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Pech und Glück mit Versicherungen

Avatar of RA Dr. Hans-Jörg Vogl RA Dr. Hans-Jörg Vogl | 28. Jänner 2018 | Recht

Pech und Glück mit Versicherungen

Der Versicherungsnehmer ist Handwerker und Künstler und beschäftigt sich mit der Restauration von hochwertigen Außenteilen von Gebäuden.

Der Versicherungsnehmer hat im Jahr 2000 eine Unfallversicherung bei einer deutschen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen. Infolge Verlängerungen endete dieser Versicherungsvertrag am 31.12.2012.

Am 18.04.2012 hat der Versicherungsnehmer einen weiteren Versicherungsvertrag bei einer österreichischen Versicherung mit einer sogenannten Differenzdeckung abgeschlossen. Hiebei wurde vereinbart, daß der neue Versicherer bei einem Unfall das, was aufgrund der Polizze beim neuen Versicherer zusteht, zahlt. Allerdings müsse die Leistung des Vorversicherers (des deutschen Versicherers) abgezogen werden.

Im Juli 2012 erleidet der Versicherungsnehmer beim Fahrradfahren im Alter von 53 Jahren einen schweren Unfall bei einer Kollision mit einem PKW. Der Versicherungsnehmer ist völlig unschuldig.

Nach unseren Erfahrungen verlief der Fall geradezu typisch. Der Versicherungsnehmer wäre beinahe unter die Räder gekommen.

Folgendes ist passiert:

1.  Obwohl schon unmittelbar nach dem Unfall klar war, dass beim Kläger eine massive Invalidität zurückbleiben wird, verweigerten beide Versicherer innerhalb des ersten Jahres ab dem Unfall eine Zahlung. Dies mit den üblichen falschen Argumenten. Aufgrund der AUVB ist auch innerhalb eines Jahres eine Invaliditätsentschädigung zu leisten, wenn diese feststellbar ist.

     Beim Kläger wäre bereits ein beträchtlicher Teil der Invalidität nach drei Monaten feststellbar   gewesen.

2.  Die führende, deutsche Versicherung hat zahlreiche Gutachten in Auftrag gegeben. Es handelte sich hiebei um einen Orthopäden, einen Neurologen, einen Augenfacharzt. Diese stellten zusammengefasst eine Invalidität von 48,5% fest. Im Versicherungsvertrag des führenden, deutschen Versicherers, war eine Progression erst ab 50% vorgesehen. Weiters hatte der VN erst ab 50% eine monatliche Rente von € 581,76 versichert.

3.  Beim österreichischen Nachversicherer setzte die Progression bereits über 25% Invalidität ein. Über 50 % verdoppelte sich die Rente.

     Der Erstversicherer entschädigte auf Basis einer Invalidität von 48,5%. Eine Rente zahlte er nicht.

     Der Nachversicherer verweigerte die Zahlung einer Invaliditätsentschädigung mit der Begründung, dass seine Entschädigungsleistung trotz Progression niederer ist als die Entschädigungsleistung des Erstversicherers. Der Nachversicherer zahlte nur die Rente von € 250,00, welche ab Überschreiten eines Invaliditätsgrades von 35% zu zahlen war.

4.  Der Versicherungsnehmer war mit den Ansichten der Unfallversicherungen nicht einverstanden. Er wandte sich an die Arbeiterkammer. Dieser unterliefen in einigen Nebenschauplätzen verhängnisvolle Fehler. Hierauf wandte er sich an den Prozessfinanzierer Erste Allgemeine Schadenshilfe. Diese beauftragte einen Versicherungsspezialisten.

Nach Mandatsübernahme wurden zahlreiche vorprozessuale Gutachten in Auftrag gegeben. Zunächst wurde der Nachversicherer geklagt.

Mit dem Nachversicherer (die genaue Begründung würde zu weit führen) wurde ein Vergleich abgeschlossen. Aufgrund dieses Vergleiches hat sich der Nachversicherer verpflichtet, einen Betrag von € 115.000,00 zu zahlen.

Die Parteien haben im Vergleich auf sämtliche wechselseitigen Ansprüche verzichtet.

Nachdem der Vergleich mit dem Nachversicherer rechtskräftig geworden ist, hat der VN die Entschädigungsleistungen mit dem Erstversicherer aufgerollt. Dies war problematisch, da der VN eine Abfindungserklärung unterschrieben hat. Allerdings hat nach Unterschriftsleistung der Erstversicherer nochmals eine Minimalzahlung von  € 1.500,00 geleistet und dadurch zu erkennen gegeben, dass er auf die Abfindungserklärung nicht besteht. Jedenfalls wurde das Vorliegen einer Abfindungserklärung nicht eingewendet.

Im Verfahren gegen den Erstversicherer kamen wieder zahlreiche Gutachter (Neurologe, Unfallchirurg, HNO Facharzt und weiters ein Lungenfacharzt) zu Wort. Diese haben die Invaliditätseinschätzung der „Versicherungsgutachter“ von 48,5% auf 72% angehoben.

Obwohl zahlreiche Erörterungsanträge gestellt wurden, blieben alle Gerichtsgutachter bei dieser Einschätzung. Sodann wurde ein Vergleich geschlossen. 

Der VN erhält vom Erstversicherer nochmals
€ 81.300,00 und eine monatliche Rente bis 31.01.2038. Die Rentenhöhe beträgt € 581,76.

Es hat sich daher rentiert, daß der VN mit den Leistungen der Versicherungsgutachter und der Arbeiterkammer nicht zufrieden war. 

Bei dem Abschluss von Subsidiaritätsversicherungen mit einer Differenzdeckung gegen Prämienübernahme beim Vorversicherer ist unseres Erachtens äußerste Vorsicht geboten. Dies hat der gegenständliche Fall eindeutig aufgezeigt.

■ die Versicherungssummen waren verschieden

■ die Progression war verschieden

■ der Strike-Punkt für die Rente war verschieden

Der Konflikt mit den Versicherern war daher vorprogrammiert. Hinzu kam, dass der Referent der Arbeiterkammer durch diesen Fall überfordert war, Versicherungsgutachten beinahe akzeptiert worden wären, etc.

Im Übrigen hat sich das Pech, welches der VN mit seinen Beratern hatte, auch in der Anwaltswahl hinsichtlich der Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem Verkehrsunfall manifestiert.

Der Voranwalt hatte von der Erhebung von Schadenersatzansprüchen praktisch keine Ahnung. Dies insbesondere bei der Geltendmachung des Verdienstentganges. Er wußte nicht einmal, daß ein Verdienstentgang grundsätzlich und immer brutto geltend zu machen ist. Der Bruttoverdienstentgang muss in jener Höhe sein, daß dem Geschädigten netto so viel bleibt, wie er vor dem Unfall hatte. Durch den Voranwalt wurde ein Vergleich abgeschlossen, welcher jenseits von Gut und Böse ist. Im Moment behängt der Prozess darüber, wie hoch der Verdienstentgangsschaden wirklich gewesen wäre.

Es freut uns, dass wieder einmal einer Person, welche ohne Unterstützung von dritter Seite unter die Räder gekommen wäre, massiv geholfen werden konnte.