MaklerIntern - Archiv

MaklerIntern - Archiv durchsuchen

Hier finden Sie ausgewählte Artikel aus den MaklerIntern-Ausgaben der letzten Jahre.

Kernpunkte der Neuerungen in den Muster-AUVB 2008

Avatar of Dr. Walter Kath Dr. Walter Kath | 06. August 2017 | Recht

Kernpunkte der Neuerungen in den Muster-AUVB 2008

Obduktions- und Exhumierungsobliegenheit

Aus durchaus naheliegenden und verständlichen Gründen kann der Versicherer im Zuge seiner Leistungsprüfung aus der Unfallversicherung bei Todesfällen daran interessiert sein, die Todesursache einer versicherten Person eingehend zu prüfen. Diesem Zweck diente vor allem die Obliegenheit, den Versicherer zu berechtigten, die Leiche des verstorbenen Versicherten obduzieren und ggf auch exhumieren zu lassen. Der OGH erachtete besagte Klausel als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG zumal unklar bleibe, durch wen und auf welche Weise eine derartige Ermächtigung des Versicherers erfolgen müsse, was vor allem im Lichte unterschiedlicher landesgesetzlicher Regelungen über die Legitimation zur Antragstellung für Obduktionen bzw Exhumierungen nicht hingenommen werden könne; auch werde nicht näher präzisiert, in welchen Fällen ein solches Recht dem Versicherer tatsächlich einzuräumen sei; eine Exhumierung „ins Blaue hinein“ sei jedenfalls unzulässig.

Die vom Höchstgericht in so vielfacher Hinsicht geortete Intransparenz der Obliegenheitsklausel ließ eine rechtskonforme Neugestaltung derselben als äußerst schwierig, zumindest aber als notwendigerweise „ausufernd“ (damit indes neuerlich als intransparenzgefährdet) erscheinen, sodass letztendlich auf eine Neufassung der entsprechenden Obliegenheit gänzlich verzichtet wurde, diese also ersatzlos entfällt. Dies auch aus rein praktischen Erwägungen, wurde doch von dieser Ermächtigung nicht oder nur in äußerst seltenen Fällen tatsächlich von Seiten des Versicherers Gebrauch gemacht (vor allem bezüglich der Exhumierung). Letztlich wird es ja in vielen Fällen der Anspruchsberechtigte selbst sein, welcher (von sich aus) ein Interesse an der Klärung der Todesursache der versicherten Person haben wird, um seinen Anspruch gegenüber dem Versicherer überhaupt erfolgreich betreiben zu können. Freilich: es bleiben genügend denkbare Fallkonstellationen, bei welchen allein der Versicherer Interesse an entsprechender Aufklärung hätte – etwa hinsichtlich des Vorliegens etwaiger Risikoausschlüsse (zB Bewusstseinsstörung), der Unfallkausalität des Ablebens innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis etc, weil hier die Beweislast beim Versicherer liegt.  Insofern schwächt der Entfall besagter Obliegenheit tendenziell die Position des Versicherers.

 

Konsequenzen bei Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung sowie besonders ge-fährlicher Freizeitaktivitäten auf Seiten einer versicherten Person

Art 20 Muster-AUVB enthält seit jeher eine Obliegenheit des Versicherten, Änderungen der bei Vertragsschluss angegebenen Berufstätigkeit, Beschäftigung oder besonders gefährlicher Freizeitaktivitäten dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Daran geknüpft sind folgende Konsequenzen: Ergibt sich aufgrund der geänderten Verhältnisse eine niedrigere Tarifprämie, so ist ab Zugang der Anzeige beim Versicherer nur diese niedrigere Prämie zu bezahlen; ergibt sich hingegen eine höhere Prämie, so besteht nach Ablauf einer Übergangsfrist von drei Monaten ab Gefahrenänderung voller Versicherungsschutz nur unter der Voraussetzung der Entrichtung einer entsprechend höheren Prämie; wird eine solche vom VN nicht bezahlt, kommt es zu verhältnismäßiger Leistungskürzung; gewährt aber der Versicherer für das erhöhte Risiko nach seinen Geschäftsgrundsätzen überhaupt keinen Versicherungsschutz, so entfällt die Leistungspflicht des Versicherers zur Gänze.

 

Rechtlich von besonderem Interesse sind natürlich jene in den persönlichen Verhältnissen eines Ver-sicherten gelegenen Gefahränderungen, die nach dem Tarif des Versicherers zu einer entsprechend höheren Prämie als der bei Vertragsschluss tatsächlich vereinbarten und nachfolgend entrichteten führen würden. Bei derartigen Konstellationen geht es nicht um eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit (§§ 16ff VersVG), hat diese doch Fälle im Fokus, bei denen das Risiko schon im Abschlusszeitpunkt anders beschaffen ist, als vom VN angegeben. Im Rahmen des Art 20 geht es demgegenüber um Sachverhalte, bei denen sich die angeführten Verhältnisse des VN erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages geändert haben, um Konstellationen mithin, die in versicherungsrechtlicher Hinsicht als „Gefahrerhöhung“ zu qualifizieren sind. Anders als das für Gefahrerhöhungen de lege lata geltende Rechtsfolgenregime (§§ 23ff VersVG) beinhaltet aber Art 20 grundsätzlich kein Recht des Versicherers, den Versicherungsvertrag zu kündigen, sondern setzt an Stelle des Kündigungsrechts (das in gewisser Hinsicht auch eine Kündigungspflicht im Sinne einer Verpflichtung des Versicherers zur fristgebundenen Klarstellung zum Ausdruck bringt) das Recht, eine adäquat höhere Prämie zu verlangen bzw alternativ den Leistungsanspruch adäquat zu kürzen, was im Ergebnis auf eine Vertragsanpassung hinausläuft. Diese Änderung des Rechtsfolgenregimes dient zwar vordergründig durchaus (zumindest: auch) den Interessen des VN, bringt aber auch rechtliche Probleme mit sich, wie dies die Entscheidung 7 Ob 53/14s deutlich macht, die zu einer vergleichbaren – wenngleich mit den Muster-AUVB nicht in jedem Detail übereinstimmenden – AVB-Regelung eines Versicherungsunternehmens erging.

 

Die durch §§ 23ff VersVG vorgesehenen Konsequenzen für Gefahrerhöhungen sind relativ zwingend (§ 34a VersVG), können also vertraglich nicht zu Lasten des VN abbedungen werden. Der OGH prüfte folglich, ob es sich bei der Regelung des Art 20 AUVB (Prämienerhöhung bzw Leistungskürzung statt Vertragskündigung) um eine dem VN nachteilige oder bloß „neutrale“ (bzw gar vorteilhafte) Abweichung vom gesetzlichen Rechtsfolgenregime handle. Das Höchstgericht erachtete letztlich die vertragliche Rechtsfolgenabrede als dem VN nachteilig: zwar wurde konzediert, dass eine Vertragsfortführung (wenn auch zu „schlechteren“ Konditionen) gegenüber einer Vertragsbeendigung nicht a priori nachteilig sei; allerdings verlange § 24 Abs 2 bzw § 27 Abs 1 VersVG dem Versicherer eine Klarstellung binnen Monatsfrist ab Kenntniserlangung von der Gefahrerhöhung ab; führe der Versicherer binnen besagter Frist keine Klarstellung mittels Kündigung herbei, so müsse er den Versicherungsvertrag zu unveränderten Konditionen fortführen und gegen sich gelten lassen. In einem solchen Falle sei der VN daher besser gestellt, als dies durch Art 20 AUVB geschehe, der zumindest das Recht zur verhältnismäßigen Leistungskürzung für den Versicherer perpetuiere. Anders als § 25 Abs 2 dVVG 2008 (welcher im Falle der Gefahrerhöhung auch die Möglichkeit einer Prämienerhöhung vorsieht) beinhalte Art 20 AUVB auch keine Kündigungsmöglichkeit des VN, sodass dieser letztlich keine autonome Wahl zwischen Vertragsfortführung zu geänderten Konditionen oder Vertragsauflösung habe.

 

Entsprechend der vom OGH geäußerten Kritik wurde dem VN nunmehr iRd Art 20 AUVB die Möglichkeit eingeräumt, den Versicherungsvertrag binnen eines Monats ab Zugang des Änderungsvorschlages des Versicherers zu kündigen; kündige der VN binnen besagter Frist hingegen nicht, gelte die vom Versicherer vorgeschlagene höhere Prämie als akzeptiert, auf welche Rechtsfolgen der Versicherer den VN iRd in geschriebener Form zu unterbreitenden Änderungsvorschlags besonders hinweisen werde (vgl § 6 Abs 1 Z 2 KSchG). Ob diese Maßnahmen tatsächlich hinreichen, Art 20 in seiner Gesamtheit rechtskonform zu gestalten, kann an dieser Stelle nicht näher untersucht werden.

 

Vorbeeinträchtigung unfallbetroffener Körperteile oder Sinnesorgane; Sonderregelung für Funktionsunfähigkeit/Verlust beider Nieren bzw der zweiten Niere

Die Regelung des Art 7.4. AUVB wurde sprachlich genauer und besser verständlich gefasst: War die Funktion der betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, so wird vom Invaliditätsgrad (wie er sich nach dem Unfallereignis einschließlich der Vorbeeinträchtigungen darstellt) der Grad der Vorinvalidität in Abzug gebracht. In der Sache selbst ergibt sich kein Unterschied gegenüber der bisherigen Regelung.

 

Substantiell neu wurden hingegen jene Regelungen gestaltet, welche die unfallbedingte Funktionsunfähigkeit (bzw Verlust) beider Nieren zum Gegenstand haben bzw die Funktionsunfähigkeit einer Niere, wenn die Funktionsfähigkeit der anderen Niere vor dem Unfallereignis bereits (vollständig) verloren war. Anders als die bisherige – dem durchschnittlichen VN nur schwer verständliche – Regelung in Art 7.2.2. AUVB wurde nunmehr für diese Fälle ein eindeutiger Invaliditätsgrad von 50% festgelegt.