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Der Downhill-Mountainbiken-Ausschluss in der privaten Unfallversicherung

Avatar of RA Dr. Hans-Jörg Vogl RA Dr. Hans-Jörg Vogl | 09. Mai 2019 | Recht

Der Downhill-Mountainbiken-Ausschluss in der privaten Unfallversicherung

Der mitversicherte Sohn kam im Bikepark Leogang mit dem Fahrrad zu Sturz und erlitt dabei massive innere Verletzungen. Nach Leistungsablehnung des Unfallversicherers klagte die Mutter als Versicherungsnehmerin Entschädigungsansprüche aus der dauernden Invalidität bei Gericht ein.

Der Versicherer lehnte die Zahlung wegen dem bedingungsgemäßen Leistungs-Ausschluss des Downhill-Mountainbiken ab (In welchen Fällen zahlt die Versicherung nicht? Ausgeschlossen sind Unfälle […] 10. Die der Versicherte bei der Ausübung der Sportarten Freeclimbing, Freeriding, Downhill-Mountainbiken, […] erleidet)

Das Erstgericht ging davon aus, dass der Ausschlussgrund zum Tragen käme. Die verwendeten Mountainbike-Strecke (Strecke „Hot-Shots“) sei speziell präpariert, für Wanderer gesperrt, weise zahlreiche Hindernisse sowie ein Gefälle von 11% auf und könne ausschließlich talabwärts befahren werden. Eine „normale“ Mountainbike-Tätigkeit sei auch zu verneinen, weil der Verletzte die Kabinenbahn verwendet habe und nie selbständig bergauf gefahren sei. Der angeführte Schwierigkeitsgrad der gewählten Strecke („leicht“; für sämtliche Könnerstufen befahrbar) ändere nichts.

Ob ein spezifisches Downhill-Mountainbike zum Einsatz kam, der Verletzte Downhill-Mountainbike spezifischen Kopfschutz (Vollintegralhelm) trug oder ein auf den Downhillsport (Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten unter Inkaufnahme hohen Risikos) gerichtetes Fahrverhalten vorlag, thematisierte das Erstgericht nicht.

Die Klägerin, vertreten durch das spezialisierte Anwaltsteam der Vogl Rechtsanwalt GmbH, bekämpfte dieses Ersturteil mit Erfolg: Das Rechtsmittelgericht gab der Berufung Folge und zuerkannte das Klagebegehren dem Grunde nach.

Laut Berufungsinstanz hat die Auslegung des angeführten Risikoausschlusses bei Befahren eines Bikeparks an einer ausdrücklichen Kennzeichnung als Downhill-Strecke oder sinngleichen Bezeichnung (Verwendung des Wortes „Downhill“) anzuknüpfen. Ein Mountainbiker, der den Bikepark befährt, soll sich zur Einschätzung der Reichweite des Risikoausschlusses in seiner Unfallversicherung auf die vom Bikepark-Betreiber gewählte Bezeichnung verlassen können.

Wenn nun der Versicherer in den Bedingungen bewusst den Begriff „Downhill-Mountainbiken“ verwendet, muss er sich auch die gewöhnliche Verwendung dieses Begriffes im beteiligten Verkehrskreis zurechnen lassen: Im Falle eines Bikeparks also die Kennzeichnung der einzelnen Mountainbikestrecken durch den Betreiber.

Da im Bikepark Leogang nur eine ausgewiesene Downhill-Mountainbike-Strecke bestand (Strecke „Speedster“) der Verletzte allerdings eine andere Strecke befuhr, die in ihrer Beschreibung nirgendwo das Wort „Downhill“ ausweist, kommt laut Berufungsgericht der Ausschlussgrund nicht zum Tragen.

Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Downhill-Mountainbiken-Ausschlusses fehlt. Da die Auslegung dieser Klauseln aufgrund der Vielzahl von Unfallversicherungsverträgen eine erhebliche Rechtsfrage darstellt, hat das Berufungsgericht die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof zugelassen. Eine rechtskräftige Entscheidung ist daher noch ausständig. Der Versicherer hat ein Rechtsmittel angekündigt.

 

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MMag. Mario Fluch