MaklerIntern - Archiv

MaklerIntern - Archiv durchsuchen

Hier finden Sie ausgewählte Artikel aus den MaklerIntern-Ausgaben der letzten Jahre.

Betriebliche Altersvorsorge Teil 5

Avatar of Mag. Thomas Wondrak Mag. Thomas Wondrak | 05. November 2017 | Wirtschaft & Steuern

Betriebliche Altersvorsorge Teil 5

Abfertigung Alt und Abfertigung Neu


Abfertigung Alt

Das alte Abfertigungsrecht gilt für alle Dienstnehmer, die dem Angestelltengesetz bzw. dem Arbeiterabfertigungsgesetz unterliegen und deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2003 begründet wurde.

Der Abfertigungsanspruch bei diesen Personen entsteht nach einem zumindest dreijährigen Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber und wird nur durch eine Kündigung seitens des Dienstgebers, bei einvernehmlicher Beendigung, bei vorzeitigem Austritt aus wichtigem Grund, bei unverschuldeter Entlassung, Pensionierung, Tod, Austritt wegen Mutterschaft oder Ablauf einer Befristung ausgelöst.

 
Höhe

Die Höhe des alten Abfertigungsanspruches beträgt (vorbehaltlich besserer Regelungen in Kollektivverträgen):

 

3.jährige Dienstzeit

2 Monatsentgelte

5.jährige Dienstzeit

3 Monatsentgelte

10.jährige Dienstzeit

4 Monatsentgelte

15.jährige Dienstzeit

6 Monatsentgelte

20.jährige Dienstzeit

9 Monatsentgelte

25.jährige Dienstzeit

12 Monatsentgelte


Steuer

Die Besteuerung von gesetzlichen und kollektivvertraglichen Abfertigungen erfolgt mit festen Steuersätzen. Seit 1.1.1995 werden diese Abfertigungen generell mit 6% besteuert. Höhere Abfertigungen kommen nicht in den Genuss dieser begünstigten Besteuerung.

 

Rückstellung

Steuerlich ist eine Rückstellungsbildung in Höhe von 45% (60% bei Personen ab 50 Jahren) anerkannt. Es ist eine Wertpapierdeckung in Höhe von 50% der Verpflichtung zu bilden.

In der Praxis besteht daher oftmals eine Liquiditätslücke, die das Unternehmen sinnvollerweise zeitgerecht schließen sollte. Dies kann entweder durch eine Versicherungslösung oder aus den laufenden Erträgen des Unternehmens erfolgen.

Als Versicherungslösung bietet sich entweder eine Rückdeckungsversicherung oder eine Ausgliederungsversicherung an. Bei der Rückdeckungsversicherung ist das Unternehmen bezugsberechtigt, die Versicherungsprämien sind Betriebsausgaben, das Deckungskapital ist in der Bilanz zu aktivieren. Bei der Ausgliederungsversicherung werden die Ansprüche bilanzwirksam komplett aus dem Unternehmen ausgelagert und an eine Versicherung übertragen. Bezugsberechtigt ist der Dienstnehmer direkt.

 

Abfertigung Neu

Das System der Abfertigung Neu gilt für alle Dienstverhältnisse, die ab dem 1.1.2003 beginnen. Es ist weiters verpflichtend für Selbständige, die dem GSVG unterliegen und optional für Freiberufler und Land- und Forstwirte anzuwenden. Geregelt ist die Abfertigung Neu im betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG).

 

Höhe

Vom Dienstgeber sind 1,53% des Entgelts in eine Vorsorgekasse einzuzahlen. Es gibt keine Höchstbeitragsgrundlage.

 

Auswahl der Vorsorgekasse

Die Auswahl erfolgt durch Betriebsvereinbarung. Wenn es keinen Betriebsrat gibt, schlägt der Dienstgeber eine Vorsorgekasse vor, wobei die Dienstnehmer dagegen Einwand erheben können. Falls keine Vorsorgekasse ausgewählt wird, gibt es ein gesetzlich geregeltes Zuweisungsverfahren.

 

Anspruch

Nach 36 Beitragsmonaten und Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, berechtigten vorzeitigen Austritt, einvernehmliche Lösung oder Fristablauf kann der Dienstnehmer über seinen Anspruch verfügen. Bei Alterspension, Tod, oder 5jähriger Arbeitslosigkeit müssen die 36 Beitragsmonate nicht vorliegen.

Verfügung bedeutet Auszahlung, Übertragung zu einem neuen Arbeitgeber oder Überweisung an eine Pensionskasse oder Versicherung. In den anderen Fällen bleibt das Kapital bei der Vorsorgekasse liegen.


Übergang Alt auf Neu

Alte Abfertigungsansprüche können weiterhin in das neue Abfertigungssystem übertragen werden.

Teilübertritt: Das alte System bleibt für Zeiten bis zum Übertritt erhalten. Ab dem Übertritt erfolgt die Beitragszahlung in die Vorsorgekasse.

Vollübertritt: Ein ausgehandelter Überweisungsbetrag (meist zwischen 50% und 100% der alten Ansprüche) wird an die Vorsorgekasse überwiesen, Ab dem Stichtag erfolgt die Beitragszahlung in die Vorsorgekasse.

Beide Varianten gehen nur mit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber.