MaklerIntern - Archiv

MaklerIntern - Archiv durchsuchen

Hier finden Sie ausgewählte Artikel aus den MaklerIntern-Ausgaben der letzten Jahre.

Rechtsschutz – Schadenfall aus dem Bereich Erb- und Familienrecht

Avatar of Ing. Mirko Gernot Ivanic Ing. Mirko Gernot Ivanic | 19. Juli 2017 | Recht

Rechtsschutz – Schadenfall aus dem Bereich Erb- und Familienrecht

Der nachfolgend näher beschriebene Fall zeigt, wie sich das komplexe Bedingungswerk der Rechtsschutzversicherung auf die Leistungspflicht des Versicherers auswirkt und wie äußere Einflüsse die rechtliche Situation plötzlich völlig verändern können.

Musterbedingungen der Rechtsschutz-

versicherung – Artikel 26 – Erbrecht

Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen Gerichten aus dem Bereich des Erbrechtes. In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche Entscheidungen.

Sachverhalt

Die Versicherungsnehmerin begehrte Deckungszusage die Einbringung einer Pflichtteilsergänzungsklage in dem Verlassenschaftsverfahren nach ihrem im Dezember 2013 verstorbenen Vater.

Die Versicherungsnehmerin ist ebenso gesetzliche Erbin des Nachlasses wie ihre Schwester. Diese hat umfangreiche Vorschenkungen erhalten, ist jedoch nicht bereit, sich diese Schenkungen auf ihren Anteil anrechnen zu lassen bzw. den Fehlbetrag an die Versicherungsnehmerin zu bezahlen.

Verlassenschaftsverfahren werden in Österreich generell im Außerstreitverfahren geregelt.

Antwort des Versicherers

Auf Basis der vorliegenden Informationen war dem Versicherer eine abschließende Stellungnahme zum Versicherungsschutz nicht möglich. Generell wurde vorerst mitgeteilt, dass der Bereich Erb- und Familienrecht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen Gerichten aus dem Bereich des Erbrechtes umfasst. Ferner wurde festgehalten, dass in Außerstreitsachen Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche Entscheidungen besteht.

Demgemäß sind Kosten der außergerichtlichen Vertretung sowie die anwaltliche Vertretung im Verlassenschaftsverfahren selbst nicht von der Rechtsschutzdeckung umfasst.

Sollte eine Klagsführung vor einem ordentlichen Gericht erforderlich werden, so solle der Rechtsvertreter der Versicherungsnehmerin der Versicherung für die Beurteilung des Eintritts des Versicherungsfalles im Sinne der Bedingungen ergänzend mitteilen, wer gegen welche Rechtsvorschriften oder Rechtpflichten verstoßen habe bzw. haben soll, wodurch und wann sowie welcher Anspruch auf welcher Rechtsgrundlage konkret geltend gemacht werde.

Würdigung

Da es sich um ein Außerstreitverfahren handelte und im Zusammenhang mit diesem kein Rechtsmittelverfahren gegen eine gerichtliche Entscheidung vorlag, erfolgte die Ablehnung seitens des Versicherers zu Recht.

Die Versicherungsnehmerin befand sich in einer misslichen Lage, da sie für die Einbringung der Pflichtteilsergänzungsklage mangels Deckung des Rechtsschutzversicherers das volle Prozessrisiko hätte tragen müssen.

schicksalhafte Wendung

Völlig überraschend wurde die Versicherungsnehmerin jedoch ihrerseits von der Gegenseite geklagt. Sachlich zuständig für diese Klage war in diesem Fall aber ein ordentliches Gericht, was eine Abwicklung nach der ZPO und nicht nach dem Außerstreitgesetz notwendig machte.  

Die Versicherungsnehmerin wandte sich erneut an den Rechtsschutzversicherer und dieser bestätigte prompt die Deckung im vorliegenden Gerichtsverfahren für die anwaltliche Vertretung – vorerst in 1. Instanz.

Conclusio

Dieses Beispiel zeigt, wie so oft im Rechtsschutzbereich, wie sehr die Deckung oder Nichtdeckung vom komplexen Bedingungswerk und den äußeren Umständen abhängig ist.