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Neueste versicherungsrechtliche OGH-Judikatur

Avatar of Mag. Markus Freilinger Mag. Markus Freilinger | 05. November 2017 | Recht

Neueste versicherungsrechtliche OGH-Judikatur

In der Folge werden einige höchstgerichtliche Entscheidungen aus dem Jahr 2017 aus den Sparten Sturmschaden-, Haushalts-, Unfall-, und Rechtsschutzversicherung in Kurzform dargestellt.

7 Ob 101/17d vom 5.7.2017 – Sturmschadenversicherung:

Im Rahmen der zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Sturmschadenversicherung waren auch Schäden durch Erdrutsch versichert. Es kam zu einem Schaden durch einen Erdrutsch.

Der OGH führte dazu aus: Grundsätzlich sei im Rahmen einer Elementarrisikoversicherung auch aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers schon nach allgemeinen Sprachregeln die versicherte Gefahr „Erdrutsch“ selbst dann als im Grundsatz „naturbedingtes“ Ereignis zu verstehen, wenn bei der Risikobeschreibung der Begriff der Naturbedingtheit nicht ausdrücklich verwendet wird.

Im gegenständlichen Zusammenhang sei das Berufungsgericht nach dem festgestellten Sachverhalt aufgrund der Lage auf einem geologisch unruhigen Hang mit schluffigem Erdreich und Wasserführungen in durchlässigen Bodenschichten, die zur Aufweichung der Konsistenz und zur Herabsetzung der Scherfestigkeit führen, wodurch ein sogenanntes Hangkriechen auftrat, vertretbar von einem versicherten Ereignis ausgegangen. „Die in Siedlungsbereichen üblichen Geländemanipulationen und das Einbringen von Sickerwässern mögen risikoerhöhend gewirkt haben, waren aber nach dem vom Berufungsgericht angenommenen Sachverhalt nicht die zuletzt unmittelbaren und ursächlichen Auslöser des Erdrutsches ... der gegenteilige Standpunkt der Beklagten, dass praktisch jedes für eine Erdbewegung mitursächliche menschliche Verhalten zum Entfall des Versicherungsschutzes führe, ist durch die Bedingungslage nicht gedeckt.“

Der Risikoausschluss wegen Baufälligkeit greife bei einem Gebäude, wenn sich dieses in einem äußerst schlechten baulichen Zustand befindet, also durch geringste atypische Anlässe vom Einsturz bedroht sei. Ein solcher Fall liege hier nicht vor.

7 Ob 1/17y vom 5.7.2017 – Haushaltsversicherung:

Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden ABH 2012 lauten auszugsweise:

„Bei Wohnungswechsel innerhalb von Österreich gilt die Versicherung während des Umzuges, dann in den neuen Wohnräumen, sofern der Vertrag nicht vor Beginn des Umzuges und mit Wirkung auf den Tag vor Beginn des Umzuges gekündigt wird.Der Wohnungswechsel ist dem Versicherer schriftlich zu melden.“

Die klagende Versicherungsnehmerin bewohnte zunächst die in der Versicherungspolizze versicherte Wohnung mit einer Wohnnutzfläche von rund 90 m². In der Folge zog sie in eine neue Wohnung mit 116 m² um. Den Umzug meldete die Klägerin nicht dem Versicherer. Vereinbart war eine Versicherungsart, bei der die Versicherungssumme nach Anzahl der Quadratmeter der versicherten Wohnung errechnet wurde.

Der OGH deutete die in den Bedingungen enthaltene Wortfolge „dann in den neuen Wohnräumen“ derart, dass auch Versicherungsschutz für die neue Wohnung des Versicherungsnehmers nach einem Wohnungswechsel bestehe, wenn der Vertrag nicht gekündigt werde.

Da in den konkreten Versicherungsbedingungen für den Fall des Unterlassens der Anzeige des Wohnungswechsels keine Sanktion vorgesehen sei, bleibe die im gegenständlichen Fall vorliegende Verletzung der Anzeigepflicht durch die Klägerin ohne Folgen. Bei vertraglich vereinbarten Obliegenheiten müssen auch die Verletzungsfolgen vertraglich vereinbart sein. An die Klarheit der Vereinbarung von Verletzungsfolgen seien strengste Anforderungen zu stellen.

Auf eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VersVG hat sich der beklagte Versicherer im Rechtsmittelverfahren nicht mehr berufen, sodass darauf nicht mehr einzugehen war.

Das Erstgericht hatte ausgesprochen, dass die Vereinbarung einer Unterversicherung unter Berufung auf die Quadratmeterzahl gröblich benachteiligend und daher unwirksam sei, da diese zu einer wesentlichen Einschränkung gegenüber dem in § 56 VersVG festgelegten Standard, wonach eine Kürzung der Entschädigung im Verhältnis des Versicherungswerts zur Versicherungssumme festgelegt werde, führe. Aufgrund der konkreten prozessualen Situation war dieser Ausspruch vom OGH nicht zu überprüfen. Er entspricht jedoch der OGH-Entscheidung 7 Ob 227/12a vom 18.2.2013

 

7 Ob 86/17y vom 5.7.2017 – Unfallversicherung:

In den dem Versicherungsvertrag der Streitteile zugrunde gelegten Unfallversicherungsbedingungen UVB 2009 war unter anderem folgendes geregelt:

„Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes [....]

5. Für Bandscheibenvorfälle wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen handelt“.

Der klagende Versicherungsnehmer rutschte innerhalb von 3 Monaten zweimal aus und verletzte sich dabei am Rücken. Bereits vor den Unfällen litt der Kläger an degenerativen Vorschäden der Bandscheiben, die über altersbedingte Abnützungserscheinungen weit hinausgingen.

Aufgrund des ersten Unfalls erlitt er lediglich eine Zerrung der Lendenwirbelsäule. Dabei wurde allerdings erstmalig der schwere Vorschaden im Wirbelsäulenbereich manifest. Beim zweiten Unfall kam es zum Bandscheibenvorfall mit erheblichen Folgen.

Die erste bedingungsgemäße Voraussetzung, dass nämlich eine direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule vorliegen muss, wurde vom Obersten Gerichtshof bejaht. Ein Direktkontakt der Wirbelsäule mit einem festen Körper sei nicht Voraussetzung. Allerdings liege eine Verschlimmerung der bereits vor dem Unfall bestehenden Krankheitserscheinungen im Sinne der oben zitierten Bedingungslage vor, sodass eine Deckungspflicht zu verneinen sei. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehe unter dem Begriff „ Krankheitserscheinungen“ zwanglos jedenfalls (auch) die degenerativen Veränderungen der Bandscheiben, die über das normale altersbedingte Ausmaß hinausgehen. Die oben zitierte Klausel sei weder überraschend nach § 864a ABGB, noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.

 

7 Ob 57/17h vom 14.6.2017 – Unfallversicherung:

Die dem Versicherungsvertrag der Streitteile zugrunde gelegten AUVB enthielten folgenden Ausschluss:

„§ 21-Ausschlüsse

Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst der Versicherungsschutz nicht Unfälle: [...]

9. die die versicherte Person infolge einer Bewusstseinsstörung oder [...] erleidet;“

Der klagende Versicherungsnehmer saß auf einem ca. 30 cm hohen Reifen eines Rasenmähertraktors. Er musste husten und bekam eine Schwindelattacke. Daher stürzte er vom Reifen auf die Stirn.

Zunächst nimmt der OGH zum Unfallbegriff Stellung, der in den Bedingungen im Sinne der üblichen auch in den Musterbedingungen enthaltenen Form geregelt war. Er stellt dabei die vorliegende Judikatur und die Ergebnisse der Lehre zusammenfassend dar. Danach sei jedes vom Versicherten nicht beherrschbares und in Bezug auf die dadurch verursachte Gesundheitsschädigung unfreiwillig Geschehenes als Unfall anzusehen. Es komme auf das Ereignis an, das die erste Gesundheitsschädigung unmittelbar ausgelöst habe, nicht jedoch auf die Ursache des Ereignisses. So liege bei einem Sturz auf der Schipiste das von außen wirkende Ereignis im Aufprall des Körpers auf der Schipiste oder beim Sturz auf dem Boden. Auch Unfallereignisse, die ihrerseits auf organische Ursachen zurückzuführen seien, werden vom Unfallbegriff erfasst, wie beispielsweise ein Sturz infolge von Ohnmacht oder tumorbedingter Koordinationsstörungen.

Im vorliegenden Fall sei der Sturz des Klägers infolge eines Hustens und einer Schwindelattacke mit Aufprall der Stirn vom Unfallbegriff erfasst.

Der OGH nimmt ferner zum Begriff der Bewusstseinsstörung Stellung. Es genüge, wenn die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so gestört sei, dass der Versicherte der Gefahrenlage, in der er sich jeweils befindet, nicht mehr so gewachsen sei, wie die jeweiligen Verhältnisse es erfordern. Auch eine Schwindelattacke könne eine Bewusstseinsstörung darstellen, wenn dadurch die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit erheblich gestört sei.

Da im vorliegenden Fall eine abschließende Beurteilung noch nicht möglich war, hat der Oberste Gerichtshof die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen, wie der Husten und die Schwindelattacke geartet waren und welchen Einfluss sie auf den Kläger in der konkreten Situation hatten, insbesondere inwiefern seine Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit gestört waren. Erst dann könne beurteilt werden, ob der Ausschlusstatbestand „Bewusstseinsstörung“, der von der beklagten Versicherung zu beweisen sei, vorliege.

 

7 Ob 20/17t vom 29.3.2017 – Rechtsschutzversicherung:

Dem zu beurteilenden Versicherungsverhältnis liegen die ARB 2000 zugrunde. Die Definition des Versicherungsfalles war in Artikel 2 2.3 entsprechend den Musterbedingungen geregelt. Vereinbart war ferner in Artikel 8, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet sei „den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen;“

Fraglich war, ob in gegenständlichem Zusammenhang ein einheitlicher Verstoß vorliege und der erste und damit relevante Verstoß vor Vertragsbeginn eingetreten wäre. Ferner war gegenständlich, ob der Versicherungsnehmer seine Auskunfts- und Belegobliegenheit verletzt hätte.

Zugrunde lag folgender Sachverhalt:

Der Kläger veranlagte jeweils im April 2002, im Juli und im September 2004 in drei Finanzprodukte und zwar in Kommanditbeteiligungen an verschiedenen Schifffahrtsgesellschaften. Er ließ sich dabei jeweils von demselben Berater beraten. Mit der Behauptung, er sei in allen drei Fällen fehlerhaft beraten worden, begehrt der Kläger im Haftungsprozess gegen den Berater die Rückzahlung der für den Erwerb der beiden Beteiligungen im Jahr 2004 investierten Beträge und die Feststellung der Haftung des Beraters. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Kläger, den Rechtsschutzversicherer schuldig zu erkennen, ihm in dem gegen seinen Berater anhängigen Gerichtsverfahren Deckung zu gewähren.

Der OGH erkannte dazu:

Der Versicherungsfall liege vor, wenn einer der Beteiligten begonnen habe oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es bedürfe daher eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, der als solches nicht sofort oder nicht ohne weiteres nach außen zu dringen brauche. Ein Verstoß sei ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliege oder ernsthaft behauptet werde, den Keim eines Rechtskonflikts in sich trage, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen könne. Es komme nicht darauf an, ob sich der Handelnde des Verstoßes bewusst oder fahrlässig nicht bewusst sei. Es komme auch nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten vom Verstoß Kenntnis erlagen oder aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht werden.

Voraussetzungen für die Annahme eines einheitlichen Verstoßes sei, wenn der erste Verstoß schon für sich alleine betrachtet nach der Lebenserfahrung geeignet war, den Rechtskonflikt auszulösen oder zumindest noch erkennbar nachwirkte, und den endgültigen Ausbruch der Streitigkeiten nach dem Vorliegen eines oder mehrerer weiterer Verstöße doch mit auslöste, sohin adäquat kausal gewesen sei. Sei nach der Sachlage schon beim ersten Verstoß mit weiteren Verstößen zu rechnen gewesen, so sei eine Mehrheit solcher Verstöße als Einheit zu qualifizieren. Dies gelte sowohl für vorsätzliche Verstöße, als auch für gleichartige fahrlässige Verstöße, die unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen werden. Voraussetzung sei ferner, dass mehrere Versicherungsfälle einem Geschehensablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist. Im gegenständlichen Fall habe der Kläger zwar im April 2002 ein vergleichbares Produkt veranlagt, bei den späteren Geschäftsfällen habe es sich allerdings um Beteiligungen an verschiedenen Kommanditgesellschaften aufgrund gesonderter Beratungsgespräche gehandelt. Die einzelnen Veranlagungen entspringen daher keinem als einheitlichen Lebensvorgang aufzufassenden Geschehensablauf. Ein einheitliches Verstoßverhalten sei daher zu verneinen, ebenso die Vorvertraglichkeit. Ein „einheitliches Gesamtkonzept“ habe nicht festgestellt werden können. Zwischen Erstveranlagung und Folgeveranlagungen liegen zwei Jahre. Bei der Erstveranlagung sei nicht absehbar gewesen, dass es zu Folgeveranlagungen kommen würde. Grund für die Folgeveranlagungen sei lediglich die schadensfreie Abwicklung der ersten Veranlagung gewesen. Eine Art Rahmenvertrag habe nicht vorgelegen, noch bestand eine laufend beauftragte Vermögensverwaltung.

Der Rechtsschutzversicherer wandte ferner eine Verletzung der Auskunfts- und Belegobliegenheit ein und behauptete, nicht ausreichend über die Veranlagung im Jahr 2002 informiert worden zu sein. Konkret hatte der Kläger bei der Deckungsanfrage die Klage des Haftpflichtprozesses beigelegt. Darin sei ausdrücklich auch die Erstveranlagung genannt worden, allerdings ohne genaue Zeitangabe. Der OGH führte dazu aus, dass der Kläger seinen Auskunftspflichten dadurch ausreichend nachgekommen sei. „Erteilt der Versicherungsnehmer Auskünfte, die dem Versicherer aber nicht genau genug sind, so hat der Versicherer konkret zu sagen, worauf es ihm ankommt“.

In der gegenständlichen Entscheidung stellte der Oberste Gerichtshof neuerlich, auch wie in diversen Vorentscheidungen, klar, dass es dem Rechtsschutzversicherer im Zuge der Erfolgsaussichtenprüfung verweigert sei, die Beweiswürdigung des zu deckenden Verfahrens vorweg zu nehmen. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genüge, um die Rechtsverfolgung nicht als offenbar aussichtslos erscheinen zu lassen.

OGH-Entscheidungen (und teilweise auch Entscheidungen von Untergerichten) sind über das Internet unter

www.ris.bka.gv.at/jus/ abrufbar