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Leitungswasser im Eigenheim – Der Vergleich der 72 Stunden Klausel

Avatar of Mag. Alexander Gimborn Mag. Alexander Gimborn | 11. Dezember 2023 | Recht

 

Wir als Versicherungsmakler/innen kennen Sie doch, die diversen „Spielregeln“, die sogenannten Obliegenheiten, die nicht einklagbaren Forderungen.
Prinzipiell sind die Obliegenheiten doch ein begrüßenswertes Gut, regeln diese das gedeihliche Miteinander zwischen Kunde und Versicherung.
In den Versicherungsbedingungen der Leitungswasserversicherung (meist als AWB bezeichnet) ist üblicherweise eine 72-Stunden-Klausel enthalten, die besagt, dass, wenn das versicherte Gebäude länger als 72 Stunden unbewohnt ist, der Hauptwasserhahn abzudrehen ist.

Ist nun anzunehmen, dass die eine Versicherung von der anderen Versicherung abgeschrieben hat? Schlussendlich ist für so manchen das Vergleichen das Ende des Glücks und der Anfang der Unzufriedenheit.

Der ÖVM hat keine Zeit und Mühen gescheut und einen Vergleich der aktuellen AWBs zusammengestellt.

Vorausschicken darf man, dass fast alle österreichischen Anbieter voneinander abgeschrieben haben, da die Obliegenheiten in den AWBs mehr oder weniger fast textgleich abgebildet sind. Dennoch gibt es wenige positive Ausnahmen, die selbstverständlich dann auf das Podest gehoben werden!

Wir beginnen alphabetisch:
 
Allianz
Werden die Versicherungsräumlichkeiten länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, muss der Hauptwasserhahn der versicherten Wohnung vollständig abgesperrt werden. In der Heizperiode bzw. bei Frostgefahr ist zusätzlich
a)     entweder einzuheizen; oder
b)     alle flüssigkeitsführenden Rohrleitungen (Heizung, Wasserzu- und Ableitungen, Siphone, WCs, etc.)
■    zu entleeren; oder
■    mit Frostschutzmittel zu befüllen.

Donau
Werden die versicherten Baulichkeiten länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind während der Dauer des Unbewohntseins die wasserführenden Leitungen (Haupthahn) abgesperrt zu halten.
Eine fallweise Begehung der Baulichkeiten (z. B. Begehen bloß zum Gießen von Blumen, Füttern von Haustieren, Durchführen von Reparaturarbeiten, etc.) genügt nicht.
Während der Heizperiode (Anfang November bis Ende März) sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird.
Die Zuleitungen zu wasserführenden Schutzeinrichtungen (z. B. Sprinkleranlagen, Wasseranschlüsse für die Feuerwehr) und in Betrieb gehaltene Heizanlagen müssen nicht abgesperrt werden; es sind jedoch wirksame Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. Leitungswasserführende Rohre außerhalb des Gebäudes müssen vorschriftsmäßig und frostsicher unter der Erdoberfläche verlegt sein oder während der Frostperiode entleert werden.

Ergo
Werden Gebäude während der Frostperiode – darunter verstehen wir den Zeitraum zwischen 1.
November und 30. April -– durchgehend von allen Personen länger als 72 Stunden verlassen,
sind ausreichende Maßnahmen gegen die Gefahr von Frostschäden zu treffen. Ausreichende Maßnahmen sind dabei:
■    Heizung durchgehend in Betrieb halten und ständige (Abstand maximal drei Tage) Kontrolle der Heizanlage auf störungsfreie Funktion. Wird die Heizungsanlage elektronisch überwacht, erhält eine ständig besetzte Stelle bei einer Störung Information darüber und erfolgt daraus eine zur Vermeidung weiterer Schäden geeignete Aktion innerhalb 24 Stunden, ist dies ebenfalls ausreichend kontrolliert.
■    Wird die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten, sind sämtliche wasserführende Versorgungsleitungen und Versorgungsanlagen abzusperren und zu entleeren. Wasserführende Heizungs- und Klimaanlagen sind mittels Frostschutzmitteln ausreichend gegen Frost zu sichern oder gleichfalls zu entleeren.

Garanta
Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. Während der Heizperiode sind sämtliche Wasser führenden Leitungen und Anlagen zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend in
Betrieb gehalten wird. Die Zuleitungen zu Wasser führenden Schutzeinrichtungen (z. B. Sprinkleranlagen, Wasseranschlüsse für die Feuerwehr) müssen nicht abgesperrt werden; es sind jedoch geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen.


Generali
Werden Gebäude bzw. die Versicherungsräume während der Frostperiode durchgehend von allen Personen länger als 72 Stunden verlassen, dann sind ausreichende Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen.
Ausreichende Maßnahme bei Frostgefahr ist eine im Abstand von maximal drei Tagen durchgeführte Kontrolle der Heizanlage. Fallweise Begehung der Versicherungsräume/Gebäude ist nicht ausreichend. Bleibt die Heizungsanlage nicht durchgehend in Betrieb, sind sämtliche wasserführenden Versorgungsleitungen und -anlagen abzusperren, zu entleeren und wasserführende Heiz- oder Klimaanlagen mit Frostschutzmittel zu sichern oder ebenfalls zu entleeren. Zuleitungen zu wasserführenden Schutzeinrichtungen (Löschanschlüsse, etc.) und in Betrieb gehaltenen Heizanlagen brauchen nicht abgesperrt werden, müssen aber jedenfalls ausreichend gegen Frostschäden geschützt sein.

Grawe
Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. Die Zuleitungen zu wasserführenden Schutzeinrichtungen (z.B. Sprinkleranlagen, Wasseranschlüsse für die Feuerwehr) müssen nicht abgesperrt werden; es sind jedoch geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen.

HDI
In länger als 72 Stunden unbeaufsichtigten Gebäuden sind während der Dauer des Unbewohntseins die wasserführenden Leitungen (Haupthahn) abgesperrt zu halten.
Während der Heizperiode sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen zu entleeren.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Heizung durchgehend in Betrieb gehalten wird. Die Entleerung von wasserführenden Leitungen der Heizanlage kann bei ausreichender Sicherung durch Frostschutzmittel entfallen.

Helvetia
In länger als 72 Stunden nicht bewohnten beziehungsweise nicht benutzten Baulichkeiten sind die wasserführenden Anlagen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. Eine fallweise Begehung der Baulichkeiten genügt nicht. Das Gleiche gilt für vorübergehend außer Betrieb gesetzte Anlagen. Ausgenommen von der Absperrung sind
a)     Heizungsanlagen, die durchgehend in Betrieb gehalten werden, und
b)     notwendige wasserführende Schutzeinrichtungen wie zum Beispiel Sprinkleranlagen und Wasseranschlüsse für die Feuerwehr.

Merkur
Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen (z. B. ausreichende Beheizung, fachmännische Befüllung der Heizanlagen inkl. den Heizkörpern mit Frostschutzmittel). Die Zuleitungen zu wasserführenden Schutzeinrichtungen (z.B. Sprinkleranlagen, Wasseranschlüsse für die Feuerwehr) müssen nicht abgesperrt werden; es sind jedoch geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen.
Schriftlich liegt dem ÖVM seitens Merkur folgende erwähnenswerte Ergänzung vor: „Für die Einhaltung dieser Obliegenheit (Sicherheitsvorschrift) genügt es, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Gebäude alle 72 Stunden von jemandem entsprechend kontrolliert wird. Es sollten aber alle Räumlichkeiten kontrolliert werden (nur z.B. Post in die Küche legen und eventuell in 2 Räumen Blumen gießen genügt nicht).“

Muki
Werden die Baulichkeiten länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind während der Dauer des Unbewohntseins die wasserführenden Leitungen (Haupthahn) abgesperrt zu halten und ausreichende Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen, wie z.B. eine im Abstand von maximal drei Tagen durchgeführte Kontrolle der Heizanlage. Eine fallweise Begehung der Baulichkeiten genügt nicht. Während der Heizperiode sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird und wasserführende Heiz- oder Klimaanlagen mit Frostschutzmittel zu sichern oder ebenfalls zu entleeren. Ausgenommen hievon bleiben notwendige wasserführende Schutzeinrichtungen (z.B. Sprinkleranlagen, Wasseranschlüsse für die Feuerwehr). In Betrieb gehaltene Heizanlagen brauchen nicht abgesperrt werden, müssen aber jedenfalls ausreichend gegen Frostschäden geschützt sein.

Oberösterreichische
Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. Die Zuleitungen zu wasserführenden Schutzeinrichtungen (zB Sprinkleranlagen, Wasseranschlüsse für die Feuerwehr) müssen nicht abgesperrt werden; es sind jedoch geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen.

Uniqa
Sind Ein- oder Zweifamilienwohnhäuser länger als 72 Stunden unbewohnt, sind während dieser Zeit die wasserführenden Leitungen (Haupthahn) abgesperrt zu halten. Während der Heizperiode sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird. Die Entleerung von wasserführenden Leitungen der Heizanlage kann bei ausreichender Sicherung durch Frostschutzmittel entfallen.

VAV
Werden versicherte Gebäude durchgehend von allen Personen länger als 72 Stunden verlassen, sind folgende Maßnahmen zu treffen:
Es sind sämtliche wasserführenden Versorgungsleitungen und Versorgungsanlagen abzusperren. Werden diese Anlagen elektronisch überwacht, erhält eine ständig besetzte Stelle bei einer Störung Information über den bestimmungswidrigen Wasseraustritt und erfolgt daraus eine zur Vermeidung weiterer Schäden geeignete Aktion innerhalb 24 Stunden, ist diese Maßnahme ausreichend.

Zusätzlich ist während der Frostperiode – darunter verstehen wir den Zeitraum zwischen 1. November und 30. April – die Heizung durchgehend in Betrieb zu halten. Wird die Heizungsanlage elektronisch überwacht, erhält eine ständig besetzte Stelle bei einer Störung Information darüber und erfolgt daraus eine zur Vermeidung weiterer Schäden geeignete Aktion innerhalb 24 Stunden, ist dies ebenfalls ausreichend kontrolliert.

Besondere Bedingungen für die Smart-Home-Deckung der VAV
Die Obliegenheiten des Art. 5, Pkt. 5 der ABH und des Art. 5, Pkt. 7 der ABE entfallen, wenn im versicherten Gebäude von einem konzessionierten Anbieter installierte Smart-Home-Überwachungs-, Steuer-, Regel- und Optimierungseinrichtungen, insbesondere ein Wassermelder, aufgestellt bzw. eingebaut sind, sofern und solange diese Geräte und Einrichtungen funktionstüchtig und aktiviert sind und der Versicherungsnehmer im Anlassfall umgehend Maßnahmen zur Schadenabwendung ergreift.

Wiener Städtische
Werden die versicherten Baulichkeiten länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind während der Dauer des Unbewohntseins die wasserführenden Leitungen (Haupthahn) abgesperrt zu halten.
Eine fallweise Begehung der Baulichkeiten (z.B. Begehen bloß zum Gießen von Blumen, Füttern von Haustieren, Durchführen von Reparaturarbeiten etc.) genügt nicht. Während der Heizperiode (Anfang November bis Ende März) sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird. Die Zuleitungen zu wasserführenden Schutzeinrichtungen (z. B. Sprinkleranlagen, Wasseranschlüsse für die Feuerwehr) und in Betrieb gehaltene Heizanlagen müssen nicht abgesperrt werden; es sind jedoch wirksame Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen.
Leitungswasserführende Rohre außerhalb des Gebäudes müssen vorschriftsmäßig und frostsicher unter der Erdoberfläche verlegt sein oder während der Frostperiode entleert werden.

Wüstenrot
Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. Während der Heizperiode sind sämtliche Wasser führenden Leitungen und Anlagen zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten und in Abständen von maximal 48 Stunden kontrolliert wird.
Die Zuleitungen zu Wasser führenden Schutzeinrichtungen (z.B. Sprinkleranlagen, Wasseranschlüsse für die Feuerwehr) müssen nicht abgesperrt werden; es sind jedoch geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen.

Smart-Home-Schutz: Diese Obliegenheiten des Artikels 22 Punkt 2 entfallen, wenn im versicherten Gebäude von einem konzessionierten Anbieter installierte Smart-Home-Überwachungs-, Steuer-, Regel- und Optimierungseinrichtungen, insbesondere ein Wassermelder, aufgestellt bzw. eingebaut sind, sofern und solange diese Geräte und Einrichtungen funktionstüchtig und aktiviert sind und der Versicherungsnehmer im Anlassfall umgehend Maßnahmen zur Schadenabwendung ergreift.

Zürich
Werden Gebäude oder Wohnungen, die mehr als 270 Tage im Jahr bewohnt werden, während der Frostperiode durchgehend von allen Personen für mehr als 72 Stunden verlassen, so sind
– bei durchgehend in Betrieb gehaltener, ordnungsgemäßer gewarteter und – in Abhängigkeit von der Dauer der Abwesenheit – mit hinreichendem Heizmaterial versehener Heizung die wasserführenden Leitungen außerhalb des Gebäudes während der Dauer des Unbewohntseins abgesperrt zu halten und zu entleeren – bei nicht in vorstehendem Sinne betriebener Heizungsanlagen sämtliche wasserführende Leitungen und Anlagen abzusperren und zu entleeren. Wasserführende Heiz- und Klimaanlagen sind ebenfalls mittels Frostschutzmittel zu sichern oder gleichfalls zu entleeren.
Die Zuleitungen zu wasserführenden Schutzeinrichtungen (z.B. Sprinkleranlagen, Wasseranschlüsse für die Feuerwehr) müssen nicht abgesperrt werden; es sind jedoch geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen.
Zusammenfassend wird schnell klar, dass die meisten Versicherungen die behandelte Obliegenheit inhaltlich mehr oder weniger ähnlich zusammenfassen und festhalten: „sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen“. Dass hier die Versicherungen das Wort „und“ nicht durch das Wort „oder“ ersetzt haben, verleiht den Obliegenheiten einen verschärfenden Charakter, eben zwei „Tatbestandsmerkmale“ und dies unabhängig von der Jahreszeit.
Antonio Vivaldi hat im Jahr 1725 mit seinem bekannten Werk „Le quattro stagioni“ die vier Jahreszeiten komponiert. Jahrhunderte später finden wir uns in den bekannten Obliegenheitswerken der Versicherungen, die die vier auf mehr oder weniger eine Jahreszeit in der Sparte Leitungswasser reduzieren: Es sind ja beim Verlassen des Gebäudes von mehr als 72 Stunden alle Wasserleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. Dies bedeutet, dass ich auch bei sommerbedingter Urlaubsfahrt die 72 Stunden - Obliegenheit einzuhalten habe.
Genau hier holen wir nun die wenigen Versicherungen auf das Podest, da diese Anbieter die Obliegenheit teleologisch – also zweckmäßg – niedergeschrieben haben:
Diese wenigen Versicherungen reduzieren die „72 Stunden Klausel“ auf die Frostperiode. Dies bedeutet, dass man im sommerbedingten Auslandsurlaub den Hauptwasserhahn nicht abdrehen muss und der Nachbar die Blumen gießen kann.

AND THE WINNER IS:
Ergo und Generali Versicherung: Die Ergo „reduziert“ die 72 Stunden Klausel auf den Zeitraum vom 1.November bis 30. April, die Generali spricht von der (zeitlich nicht beschränkten) Frostperiode. Die Zürich Versicherung könnte auch mit dem Podest „liebäugeln“, doch sind die Bedingungen leider mit derart viel Adjektiven versehen, dass sich hier viel zu viel Ermessensspielräume in einem etwaigen Schadensfall ergeben.
Zweiter Platz ergeht an die Wüstenrot und die VAV unter der Annahme/Bedingung, dass hier elektronische Smart-Home Installationen (zB Wassermelder, etc.)  vorhanden sind. Wenn diese installiert sind, dann entfällt die 72 Stunden Obliegenheit überhaupt bei beiden Anbietern.

Auf den dritten Platz gelangt die Merkur: Hier genügt es (liegt wie gesagt dem ÖVM schriftlich vor!), dass das Gebäude alle 72 Stunden von jemanden kontrolliert wird (es muss jeder Raum kontrolliert werden!).

Alle weiteren Versicherungen Allianz, Donau, Garanta, Grawe, HDI, Helvetia, Muki, Öberösterreichische, Uniqa, Wiener Städtische verlangen die leider nicht mehr bedarfsorientierten Obliegenheiten. Es wäre mehr als wünschenswert, wenn hier die genannten Versicherungen analog Ergo und Generali nachziehen würden!