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Die Silikonfuge - Der Vergleich der Leitungswasserklausel

Avatar of Mag. Alexander Gimborn Mag. Alexander Gimborn | 27. Februar 2024 | Recht

 

Wir kennen solche Fälle: Der Kunde versucht sich zu Hause nach einem anstrengenden Arbeitstag auf der Couch zu entspannen und nimmt plötzlich einen Wasserfleck auf der Decke wahr. Das Wasser im darüberliegenden Stockwerk dürfte sich selbständig gemacht haben.
Die Deckungsfrage und die uns bekannten Leitungswasserbedingungen werden nun interessant. Schnell wurde der Grund für den Wasseraustritt geklärt: Durch eine nicht fachgerecht hergestellte Anschlussfuge zwischen Duschtrennwand und Wandverfliesung drang Wasser in angrenzende Bauteile ein und wurde nicht in die Duschtasse und in weiterer Folge in den Abfluss und den Abwasserstrang abgeleitet. Die Versicherung lehnte die Deckung ab und dieser Fall wurde mit „Im Namen der Republik“ gelöst:
Das Berufungsgericht wies die auf Ersatz der Schadensbehebungskosten gerichtete Klage ab. Die Deckungspflicht der Leitungswasserschadenversicherung bestehe nicht. Eine undichte Fuge, die keine Verbindung mit dem Wasserrohrsystem aufweise, sei keine an das Rohrsystem angeschlossene Einrichtung. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers keine Folge. Die Versicherung gegen Leitungswasser bietet in Art 1.1 AWB Schutz gegen Schäden, die durch den Austritt von Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungsoder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen entstehen. Der Versicherungsnehmer wird zwar die Dusch- oder Brausetasse, die über den Zulauf (Duschkopf) und Ablauf (Abwasserleitung) mit dem Rohrsystem verbunden ist, als Behältnis ansehen. Dieses lässt Wasser durch, oder nimmt es auf und ist durch eine Zuleitung, durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden. Keine Anhaltspunkte bietet der Bedingungswortlaut dagegen dafür, den gesamten Duschbereich – die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche wie etwa die Fugen – als Verbindung zu diesen Wänden als ein Behältnis zu verstehen. Wir als ÖVM haben nun die österreichweit agierenden Versicherer angeschrieben und baten um die aktuellen Leitungswasserbedingungen für die Sparten Eigenheim/Haushalt sowie Wohngebäudeversicherungen. Den Vergleich der Versicherungen finden Sie nun in alphabetischer Reihenfolge:

Allianz: hat uns nach Urgenzen keine Information zukommen lassen

Donau: hat uns nach Urgenzen keine Information zukommen lassen.

Ergo: Haushaltsversicherung: Sowohl in der Variante Basic, als auch in der Variante Start sind gem 2.2.6 Schäden durch Austritt von Wasser aus Silikonfugen (Wartungsfugen) nicht versichert. In der Variante Plus ist gem 2.1.6. der Austritt von Wasser aus Silikon- und Fliesenfugen (Wartungsfugen) im Sanitär- und Badezimmerbereich mitversichert.
Eigenheimversicherung: Sowohl in der Variante Basic, als auch in der Variante Start sind gem 2.7. Schäden durch Austritt von Wasser aus Silikonfugen (Wartungsfugen) nicht versichert. In der Eigenheim-Variante Plus sind Schäden am versicherten Gebäude durch Austritt von Wasser durch Silikon- und Fliesenfugen mitversichert.

Generali: Eigenheim/Haushalt und Wohngebäude: Folgeschäden an Gebäudebestandteilen durch bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser durch undichte Silikonverfugungen von Badewannen, Brausetassen und Duschkabinen (auch offenen Duschen) gelten im Rahmen des vorliegenden Versicherungsvertrages als mitversichert. Klausel 62PA0190

Grawe: EH (F793) , HH (F766) und Hausverwaltertarif (F777): Wir haben überall die Klausel: „Schäden durch die unmittelbare Einwirkung von Wasser, das trotz ordnungsgemäßer Wartung durch undichte Silikonfugen im Sanitärbereich (Badewanne, Brausetasse, etc.) austritt, sind im Rahmen der Versicherungssumme versichert“ in unseren Bedingungen vermerkt.

HDI: Grundsätzlich schließen wir uns bedingungsgemäß dem Urteilan. Erweitern aber auf unserer Polizze, mittels Polizzenklausel, den Deckungsumfang, wie folgt:
3-Unendliche Silikonfugen – Folgeschäden an Gebäudebestandteilen durch Austritt von Wasser durch undichte Silikonverfugungen an Badewannen, Brausetassen, Waschbecken oder Spülen gelten als erstes Risiko in Höhe von EUR 1.500,– als mitversichert. Silikonfugen sind nach ÖNORM B 2207 Wartungsfugen und müssen in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls erneuert werden.

Helvetia: EXKLUSIV EH (Besondere Vertragsbeilage Nr. 508217) und HH (Besondere Vertragsbeilage Nr. 117236): Schäden am Wohnungsinhalt durch Wasseraustritt aus Fugen. Schäden am Wohnungsinhalt durch Wasseraustritt aus Wartungsfugen (Silikonfugen) im Sanitär- bzw. Nasszellenbereich gelten mitversichert.

Merkur: „In unseren Bedingungen/Klauseln gibt es keine speziellen Regelungen/Deckungen hinsichtlich des „Fugenproblems“. Die Deckungsbeurteilung beruht auf den „Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung“ (AWB 2015). Grundsätzlich wird bei Vernässungsschäden aufgrund mangelnder Verfugungen geprüft, ob es sich um eine vorwerfbare, grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung handelt (ordentliche Instandhaltungspflicht) oder nicht. Dabei werden sowohl die objektive, als auch die subjektive Vorwerfbarkeit geprüft und entsprechend bewertet.
Was das Problem des Wasseraustritts aufgrund mangelhafter Verfugungen bei Duschanlagen betrifft, so wird der Fall auch bei uns individuell auf Basis des OGH Urteils vom 24.08.2022 - 7Ob135/22m - beurteilt. Dies gilt sowohl für die Eigenheim-, als auch die Wohngebäudeversicherung.“

Muki: Deckungserweiterungen Haushalt (DEH– Fassung 01/2024): Folgeschäden durch undichte Silikonfugen. In Erweiterung zu Art. 16 GHEP, Leitungswasser, Punkt 4.2 gelten Folgeschäden an Einrichtungsgegenständen durch Austritt von Wasser durch undichte Silikonfugen an Badewannen oder Brausetassen mitversichert. Die Ersatzleistung erfolgt auf „Erstes Risiko“ und ist mit EUR 1.000,– je Schadenfall begrenzt.
Deckungserweiterungen Eigenheim (DEE– Fassung 01/2024): Folgeschäden durch Austritt von Leitungswasser durch undichte Silikonfugen. In Erweiterung zu Artikel 26 GEEP gelten Folgeschäden durch Austritt von Leitungswasser durch undichte Silikonfugen im Sanitärbereich an Badewannen oder Brausetassen mitversichert. Die Ersatzleistung erfolgt auf „Erstes Risiko“ und ist mit EUR 1.500,– je Schadenfall begrenzt.

Oberösterreichische: Unsere Grundbedingungen in der Leitungswasserversicherung sind aktuell die AWB2013 und in der Haushaltversicherung die ABHD2023. In der Leitungswasserversicherung für Wohngebäude sind die Schäden durch „undichte Silikon- und Fliesenfugen (Wartungsfugen)“ mit der Sondervereinbarung LW5031.23 in allen drei Tarifvarianten (Basis, Plus und Premium) automatisch mitversichert.
In der Haushaltversicherung sind Schäden durch „undichte Silikon- und Fliesenfugen (Wartungsfugen)“ in den Grundbedingungen ABHD2023, Art. 2, 3.3. (für alle Tarifvarianten) auch automatisch mitversichert.
Undichte Silikonfugen: Versichert sind auch Sachschäden an versicherten Sachen, die infolge von Wasseraustritt durch undichte Silikon- und Fliesenfugen (Wartungsfugen) entstehen. Ergänzend zu Artikel 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung - Obliegenheiten vor dem Schadenfall - wird bestimmt, dass die vorhandenen Silikon- und Fliesenfugen ordnungsgemäß instand zu halten sind.

Uniqa: Privatschutz Wohnen & Freizeit - Haushalt/Eigenheim: Aufgrund der OGH Entscheidung haben wir die Bedingungen (sowohl Haushalts- als auch Eigenheimversicherung) unseres
aktuellen Verkaufsproduktes Privatschutz Wohnen&Freizeit dahingehend angepasst, dass der bestimmungswidrige Austritt von Leitungswasser aus undichten Verfugungen nun explizit vom Deckungsumfang der Leitungswasserversicherung umfasst ist. Dabei zu berücksichtigen ist jedenfalls die ordnungsgemäße Wartung solcher Verfugungen, Details sind bitte den angehängten Klauseln zu entnehmen (entsprechende Passagen sind grün geschrieben). Da bereits in der Variante Optimal Deckung für dieses Risiko besteht, ist die Deckung in der Variante Optimal plus natürlich ebenfalls gegeben.
Darüber hinaus haben wir in der Schadenregulierung eine analoge Vorgehensweise für unsere Bestandskund:innen in der Haushaltsund Eigenheimversicherung älterer Tarifgenerationen vereinbart.

Immobilie & Verwalten – Versicherung für Mehrfamilienwohnhäuser: Generell greift hier der Ausschluss lt. OGH Entscheidung. Aber durch Zukauf der LW31 ist die Deckung mit einem Limit in Höhe von EUR 10.000,– versicherbar.

Titel: Folgeschäden durch undichte Fugen - Fassung 02/2023 - I&V
Klauselnummer: LW31
Fassung: 02/2023
Einsatz:  


Was ist versichert?
Versichert sind Folgeschäden an den versicherten Sachen, durch bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser aus undichten Verfugungen von Gebäudebestandteilen oder Gebäudeadaptierungen.Unter Leitungswasser im Sinne der Vertragsbestimmung ist ausschließlich Wasser aus Rohren der Wasserversorgung des versicherten Objektes oder daran angeschlossener Einrichtungen zu verstehen.

Was ist nicht versichert?
Nicht versichert sind Schäden durch Leitungswasser, das aus Verfugungen austritt, die ihre Dichtefunktion offensichtlich, mit bloßem Auge erkennbar, nicht mehr erfüllen können.

Was leisten wir?
Ersetzt werden die Folgeschäden an den versicherten Sachen bis zu EUR 10.000,00 pro Schadenfall.

Wann kann diese Vereinbarung gekündigt werden?
Gegenständliche Vereinbarung kann sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom Versicherer, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, jährlich zur Hauptfälligkeit gekündigt werden. Zusätzlich gelten die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten.

VAV: in den EH/HH Bedingungen besteht, abhängig von der Produktvariante folgender Versicherungsschutz:

Eigenheimbedingungen

  • Individuell: Kein Versicherungsschutz
  • Exklusiv: bis zu max. EUR 2.500,00
  • Top Exklusiv: bis zu max. EUR 5.000,00

Haushaltbedingungen

  • Individuell: Kein Versicherungsschutz
  • Exklusiv: Kein Versicherungsschutz
  • Top Exklusiv: bis zu max. EUR 1.000,00

Wiener Städtische: 1026K: Folgeschäden durch undichte Silikonverfugungen.
Folgeschäden an Gebäudebestandteilen durch Austritt von Wasser durch undichte Silikonverfugungen (an Badewannen, Brausetassen etc.) sind mitversichert.
In der WGV ist die Klausel nicht extra angeführt, allerdings fügen wir dort bei Wunsch nach Klarstellung den selbigen Satz wie in der EHV an.

Wüstenrot: gerne übermitteln wir die Bedingungen 274 (Haushalt), 254 (Eigenheim) sowie einen Textauszug zu der angesprochenen Thematik rund um Schäden durch Austritt von Plansch- oder Reinigungswasser durch Silikon- oder Fliesenfugen. Diese Schäden sind bei Wüstenrot Produkten im Bereich Eigenheim sowie Haushalt in den Standardbedingungen
enthalten.
Auszug Bedingungen ABH 2022 - Haushalt: 4. Leitungswasser 4.1 Versicherte Gefahren 4.1.1 Versichert sind Sachschäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser eintreten, das aus Wasser führenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt. Auch Schäden an versicherten Sachen durch den Austritt von Plansch- oder Reinigungswasser durch Silikon- oder Fliesen-Fugen sind versichert.

Auszug Bedingungen ABE 2022 – Eigenheim: 4. Leitungswasser 4.1 Versicherte Gefahren 4.1.1 Austreten aus Leitungswasser führenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen. Auch Schäden an versicherten Sachen durch den Austritt von Plansch- oder Reinigungswasser durch Silikon- oder Fliesen-Fugen sind versichert.

Zürich: Leitungswasserschäden am versicherten Wohnungsinhalt infolge undichter Verfliesungen/Verfugungen.
1. Im Rahmen der versicherten Gefahr Leitungswasser gelten Verfliesungen/Verfugungen bei

  • Dusch- und Brausetassen,
  • Duschkabinen,
  • offenen Duschen mit Wand/Bodenablauf,
    und
  • Badewannen

sowie auf diese Sanitärgegenstände aufgesetzte Teile (wie Trenn- und Glaswände) als „angeschlossene Einrichtungen“ im Sinne des Art 3.1. ABH.
2. Sachschäden am versicherten Wohnungsinhalt

  • durch unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser, das aus den unter Punkt 1 angeführten undichten Verfliesungen/Verfugungen austritt und solcherart ins Gebäude eindringt (Schadenereignisse)
  • die als unvermeidliche Folge der vorstehenden Schadenereignisse eintreten.

3. Nicht versichert sind Schäden auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses gemäß Punkt 2 durch

  • Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung, Schimmel sowie Mikroorganismen aller Art,
  • Reinigungsarbeiten (Wischwasser).

4. Auf die vereinbarte Obliegenheit gemäß Artikel 7.2. ABH (Instandhaltungsobliegenheit) und die an die Verletzung dieser Obliegenheit geknüpften Rechtsfolgen wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich verwiesen.

Leitungswasserschäden am versicherten Gebäude infolge undichter Verfliesungen/Verfugungen
1. Im Rahmen der versicherten Gefahr Leitungswasser gelten Verfliesungen/Verfugungen bei

  • Dusch- und Brausetassen,
  • Duschkabinen,
  • offenen Duschen mit Wand/Bodenablauf, und
  • Badewannen sowie auf diese Sanitärgegenstände aufgesetzte Teile (wie Trenn- und Glaswände) als „angeschlossene Einrichtungen“ im Sinne des Art 1.1. AWB.

2. Sachschäden am versicherten Gebäude

  • durch unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser, das aus den unter Punkt 1 angeführten undichten Verfliesungen/ Verfugungen austritt und solcherart ins Gebäude eindringt (Schadenereignisse)
  • die als unvermeidliche Folge der vorstehenden Schadenereignisse eintreten,

3. Nicht versichert sind Schäden auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses gemäß Punkt 2 durch

  • Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung, Schimmel sowie Mikroorganismen aller Art,
  • Reinigungsarbeiten (Wischwasser).

4. Auf die vereinbarte Obliegenheit gemäß Artikel 5.1. ABW (Instandhaltungsobliegenheit) und die an die Verletzung dieser Obliegenheit geknüpften Rechtsfolgen wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich verwiesen.

Zusammenfassend stellen wir unterschiedliche Deckungen fest, die Bedingungslage spricht aber tendenziell für eine Deckungszusage. Eines ist und bleibt unbestritten: Die Silikonfuge ist eine Wartungsfuge. Was uns Versicherungsmakler:innen partiell doch auffällt ist, dass sich das eine oder andere Versicherungsunternehmen – unabhängig vom Bedingungswerk – bei einem Schadensfall zu obigem Kontext gerne einmal reflexartig hinter dem OGH Urteil vom 24.08.2022 - 7Ob135/22m versteckt und den Schaden ablehnt. Dies führt zu einer Rechtsunsicherheit, die uns allen nicht dienlich ist. Die genannnten Bedingungswerke sollen einen Überblick der verschiedenen Anbieter geben, mit denen man den Schadensfall sehr wohl positiv abhandeln könnte.