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Informationen zum Vertragsinhalt Bedeutung des § 3 VersVG

Avatar of Gerhard Veits Gerhard Veits | 07. Juni 2021 | Recht

Der ÖVM-Mitgliedsbetrieb, FRIEDENREICH & NILSSON Versicherungsmakler GmbH, hat das Maklermandat eines Kunden übernommen, für den mehrere Gebäudeversicherungen (Wohnanlagen) über die GENERALI bestehen.
Der Vormakler hat im Zusammenhang mit der Deckungskonzeption Sondervereinbarungen mit der GENERALI getroffen, wie aus den Antragskopien („Sondervereinbarung Makler“) und den Polizzen („Besondere Bedingung Zusatzvereinbarung“) zu entnehmen war.
Hierbei handelt es sich um Vertragsinhalte, die insbesondere im Schadensfall von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können. Daher steht dem Versicherungsnehmer und letztlich auch dem nun bevollmächtigten Makler die Information über den tatsächlichen Deckungsumfang – inklusive der Sondervereinbarungen – zu.
Nachdem das Unternehmen FRIEDENREICH & NILSSON Versicherungsmakler GmbH vergeblich versucht hatte, diese Sondervereinbarungen zu erhalten, habe ich in meiner Funktion als Ombudsmann beim Versicherer interveniert.
Abgesehen davon, dass durch diese Weigerung der GENERALI, sämtliche Vertragsgrundlagen auszufolgen, der („neue“) Versicherungsmakler seine gesetzliche Pflicht des § 28 (6) MaklerG nicht erfüllen kann, regelt der § 3 (3) VersVG ohnehin das Recht des VN, die erforderlichen Unterlagen anzufordern. Mein Rechtsstandpunkt wird auch durch den publizierten Rechtsaufsatz von Mag. Marguerita Sedrati-Müller und Mag. Daniel Lackner unterstrichen.
Meine Intervention war erfolgreich und Herr VDir. Arno Schuchter hat mir Folgendes schriftlich bestätigt:

Wir gehen mit deiner Ansicht konform, dass alle für den Kunden versicherungstechnisch relevanten Unterlagen, auch jene der dem Vertrag zugrunde liegenden Rahmenvereinbarung, dem aktuell bevollmächtigten Makler des Versicherungskunden auszuhändigen sind.

Dies wird in diesem Fall nun auch entsprechend passieren.


Für die rasche und lösungsorientierte Abhandlung dieser Angelegenheit bedanke ich mich bei VDir. Arno Schuchter recht herzlich!
Wie so oft, hat auch diese Thematik zwei Seiten und es besteht nun eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ich mir den Unmut einiger Berufskollegen zuziehe! Es gibt sicher eine Unzahl von Sondervereinbarungen oder Rahmenverträgen, die Versicherungsmakler mit Versicherern abschließen, welche die Qualität des vermittelten Versicherungsschutzes verbessern bzw. zusätzliche Vorteile für den Versicherungskunden beinhalten. Gerade solche Vereinbarungen betrachten die Autoren aber als ihr Werk, welches auf keinen Fall in die Hände eines Mitbewerbers fallen sollen. Aus diesem Grund wird meist ein „Geheimhalteabkommen“ mit dem Versicherer getroffen. Aber gerade eine solche Verschwiegenheitsverpflichtung ist nicht kompatibel mit den Bestimmungen des § 3 VersVG!
Ein Versicherungsvertrag entfaltet seine Wirkung stets zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, auch wenn ein Versicherungsmakler ein besonderes „Wording“ in einen solchen Vertrag miteinfließen lässt. Das heißt letztlich, dass mit dem Versicherer ausverhandelte Deckungserweiterungen, etc., keinesfalls nur dann gelten, wenn der Versicherungsnehmer seinem Makler die Treue hält. Vielmehr hat sich der Versicherungsnehmer diese Vertragsqualität mit seiner Prämienzahlung erworben und ein etwaiger Nachfolgemakler muss diese Vertragsgrundlagen kennen, um die berechtigten Interessen seines Kunden – speziell im Schadensfall – wahrnehmen zu können.
Ich bin mir absolut darüber im Klaren, dass ich mit dieser Feststellung auch die eine oder andere Fachabteilung von Versicherern in Verlegenheit bringe, dahinter steckt aber keine versteckte Boshaftigkeit meinerseits. Vielmehr bin ich nur der Zusteller einer Botschaft, deren Inhalt gesetzlich vorgegeben ist.