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Kontrahierungszwang in der privaten Krankenversicherung

Avatar of Mag. Alexander Meixner Mag. Alexander Meixner | 02. Dezember 2021 | Wirtschaft & Steuern

Zweck der Norm
Die private Krankenversicherung ergänzt – als Zusatzversicherung – in der Regel die Sozialversicherung. Die gesetzliche Pflichtversicherung erstreckt sich nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen auch auf das Kind des Versicherungsnehmers. Liegt jedoch der seltene Fall vor, dass der Versicherungsnehmer nicht sozial-, sondern ausschließlich privat versichert ist, so stellt § 178e VersVG sicher, dass Kinder analog zur sozialversicherungsrechtlichen Regelung auch in den privaten Versicherungsschutz miteinbezogen werden können. Dadurch soll verhindert werden, dass Neugeborene gänzlich ohne Krankenversicherungsschutz dastehen.

Voraussetzungen
§ 178e VersVG setzt voraus, dass eine private Krankenversicherung im vollen Umfang und nicht bloß als Zusatzversicherung – wie in den meisten Fällen – abgeschlossen wurde. Von einem vollen Umfang wird man dann ausgehen können, wenn der Deckungsumfang der Privatversicherung jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung weitgehend entspricht.

Die Frist, innerhalb der Versicherungsnehmer die Versicherung des Kindes verlangen kann, beträgt zwei Monate, wobei der Antrag dem Versicherer innerhalb dieser Zeitspanne zugegangen sein muss. Es handelt sich um eine Präklusionsfrist. Da der Versicherungsschutz ab der Geburt besteht, liegt ein spezieller Fall der Rückwärtsversicherung vor.

Kontrahierungszwang
Die Versicherung unterliegt gemäß § 178e VersVG einem besonderen gesetzlichen Kontrahierungszwang. Sie ist demnach verpflichtet, das Kind des Versicherungsnehmers auf dessen Verlangen hin ab der Geburt und ohne Wartezeiten zu versichern. Das Verlangen des Versicherungsnehmers, das Kind miteinzuschließen, stellt eine formfreie, empfangsbedürftige Willenserklärung dar, an die keine allzu hochgesteckten inhaltlichen Ansprüche gestellt werden dürfen. Der Versicherungsschutz besteht für das neugeborene Kind im selben Umfang und zu denselben Bedingungen wie für den Versicherungsnehmer. Die zu zahlende Prämie ergibt sich folglich aus dem Tarif(en) des Elternteils. Sollte das Kind – etwa aufgrund von angeborenen Krankheiten – ein erhöhtes Risiko darstellen, ist ein angemessener Risikozuschlag zulässig. Der Versicherungsschutz besteht ab der Geburt, Wartezeiten dürfen keine vereinbart werden.

Die genannte gesetzliche Bestimmung ist zugunsten des Versicherungsnehmers zwingend.

§ 178e. Ist ein Versicherungsnehmer im vollen Umfang des § 178b Abs. 1 und nicht bloß für zusätzliche Aufwendungen zu den Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung versichert, so ist der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers verpflichtet, dessen neugeborenes Kind mit Wirkung ab der Geburt ohne Wartezeiten zu versichern; dieses Verlangen ist spätestens zwei Monate nach der Geburt zu stellen. Der Versicherungsschutz hat den gleichen Umfang wie der des Versicherungsnehmers. Bedeutet das Kind ein erhöhtes Risiko, so kann der Versicherer einen angemessenen Prämienzuschlag verlangen.