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Haftpflichtversicherung

Avatar of Alfred Binder Alfred Binder | 06. August 2017 | Recht

Haftpflichtversicherung

„ortsgebundene Kraftquelle“ JA oder NEIN?

Ein „Bestseller“ im ÖVM Netzwerk – aber auch offenbar bei den Versicherungen – ist die Frage, ob es sich bei einer Beschädigung durch einen Bagger um eine ortsgebundene Kraftquelle, artfremde oder arteigene Tätigkeit handelt? 

Die Folge: Ablehnung durch die Versicherer, unzufriedene Kunden und der Makler steht dazwischen.

Genau die eingangs erwähnte Fragestellung führte in einem aktuellen Schadenfall dazu, dass sowohl die Zürich als KFZ Haftpflichtversicherer (Bagger = ortsgebundene Kraftquelle) als auch die Donau als Betriebshaftpflichtversicherer (Bagger ≠ ortsgebundene Kraftquelle), eine Schadenzahlung verweigerten.

Was war geschehen?

Bei Grabungsarbeiten wurde mit einem für den Straßenverkehr zugelassenen Bagger (Kennzeichenpflicht), welcher auf Stützen fixiert war, eine Gaszuleitung beschädigt. Seitens des Kunden wurde eine Schadenmeldung an den Betriebshaftpflichtversicherer (Donau) gesendet.

Die Donau lehnt eine Deckung mit dem Hinweis auf einen Artikel in der Versicherungsrundschau „Abgrenzung zwischen KFZ Haftpflicht und allgemeiner Haftpflichtversicherung“ Ausgabe 11/2009 ab. Ein Bagger sei trotz Blockierens der Fortbewegung keine ortsgebundene Kraftquelle, da das Graben „eher“ eine arteigene Tätigkeit darstelle.

Die Zürich als KFZ Haftpflichtversicherer lehnte jedoch ebenfalls die Deckung ab, da es sich zwar um ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug handle, jedoch zum Zeitpunkt des Schadens der Bagger mit Stützen fixiert war. Es handle sich somit um eine „ortsgebundene Kraftquelle“.

Man kann diesen Ausführungen entnehmen, dass beide Versicherer mangels Konkretisierung unterschiedliche Rechtsansichten vertreten und bis zur gerichtlichen Klärung die Deckung auf Basis ihrer jeweiligen Argumentationslinien ablehnten.

 

Lösung des Problems

Die Zürich (KFZ-Haftpflichtversicherer) hat als Vorleistung die Schadenersatzansprüche befriedigt.

Der Schadenfall wurde anlässlich einer Sitzung des Schadenausschusses der Sektion Kraftfahrzeug-, Haftpflicht im Verband der Versicherungsunternehmen Österreich (VVO) erörtert.

Am 31.1.2017 wurde von besagtem Schadenausschuss des VVO gemäß Protokoll Nr. 342 folgende Regelung getroffen:

Abgrenzung Kfz-Haftpflicht/Allgemeine Haftpflicht

Derartige Konstellationen – wie in gegenständlichem Schadenfall – führen immer wieder zu Abgrenzungsproblemen in der Praxis, insbesondere ist nicht eindeutig, was mit der Bezeichnung artfremde bzw. arteigene Tätigkeit gemeint ist. Da im konkreten Fall der Radbagger mit ausgefahrenen Stützen Grabarbeiten durchgeführt hat und daher die Motorkraft einem Arbeitsvorgang außerhalb des Kfz gedient hat, vertritt der Schadenausschuss die Meinung, dass dieser Schaden eher der Betriebshaftpflichtversicherung zuzurechnen ist.

Um solche unklaren Fälle möglichst hintanzuhalten und die Schadenabwicklung in der Praxis zu vereinfachen, wird vom Schadenausschuss folgende Regelung empfohlen:

Immer dann, wenn ein (behördlich zugelassenes) Fahrzeug in aufgebocktem Zustand einen Schaden verursacht, soll dieser der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugerechnet werden; ausgenommen ist (unter dem Hinweis auf die Judikatur) lediglich der Fall, dass die Be- oder Entladung des eigenen Fahrzeuges durchgeführt wird.

Abschließend ist anzumerken, dass es für die Entscheidung wichtig war, dass eine behördliche Zulassung des Fahrzeuges vorlag.

Aufgrund dieser Klarstellung seitens des VVO sollte es in Zukunft bei derartigen Schadenfällen in der Regulierung zu keinerlei Problemen oder Missverständnissen mehr kommen. Man darf gespannt sein!