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio. haben die Inbetriebnahme und die Bezahlung der Investitionen bis längstens 28. Februar 2024 zu erfolgen.

Welche Maßnahmen dürfen bzw. müssen nach dem 1.8.2020 gesetzt werden?
Erste Maßnahmen sind Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, Anzahlungen oder der Baubeginn, d.h. vor dem 1.8.2020 dürfen insbesondere weder eine Bestellung, Lieferung, Zahlung, Baubeginn oder Inbetriebnahme erfolgt sein. Nicht schädlich sind etwa vor dem 1.8.2020 erfolgte Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche.

Wie hoch ist die Investitionsprämie?
Die Investitionsprämie beträgt 7 % der Neuinvestitionen, bei Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz inklusive Elektro-Fahrzeugen, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science sogar 14%.

Welche Kosten und Investitionen sind nicht förderungsfähig?
Nicht förderungsfähig sind:
■   Klimaschädliche Investitionen (zB Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb und Anlagen, die fossile Energieträger nutzen),
■   Aktivierte Eigenleistungen,
■   Leasingfinanzierte Investitionen, sofern sie nicht im Unternehmen aktiviert werden,
■   Erwerb von Gebäuden und Gebäudeanteilen,
■   Erwerb von Grundstücken,
■   Bau und Ausbau von Wohngebäuden, sofern sie verkauft oder zur Vermietung an Private genutzt werden sollen,
■   Finanzanlagen sowie der Erwerb von Beteiligungen und sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten.

Ist die Prämie steuerfrei?
Die Förderung erfolgt in Form von steuerfreien, nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde eine umfassende Steuerbefreiung für die Investitionsprämie normiert und klargestellt, dass diese Prämie – analog zur Behandlung der Forschungsprämie – keine Betriebseinnahmen darstellt und auch keine Kürzung der steuerlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten erfolgt.

Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?
Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen elektronischen Förderungsansuchen über den AWS Fördermanager (www.aws.at). Die Förderungsnehmer sind verpflichtet, der AWS spätestens 3 Monate nach Abschluss (d.h. Inbetriebnahme und Bezahlung) der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen vorzulegen.