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Der Maklervertrag als Alleinvermittlungsauftrag

Avatar of Mag. Alexander Meixner Mag. Alexander Meixner | 14. Juni 2021 | Recht

Alleinvermittlungsauftrag - § 14 MaklerG

(1) Verpflichtet sich der Auftraggeber, für das zu vermittelnde Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu nehmen, so liegt ein Alleinvermittlungsauftrag vor. Bei diesem muss sich der Makler nach Kräften um die Vermittlung bemühen.

(2) Der Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden. Gleiches gilt für jede Verlängerung.



Aus Sicht des Versicherungsmaklers bilden – neben den einschlägigen Bestimmungen des MaklerG – die Versicherungsvollmacht (ein Handeln-Können) nach außen hin und der Maklervertrag (ein Handeln-Müssen) nach innen die Grundlage für die Geschäftsbeziehung zum Kunden.

Der Maklervertrag regelt die Rechten und Pflichten der Vertragspartner und dient als Basis für den Provisionsanspruch gegenüber dem Auftraggeber. Bei der Gestaltung des Vertrages sollte darauf geachtet werden, dass es sich um einen Alleinvermittlungsauftrag handelt. Ein solcher bindet den Kunden und ermöglicht unter gewissen Voraussetzungen auch die Verrechnung einer Provision bei fehlendem Vermittlungserfolg. Folglich auch dann, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag gar nicht zustande kommt.

Maklervertrag als Dauerschuldverhältnis
Der Maklervertag ist grundsätzlich als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren. Dies ergibt sich aus der Natur des vom Versicherungsmakler vermittelten Geschäfts – dem Versicherungsvertrag. Dieser Vertrag ist nicht sogleich mit der Vermittlung bzw. dem Abschluss des Vertrages beendet, sondern erstreckt sich darüber hinaus über einen längeren Zeitraum. Der Versicherungsmakler übernimmt nämlich nicht nur eine Vermittler-, sondern auch eine Betreuungsfunktion.

Charakteristika eines Alleinvermittlungsauftrages
Ganz allgemein gilt für Maklerverträge das Folgende:
■ Ohne Auftrag darf der Makler für den Kunden nicht tätig werden.
■ Der Maklervertrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Ein Abschluss ist demnach münd-     lich, schriftlich oder konkludent möglich.
■ Mangels anders lautender Vereinbarung gilt ein Maklervertrag als jederzeit ohne Frist künd-     bar.
■ Der Kunde ist an den Makler nicht gebunden.
■ Die Provisionszahlung ist erfolgsabhängig.
■ Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, das angebahnte Geschäft zu schließen.

Ergänzend ist der Alleinvermittlungsauftrag dadurch charakterisiert,
■ dass es dem Auftraggeber während der Befristung vertraglich verboten ist, einen anderen     Makler zu beauftragen;
■ dass ein Abschluss nur befristet auf angemessene Dauer möglich ist.

Mit Ablauf der zulässig vereinbarten Frist verliert der Alleinvermittlungsauftrag seine Wirksamkeit. Die Angemessenheit ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, nach der Verkehrssitte und nach billigem Ermessen zu ermitteln. Jedenfalls erachtete der OGH einen Zeitraum von über 2 Jahren ab Abschluss des Auftrages noch als angemessen.

Im Sinne eines Urteils des OLG Wien vom 30.1.2020 sind Alleinvermittlungsaufträge, bei denen es zu einer Überschreitung der zulässigen Höchstdauer kommt, nichtig.

Alleinvermittlungsaufträge können grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden, somit auch mündlich oder sogar schlüssig. Um jedoch Beweisschwierigkeiten auszuschließen, empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung.

Eine Verlängerung des Alleinvermittlungsauftrages ist zulässig, jedoch darf auch diese eine angemessene Dauer nicht überschreiten. Jede Verlängerung ist daran zu messen, ob zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Vertragsverlängerung taugliche Gründe vorliegen, welche die Fortdauer im Interesse des Auftraggebers für sinnvoll erachten lässt. Die Angemessenheit einer Vertragsverlängerung muss auch anhand der bisherigen Dauer des Alleinvermittlungsauftrages beurteilt werden.

Abweichend von der grundsätzlichen Formfreiheit müssen Im Anwendungsbereich des KSchG Abschluss sowie Verlängerung des Alleinvermittlungsauftrages ausdrücklich und schriftlich zu erfolgen.

Der Alleinvermittlungsauftrag muss als solcher nicht explizit bezeichnet werden, um seine Gültigkeit zu entfalten. Es genügt, wenn aus dem Inhalt des geschlossenen Vertrages hervorgeht, dass es der Wille der Vertragsparteien ist, einen Alleinvermittlungsauftrag zu schließen.

Sicherung des Provisions- bzw. Vergütungsanspruchs Es wird empfohlen, in den Alleinvermittlungsauftrag eine Vereinbarung im Sinne des § 15 (2) MaklerG mitaufzunehmen. Der Makler sichert sich so einen Provisions- bzw. Vergütungsanspruch bei
■ vertragswidriger Auflösung des Alleinvermittlungsauftrages innerhalb der Befristung,
■ Geschäftsabschluss durch Beauftragung eines anderen Maklers oder
■ bei sonstigem Geschäftsabschluss, beispielsweise durch Eigeninitiative.

Der Makler hat in allen Fällen des § 15 (2) MaklerG jenen Sachverhalt nachzuweisen, aus welchem er einen Vergütungsanspruch ableitet. Derartige Ansprüche stellen eine Konventionalstrafe im Sinne des § 1336 ABGB dar und unterliegen demnach im Verfahren einem richterlichen Mäßigungsrecht.

Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, müssen Provisionsvereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolges bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit ausdrücklich und schriftlich geschlossen werden.

Conclusio
Der Abschluss eines von der Versicherungsvollmacht losgelösten Maklervertrages mit dem Kunden, der die wechselseitigen Rechte und Pflichten regelt, sollte innerhalb der Maklerschaft Standard sein. Ein derartiger Vertrag bietet dem Versicherungsmakler nicht nur die Gelegenheit, eine regionale Einschränkung seiner Versicherungspartner-unternehmen vorzunehmen, sondern ermöglicht es ihm auch, die Leistungspflicht gegenüber dem Kunden einzuschränken. Jedenfalls sollte darauf geachtet werden, dass der Maklervertrag als Alleinvermittlungsauftrag konzipiert ist und Entgeltregelungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs vorsieht.