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Zugang

Avatar of Mag. Alexander Meixner Mag. Alexander Meixner | 02. Dezember 2021 | Recht

Empfangsbedürftige Willenserklärungen werden erst dann rechtswirksam, wenn sie dem anderen Vertragspartner zugehen. So will es der § 862a ABGB. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom dem sogenannten Zugangsprinzip. Die Bedeutung dieses Prinzips reicht weit über den Antrag hinaus. Es gilt für alle auf einen Vertrag bezogenen Willenserklärungen, also beispielsweise auch für die Annahme, die Kündigung oder den Rücktritt.

Wirksamkeit
Unter dem Zugang versteht man die rechtliche Wirksamkeit der Kündigung (Kündigungszeitpunkt). Dieser Zeitpunkt ist aufgrund der Kündigungsfristen nicht zwingend ident mit der Beendigung des Dauerschuldverhältnisses (Kündigungstermin). Eine Willenserklärung wird rechtlich wirksam, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Dies ist üblicherweise dann der Fall, wenn der Adressat die Möglichkeit hat, sich mit der Erklärung vertraut zu machen. Auf die tatsächliche Kenntnis kommt es in der Regel nicht an.

Für den Zugang ist erforderlich, dass
■  die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt und
■  der Absender damit rechnen darf, dass der Empfänger von ihr Kenntnis erlangt.

Mit dem Zugang wird die Erklärung rechtswirksam. Dies bedeutet zweierlei:
■  Regelmäßig beginnt mit dem Zugang die Bindung an die Erklärung. Sie ist dann also unwiderruflich.
■  Sollte die Erklärung nur innerhalb einer bestimmten Frist abgegeben werden können, so entscheidet der Zugang über die Rechtzeitigkeit.

Zugangserfordernisse
Im Versicherungsvertrag können für Unternehmer grundsätzlich besondere Zugangserfordernisse vereinbart werden, wie etwa die Vereinbarung, wonach Erklärungen nur dann rechtswirksam sind, wenn sie mittels eingeschriebenen Briefs erfolgen. Für Verbraucherverträge ist dies nicht zulässig, zumal eine Vertragsbestimmung im Sinne des § 879 ABGB nicht verbindlich ist, wenn eine vom Verbraucher dem Unternehmer abzugebende Erklärung einer strengeren Form als der Schriftform oder besonderer Zugangserfordernisse zu genügen hat.

Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Verbrauchergeschäft sind unwirksam, wenn diese vorsehen, dass Erklärungen des Versicherungsnehmers, um Gültigkeit zu besitzen, an die Generaldirektion, an eine Regionaldirektion oder den Sitz des Versicherers gerichtet sein müssen.1 Sie müssen lediglich in den Machtbereich des Empfängers gelangen. Die ist beispielsweise auch dann der Fall, wenn die Erklärung einem Versicherungsagenten mit Empfangsvollmacht2  übergeben wird.

Transportgefahr und Beweislast
Die Transportgefahr für die Erklärung bis zum Zugang trägt der Absender. Geht die Erklärung unterwegs verloren, so ist sie dem Empfänger nicht zugegangen und daher auch nicht rechtswirksam geworden. Alle Risiken nach dem Zugang trägt der Empfänger. Es ist dann insbesondere gleichgültig, ob der Empfänger tatsächlich die Erklärung zur Kenntnis genommen hat oder nicht.

Von großer praktischer Bedeutung ist die Beweislast. Der Absender hat im Streitfall die Tatsache des Zugangs und der Rechtzeitigkeit zu beweisen. Der Beweis der Absendung genügt nicht, er begründet auch keine Beweiserleichterung.

Ein positiver Sendebericht eines Faxgerätes stellt keinen Beweis dafür dar, dass die Nachricht tatsächlich beim Empfänger eingelangt ist. Laut OGH reist ein Telefax auf die Gefahr des Versenders.  Ähnliches gilt für die Frage der Beweiswirkung einer eingeschriebenen Briefsendung. Der Nachweis der Postaufgabe begründet noch keinen Anscheinsbeweis4 für den Zugang an den Empfänger.

Zugangsvermutung und -fiktion
Sowohl der § 5a Abs. 10 sowie der § 10 VersVG beinhalten Abweichungen von den allgemeinen Zugangsbestimmungen des ABGB.

Wurde elektronische Kommunikation im Sinne des § 5a VersVG rechtgültig vereinbart und die Vorgaben der Absätze 8 und 9 beachtet, so wird – widerlegbar – vermutet, dass die Sendung den Empfänger elektronisch tatsächlich zugegangen ist (Zugangsvermutung).

§ 10 VersVG normiert, dass der Versicherungsnehmer die dauerhafte Änderung seiner Anschrift (Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung) umgehend bekannt zu geben hat. Tut er dies nicht, so genügt für Willenserklärungen des Versicherers, dass diese mit eingeschriebenem Brief an die letzte bekannte Adresse abgesendet werden. Die Erklärungen werden in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die Anschriftsänderung gewöhnlich zugegangen wären (Zugangsfiktion). Nach der aktuellen Rechtsprechung ist § 10 VersVG auf nicht eingeschriebene Briefe nicht analog anzuwenden.