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Das Betriebspensionsgesetz (BPG)

Avatar of Mag. Alexander Meixner Mag. Alexander Meixner | 11. Juni 2020 | Wirtschaft & Steuern

In Österreich gibt es grundsätzlich keinen gesetzlich normierten Anspruch auf eine Betriebspension. Es liegt daher am jeweiligen Arbeitgeber, ob er seinen Mitarbeitern eine Pensionszusage macht. Tut er dies, muss er allerdings die rechtlichen Rahmenbedingungen beachten, die vor allem im Betriebspensionsgesetz (BPG) geregelt sind.

Ziel des BPG ist es, Formen der Alters-, Hinterbliebenen- und eventuellen Berufsunfähigkeitsvorsorge, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, arbeitsrechtlich abzusichern. Leistungszusagen, die durch Pensionskassen oder betriebliche Kollektivversicherungen zu erfüllen sind, werden hievon ebenso betroffen wie die so genannten direkten Leistungszusagen, bei denen ein Leistungsversprechen vom Unternehmen erfüllt werden muss, oder wie die Vorsorge in Form einer Lebensversicherung durch den Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebenen.

Das BPG kennt vier Arten von Pensionszusagen:
■   Die direkten Leistungszusagen, bei denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bzw. den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen die Betriebspension zu zahlen hat.
■   Die Pensionskassenzusagen, bei denen sich der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers bzw. bestimmter Hinterbliebener verpflichtet, Beiträge an eine Pensionskasse zu zahlen; die Pension zahlt dann die Pensionskasse.
■   Die betrieblichen Kollektivversicherungen, bei denen sich der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers bzw. bestimmter Hinterbliebener verpflichtet, Beiträge an eine Versicherung zu zahlen; die Pension zahlt dann die Versicherung.
■   Lebensversicherungen, bei denen sich der Arbeitgeber jeweils zur Prämienzahlung zugunsten des Arbeitnehmers bzw. bestimmter Hinterbliebener an ein Versicherungsunternehmen verpflichtet, das dann für die Betriebspension aufzukommen hat.

Die drei zuletzt genannten Arten von Pensionszusagen werden auch unter dem Begriff indirekte Leistungszusagen zusammengefasst. In der Praxis haben sich diese inzwischen gegenüber den direkten Zusagen durchgesetzt.

Für betriebliche Pensionszusagen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer kommen grundsätzlich folgende Rechtsgrundlagen (arbeitsrechtliche Grundlagenvereinbarungen) in Frage:
■   einseitige Erklärung des Arbeitgebers
■   Einzelvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
■   Betriebsvereinbarungen
■   Kollektivverträge
■   aber auch: betriebliche Übung