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Kündigung vinkulierter Versicherungsverträge

Avatar of Mag. Alexander Meixner Mag. Alexander Meixner | 14. März 2022 | Recht

Im Gegensatz zum Pfandrecht oder zur Zession sind Vinkulierung bzw. Devinkulierung keine juristischen Begriffe, haben sich aber im versicherungsrechtlichen Sprachgebrauch etabliert. Man findet diese Form der „weichen“ Sicherstellung beispielsweise in der Lebensversicherung, der KFZ-Kaskoversicherung oder in der Gebäude-Feuerversicherung.

Mit Vinkulierung ist de facto eine Auszahlungssperre gemeint, die es dem Versicherer verbietet, ohne Zustimmung des Vinkulargläubigers an den Versicherungsnehmer zu leisten. Die Devinkulierung stellt die Aufhebung der Zahlungssperre dar. Im Versicherungsvertragsgesetzes widmet sich der Gesetzgeber dieser Thematik ausschließlich im Kapitel über die Feuerversicherung.

Die §§ 99 ff VersVG beinhalten Schutzbestimmungen für den Hypothekargläubiger in der Gebäude-Feuerversicherung. Der Versicherer kann nur mit Einverständnis des Gläubigers schuldenbefreiend an den Versicherungsnehmer leisten. Die Vinkulierung ist demnach als Anmeldung der bestehenden Hypothek beim betreffenden Versicherungsunternehmen zu sehen.

Ist nun ein Versicherungsvertrag zugunsten eines Vinkulargläubigers „gesperrt“, muss dem Versicherer im Sinne des § 106 VersVG spätestens einen Monat vor Vertragsablauf – ungeachtet des Beendigungsgrundes – eine Devinkulierung vorliegen, damit eine Kündigung durch den Versicherungsnehmer gültig wird. Im Gesetz genannte Ausnahmen von dieser Regelung sind
■ die Erwerberkündigung (§ 70 Abs 2 VersVG) und
■ die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles (§ 96 VersVG).

Die Verbraucherkündigung im Sinne des § 8 Abs 3 VersVG wird nicht explizit genannt, was darauf schließen lässt, dass eine Vertragsbeendigung auf Basis dieser Norm einer expliziten Devinkulierungserklärung bedarf. Um dieser Erklärung hat sich der Versicherungsnehmer rechtzeitig zu kümmern. Diese Schlussfolgerung ist jedoch umstritten.

Univ.-Prof. Dr. Peter Jabornegg vertritt in einem Gutachten im Auftrage der Fachgruppe Versicherungsmakler NÖ die Ansicht, dass das besondere Kündigungsrecht des § 8 Abs 3 VersVG für Verbraucher auf Basis des § 15a VersVG1  nicht durch eine Vereinbarung zum Nachteil des Konsumenten abbedungen werden könne. Die Bestimmung des § 106 VersVG sei demzufolge auf Kündigungsrechte, die Verbrauchern zwingend eingeräumt werden, nicht anwendbar.

Demgegenüber steht die ebenfalls publizierte Rechtsmeinung von Univ.-Prof. Dr. Eva Palten, wonach die Kündigung des Versicherungsnehmers gemäß § 8 Abs 3 VersVG sehr wohl der strengen Kündigungsbeschränkung nach § 106 VersVG unterliegt und daher mangels rechtzeitiger Sperraufhebung durch den Hypothekargläubiger unwirksam sei. Palten begründet ihre Ansicht mit der Feststellung, dass der Zwangscharakter des § 8 Abs 3 VersVG - wie auch bei der ordentlichen Kündigung – nur das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer betreffe. Die Außenwirkung gegenüber dem gesetzlich geschützten Hypothekargläubiger werde dadurch hingegen nicht tangiert.

Unabhängig von den unterschiedlichen Rechtsansichten zum außerordentlichen Kündigungsrecht für Verbraucher im Zusammenhang mit Vinkulierungen ist festzuhalten, dass sich § 106 VersVG nur auf die Gebäude-Feuerversicherung bezieht.2 Nachdem es sich in der Praxis häufig um Gebäudebündelversicherungen handelt, in welchen neben der Feuerversicherung noch andere Gefahren versichert sind, gilt die Verpflichtung zur Vorlage einer Devinkulierung ausschließlich für die Sparte Feuer. Die anderen, davon unberührten Versicherungssparten sind – weil eigenständige Verträge – kraft Gesetz ohne Zustimmung des Hypothekargläubigers kündbar.

Gemäß § 106 Abs 2 VersVG darf ein Hypothekargläubiger die Aufhebung der Zahlungssperre nur mit ausreichender Begründung ablehnen. Eine solche läge etwa dann vor, wenn der Versicherungsnehmer bekundet, überhaupt keinen oder keinen gleichwertigen Versicherungsvertrag abschließen zu wollen. Hingegen besteht keine Rechtfertigung für die Verweigerung der Zustimmung durch den Hypothekargläubiger, wenn der Versicherungsnehmer mit der geplanten Kündigung nur eine Doppelversicherung beseitigen möchte.