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Mögliche Folgen für den Versicherungsvertrieb von Gruppen- versicherungen zeichnen sich ab

Avatar of Dr. Margot Nusime, MBA Dr. Margot Nusime, MBA | 31. Oktober 2022 | Recht

1. Schlussantrag des Generalstaatsanwalts vom 22.3.2022

In der Rechtssache C-633/20 (Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen TC Medical Air Ambulance Agency GmbH) wurden am 24.3.2022 die Schlussanträge des Generalanwalts veröffentlicht.

Der Rechtssache liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH vom 15.10.2020, I ZR 8/19) zu Grunde, womit die zentrale Frage aufgeworfen wird, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen ein Gruppenversicherungsnehmer (in der Diktion des Generalanwalts „der Gruppenleiter“) als Versicherungsvermittler iSd IDD 2016/97/EU („IDD“) (bzw der Vorgängerrichtlinie IMD 2002/92/EG („IMD“)) zu qualifizieren ist. Der Generalanwalt bejaht dies grundsätzlich.

Auch bejaht der Generalanwalt, dass bei Gruppenversicherungen, dem Gruppenversicherungsnehmer die gewerberechtlichen Informationspflichten zu erteilen sind.

Dreh- und Angelpunkt für den Generalanwalt in der Einteilung von Gruppenversicherungen ist, ob der Beitritt zu einer Gruppenversicherung obligatorisch (also ohne individueller Auswahlmöglichkeit für den Mitversicherten) oder individuell und freiwillig erfolgt.

Eine Gruppenversicherung liegt nach Ansicht des Generalanwalts nur bei obligatorischem Beitritt zu einer Gruppenversicherung vor. Bei einem obligatorischen Beitritt, wie dies bei Pflichtversicherungen der Fall ist, wäre der Gruppenleiter bloß Versicherungsnehmer und kein Versicherungsvermittler. Das Gesamtkonstrukt fiele damit nicht unter die IDD.

Erfolgt der Beitritt zur Gruppenversicherung allerdings freiwillig und individuell, liegt de facto keine Gruppenversicherung, sondern ein Rahmenvertrag vor, dem die einzelnen Gruppenmitglieder beitreten können und damit selbst die Versicherungsverträge abschließen. Diesfalls sind die Gruppenmitglieder als Kunden iSd IDD zu qualifizieren, denen gegenüber sämtliche Informationspflichten zu erfüllen sind.

Der Gruppenleiter ist als Versicherungsvermittler anzusehen, soweit er gegen Entgelt tätig wird. Dabei stellt der Generalanwalt im Hinblick auf das Element der Entgeltlichkeit nur auf das Zahlen einer Prämie für die Versicherung durch den Kunden ab. Es ist allerdings anzunehmen, dass mit Entgeltlichkeit auch eine Provisionierung des Gruppenleiters gemeint ist.

Nach Beurteilung des Generalanwalts ist der Kunde der zentrale Begriff, an den die IDD Rechte anknüpft und der Kunde soll geschützt werden. Generell ergibt sich laut dem Schlussantrag des Generalanwalts aus der IDD, dass diese darauf abzielt, „Kunden“ zu schützen, und es sich bei Kunden um Personen handelt, die Versicherungsprodukte nutzen oder an der Nutzung dieser Produkte interessiert sind. Kunde und Versicherungsnehmer sind nach der IDD nicht gleichgesetzt. Der Begriff des Kunden iSd IDD ist laut dem Schlussantrag des Generalanwalts umfassender, da er auch Personen umfassen muss, die erst daran interessiert sind, einen Versicherungsvertrag abzuschließen, Versicherungsvermittlung und Versicherungsvertrieb umfassen aber auch Tätigkeiten, die vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrages bestehen. Damit ist nach Ansicht des Generalanwalts keine Verknüpfung zwischen Versicherungsnehmer und Kunde vorhanden. Damit ist es aber auch möglich, dass jemand, der nach nationalem Recht ein Versicherungsnehmer ist, als Versicherungsvermittler iSd IDD/IMD angesehen werden kann.

 

2. Mögliche rechtliche Folgen

Es ist zu hoffen, dass der EuGH deutlicher Stellung dahingehend beziehen wird, was genau unter „Entgeltlichkeit“ zu verstehen ist. Die GewO selbst kennt keine Legaldefinition von Versicherungsverträgen. Aus teleologischer Sicht ergibt sich daraus die Möglichkeit, den Begriff der Versicherungsverträge iSd GewO weit zu begreifen.

Abgesehen von den privatversicherungsrechtlichen Konsequenzen in der Vertragsgestaltung, würde eine Subsumierung des Gruppenversicherungsnehmers (Gruppenleiters) unter das Regime der Versicherungsvermittler zu weitreichenden öffentlich-rechtlichen Konsequenzen führen.

Nicht nur, dass ein Versicherungsvermittler eine gewisse Erlaubnis einzuholen hat (in Österreich die entsprechende Gewerbeberechtigung als Versicherungsvermittler), der Gruppenleiter unterliegt als Versicherungsvermittler auch der Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Die (bislang als bloß mitversichert anzusehenden Personen) würden zudem als „Kunden“ iSd IDD zu qualifizieren sein, was letztlich auch zur Folge hätte, dass diese auch gewerberechtlich nach den Standesregeln für Versicherungsvermittlung zu informieren bzw zu beraten sind. Zudem müsste den bislang als bloß mitversichert anzusehenden Personen eine Polizze ausgestellt werden und diese sind etwa nach § 5c VersVG über ihre Rücktrittsrechte zu belehren, auch muss etwa elektronische Kommunikation nach § 5a VersVG vereinbart werden.

Sollte es sich bei den bislang als bloß mitversichert anzusehenden Personen um Konsumenten handeln, ist anzunehmen, dass diese etwa auch nach den konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen (§ 3 KScHG, FernfinG usw) zu belehren sind.

Das Urteil des EuGH in der Sache ist noch abzuwarten. Folgt der EuGH allerdings dem Entscheidungsvorschlag des Generalanwalts, hätte dies weitreichende gewerberechtliche und auch privatrechtliche Folgen für den praktisch sehr relevanten Vertrieb von Gruppenversicherungen bzw Rahmenverträgen.