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Das kostenlose ÖVM Rechtsservice

Avatar of Mag. Markus Freilinger Mag. Markus Freilinger | 25. April 2023 | Recht

wickelt erfolgreich Problemfälle ab

Seit 2020 unterstützt der Österreichische Versicherungsmaklerring Mitglieder mit dem Rechtsservice bei Problemen und Sorgen, die im Spannungsfeld zwischen Klient:innen und Versicherungsunternehmen auftreten.
 
Im Rahmen dieser Leistung finanziert der ÖVM die außergerichtliche rechtsanwaltliche Vertretung von Kund:innen von ÖVM-Maklern in Versicherungsstreitigkeiten mit Versicherungsunternehmen.
Diese wird dabei durch die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Markus Freilinger in 1010 Wien, www.fm-legal.at, vorgenommen. Der ÖVM erbringt selbst keinerlei Vertretungs- oder Beratungsleistungen.

Für alle, die es noch nicht wissen: Auf der ÖVM-Homepage steht ein Formular zur Verfügung, mit dem man den Auftrag erteilen und die wichtigsten Daten des Sachverhalts bekannt geben kann. Wesentlich dabei ist, dass möglichst sofort sämtliche Materialien zur Verfügung gestellt werden.

Markus Freilinger: „Wir prüfen danach die Erfolgsaussichten – sind diese gegeben, wird die Rechtssache angenommen und wir bearbeiten den Fall. Falls erforderlich, holen wir weitere Informationen direkt vom ÖVM-Makler ein.“

Danach wird in der Regel ein Aufforderungsschreiben an das beteiligte Versicherungsunternehmen im Entwurf vorbereitet und nach Freigabe durch den Maklerbetrieb abgefertigt. Sehr häufig gelingt dadurch eine Durchsetzung der Forderung des Kunden oder kann zumindest eine vergleichsweise Regelung erreicht werden. Dies natürlich immer nur in Rücksprache.

Abwicklungsdauer:
Üblicherweise ein paar Wochen

Die Kosten für die anwaltliche Vertretung durch die Rechtsanwaltskanzlei Freilinger wird über eine allenfalls bestehende Rechtsschutzversicherung abgedeckt. Besteht keine derartige Rechtsschutzdeckung, werden die Kosten vom ÖVM getragen. Dem Kunden oder dem ÖVM-Makler entstehen somit keine Kosten.
 
„Die Abwicklungsdauer beschränkt sich je nach Reaktionszeit des Versicherers meist auf einige Wochen – je nachdem, ob sofort sämtliche Unterlagen und Informationen zur Verfügung stehen“, so Freilinger. Im Rahmen dieser ÖVM-Leistung konnten bereits zahlreiche Fälle im Sinne des Kunden oder ÖVM-Maklers entschieden werden.
Darüber wurde bereits im MaklerIntern berichtet.

Rechtsservice Beispielsfälle
Hier zwei ähnliche Fälle aus dem Versicherungszweig der Kaskoversicherung: Versichert waren jeweils Vandalismusschäden, die an den Fahrzeugen der Kunden verursacht wurden. Die Kaskoversicherungen lehnte die Erbringung der geschuldeten Versicherungsleistungen mit der Begründung ab, es handle sich um atypische Vandalismusschäden, da nahezu alle Fahrzeugteile zerkratzt wurden.
Über das ÖVM-Rechtsservice konnten beide Fälle durchgesetzt werden.
In einem Fall konnte nachgewiesen werden, dass bösartige Fans (bei der Versicherten handelte es sich um eine Sängerin, welche laufend in einem bestimmten Lokal auftrat) den Schaden verursacht hatten, offensichtlich weil die Sängerin nicht genug Zugaben spielte oder nicht die gewünschten Lieder.
Im zweiten Fall konnte glaubhaft gemacht werden, dass das auf der Motorhaube eingekratzte aufwändige Muster auf Reibereien zwischen den Volksgruppen des ehemaligen Jugoslawiens zurückzuführen ist.
Freilinger: „Interessant an den beiden Fällen ist, dass bei den eingeholten kfz-technischen Sachverständigengutachten durchaus unterschiedliche Ergebnisse herauskamen.“

In einem Fall behauptete der Sachverständige, es handle sich tatsächlich um einen atypischen Vandalismusschaden, welcher nicht nachvollziehbar sei, weil doch die Verursachung der zahlreichen Beschädigungen wesentlich mehr Zeit in Anspruch nehme als ein „üblicher Vandalismusschaden“. Diese sehr pauschalen Aussagen konnten durch das im zweiten Fall eingeholte kfz-technische Sachverständigengutachten widerlegt werden, in welchem der Sachverständige nachvollziehbar angab, dass die konkrete Dauer, die für die Beschädigung benötigt werde, von den Umständen des Einzelfalls abhänge und nicht generell gesagt werden kann, wann ein üblicher oder unüblicher Vandalismusschaden vorliege.