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Kündigungsrechte aus der Sicht des Versicherungsnehmers

Avatar of Mag. Alexander Meixner Mag. Alexander Meixner | 06. August 2017 | Recht

Kündigungsrechte aus der Sicht des Versicherungsnehmers

§ 8 Abs. 2 VersVG –

Kündigung von unbefristeten Verträgen

Ist das Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden, so kann es von beiden Seiten nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden.

Als Versicherungsperiode gilt, falls die Prämie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen wird, der Zeitraum eines Jahres. Der Ablauf der Versicherungsperiode wird durch die bloße Änderung der Fälligkeit (Skadenz) der Jahresprämie nicht berührt.

Die Kündigungsfrist muss für beide Seiten gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Auf das Kündigungsrecht können die Parteien einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.

In diesem Zusammenhang sei auf die Sonderbestimmungen in der Lebens- und Krankenversicherung verwiesen. Lebensversicherungen können in der Regel nach Ablauf eines Jahres jederzeit auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. In der Krankenversicherung ist das ordentliche Kündigungsrecht seitens des Versicherungsunternehmens auf Gruppen- und Krankentagegeldversicherungen beschränkt.

 

§ 8 Abs. 3 VersVG –

Kündigung von befristeten Verträgen

Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, so kann er ein Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 

Kündigungen von befristeten Verträgen sind demnach stets zum Abschlusstermin zu kündigen. Dieser muss nicht zwangsläufig mit der Hauptfälligkeit eines Vertrages zusammenfallen.

Für die Beurteilung, ob ein Verbraucher- oder Unternehmergeschäft vorliegt, ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich und nicht jener der Kündigung.

Ein Geschäft das teils zur unternehmerischen und teils zur privaten Sphäre zählt, ist zur Gänze dem Bereich des Unternehmers zuzuordnen und daher nicht im Sinne der Bestimmungen des §8 Abs.3 VersVG kündbar.

Wohnungseigentümergemeinschaften werden grundsätzlich als Verbraucher eingestuft.

 

§ 13 VersVG bzw. § 13 c VAG bzw. § 17 KHVG – Konkurs und Bestandsübertragung

Laut § 13 VersVG endet das Versicherungsverhältnis mit dem Ablauf jenes Monats, in dem über das Vermögen des Versicherers Konkurs eröffnet wurde.

§ 13c VAG normiert hinsichtlich der Bestandsübertragung das Folgende: Soweit es sich um Versicherungsverträge über Risiken handelt, die im Inland gelegen sind, hat das Versicherungsunternehmen den betroffenen Versicherungsnehmern die Bestandübertragung mitzuteilen. Diese sind berechtigt, den Versicherungsvertrag zum Ende der Versicherungsperiode, während derer sie von der Bestandübertragung Kenntnis erlangt haben, zu kündigen und den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückzufordern. Das Versicherungsunternehmen hat dieses Recht den betroffenen Versicherungsnehmern mitzuteilen.

Das Kündigungsrecht steht dem Versicherungsnehmer jedoch nur bei einer Gesamtrechtsnachfolge zu.

Die Finanzmarktaufsicht kann auf Antrag des übernehmenden Versicherungsunternehmens die Kündigung der Versicherungsnehmer jedoch aus wichtigem Grund ausschließen.

Eine ähnliche Regelung sieht § 17 KHVG für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vor, wenn der Bestand übertragen wird und sich die Prämie und oder die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ändern. Der Versicherungsnehmer hat dann das Recht zum Ende der Versicherungsperiode, in der er die Mitteilung von der Prämienerhöhung oder der Bedingungsänderung erhalten hat, zu kündigen.