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Rücktrittsrechte aus der Sicht des Versicherungsnehmers

Avatar of Mag. Alexander Meixner Mag. Alexander Meixner | 06. August 2017 | Recht

Rücktrittsrechte aus der Sicht des Versicherungsnehmers

§ 6 Abs. 1 Zi. 2 KSchG –
automatische Verlängerung

Für Versicherungsverträge, welche auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen worden sind, ist eine Vereinbarung, nach der ein Versicherungsverhältnis stillschweigend um mehr als ein Jahr verlängert wird, nichtig. Daraus folgt, dass eine stillschweigende Verlängerung nach Ablauf des Vertrages um jeweils ein Jahr rechtsgültig ist, sofern der Versicherungsnehmer nicht unter Einhaltung der jeweils vorgesehenen Kündigungsfrist den Vertrag auflöst (§ 8 Abs. 1 VersVG).

Für Verbraucher gilt diese Regelung jedoch nur eingeschränkt. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer ausdrücklich über den Ablauf des Vertrages und das damit verbundene Kündigungsrecht informieren. Der zeitliche Rahmen für diese Information muss derart gewählt werden, dass der Versicherungsnehmer die Frist auf jeden Fall noch einhalten kann. Informiert das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer nicht oder nicht rechtzeitig, so kann dieser von der Verlängerung des Vertrages zurücktreten.

Die unbedachte Einzahlung der Jahresprämie mittels Zahlschein bzw. die automatische Abbuchung der monatlichen Prämie mittels Lastschriftverfahren stellen keine schlüssige Erklärung des Versicherungsnehmers dar, dass er den Vertrag weiterführen möchte.

Der § 6 Abs. 1 Zi. 2 KSchG gilt ausschließlich für befristete Verträge an Konsumenten. Für Unternehmer und Verträge auf unbestimmte Dauer ist diese gesetzliche Regelung nicht anwendbar. Auch die KFZ-Haftpflicht ist aufgrund einer anders lautenden gesetzlichen Bestimmung im spezielleren KFHG nicht umfasst.

 

§ 8 FernFinG – Rücktrittsrecht bei Fernfinanzdienstleistungen

Das Fernfinanzdienstleistungsgesetz gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes. 

Unter einem Fernabsatzvertrag versteht man einen Vertrag, der unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems des Unternehmers abgeschlossen wird.

Eine Finanzdienstleistung ist jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.

Fernkommunikationsmittel ist jedes Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers für den Fernabsatz einer Dienstleistung zwischen den Parteien eingesetzt werden kann.

Der Verbraucher kann vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung bis zum Ablauf einer Frist von 14 Tagen zurücktreten. Bei Lebensversicherungen und bei Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen verlängert sich dieser Zeitraum auf 30 Tage. 

Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet wird.

Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Bei Lebensversicherungen beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher über den Abschluss des Vertrags informiert wird.

Hat aber der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss erhalten, so beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser Bedingungen und Informationen.

Vom Rücktrittsrecht ausgenommen sind Verträge über Reise- und Gepäckversicherungen oder ähnliche kurzfristige Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.