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Einbruch oder „nur“ einfacher Diebstahl?

Avatar of Gerhard Veits Gerhard Veits | 11. Oktober 2020 | Recht

In einem Versicherungsfall, mit dem sich sogar der ORF-Bürgeranwalt befasst, stellt sich die Frage: „War es Einbruch oder nur ein einfacher Diebstahl?“

Ein Dieb verschaffte sich in den Abendstunden Zutritt in ein Einfamilienhaus, indem er ein - im Rollladen integriertes - Fliegengitter zerschnitt und ein gekipptes Fenster öffnete. Dabei erbeutete er Geld und Wertgegenstände im Gesamtwert von mehr als 30.000 Euro. Das Besondere an diesem Fall … die Hausbesitzer waren zwar anwesend, bemerkte aber den Einbrecher nicht.

Für den Versicherer handelt es sich hier nicht um einen Einbruch, sondern „nur“ um einen einfachen Diebstahl, was zu einer deutlich geringeren Versicherungsleistung führt.

Die Versicherung argumentiert mit dem Wortlaut ihrer Bedingungen, wonach ein Einbruch dann vorliegt, wenn der Täter in die Versicherungsräumlichkeiten

a) durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen einbricht,
b) durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind und ein erschwerendes Hindernis darstellen, einsteigt,
c) heimlich einschleicht und aus den abgeschlossenen Räumlichkeiten Sachen entwendet,
d) mit Werkzeugen oder falschen Schlüsseln eindringt,
e) mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er sich durch Einbruch in andere als die versicherten Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat.
Nachdem keine der genannten Voraussetzungen zutreffe, liege eben nur ein einfacher Diebstahl vor, der wiederum nur eine Versicherungsleistung von ca. 2.400 Euro rechtfertige. Der Bestohlene klagte den Versicherer mit Unterstützung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI).

In der ORF-Sendung „Bürgeranwalt“ wurde dieser Streitfall lebhaft diskutiert, leider nahm der Versicherer erst gar nicht teil. Sowohl Thomas Hirmke vom VKI als auch Alexander Punzl, Präsident des Österreichischen Versicherungsmaklerrings (ÖVM), vertraten die Ansicht, dass hier sehr wohl von einem Einbruch auszugehen sei und der Versicherer eine deutlich höhere Leistung zu erbringen habe.

Eine Obliegenheit, wonach Fenster und Türen zu verschließen sind, wenn die versicherten Räumlichkeiten von allen Personen verlassen werden, findet sich in nahezu allen Bedingungen zur Haushaltsversicherung anderer Anbieter. Damit wäre klargestellt, dass man ein Fenster gekippt lassen dürfe, wenn man zu Hause ist.

Auf den Punkt gebracht:
Der Versicherungskunde sieht den Begriff des Einbruchs als erfüllt an, weil ein Fenster eine Öffnung sei, die nicht zum Eintreten bestimmt ist und zudem erst die Beschädigung des Fliegengitters das Eindringen des Täters ermöglichte
Der Versicherer bestreitet und lässt es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen.

Kann der Versicherer überhaupt gewinnen?
Dieses laufende Verfahren wird auch vom ÖVM sehr aufmerksam verfolgt und nach Einschätzung der Experten kann der Versicherer in dieser Causa eigentlich nur verlieren! Wird der Klage des Hauseigentümers stattgegeben, hat der Versicherer den Prozess verloren. Bestätigt aber das Gericht die Ansicht des Versicherers, dann wird künftig wohl kein Versicherungsmakler die Haushaltsversicherung dieses Anbieters empfehlen können. Der Versicherer hat also wieder verloren, in diesem Fall Image und Geschäft.