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Verschweigen von gesundheitlichen Beschwerden – ein Anfechtungsgrund?

Avatar of Mag. Alexander Meixner Mag. Alexander Meixner | 11. Juni 2020 | Recht

Führt eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht unweigerlich zu einem Anfechtungstatbestand wegen Arglist?

Anfechtung
Von einer Anfechtung spricht man im Zivilrecht bei einer rückwirkenden Auflösung eines Vertrages. Bei arglistiger Irreführung beträgt die Anfechtungsfrist 30 Jahre. Die Beweislast für die Arglist liegt in diesem Zusammenhang beim Versicherer.

Beantwortung von Gesundheitsfragen
Bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Es kommt nicht nur auf die Erheblichkeit der einzelnen Krankheit, sondern auch auf die Häufigkeit des durch die behandelten Krankheiten geprägten Gesamtbilds des Gesundheitszustands an. Beschwerden und Schmerzen sind bei entsprechender Frage auch dann anzeigepflichtig, wenn sie noch nicht eindeutig einer Krankheit zugeordnet worden sind. Ihre Einschätzung durch den Versicherungsnehmer als harmlos spielt für die Entstehung der Pflicht keine Rolle, sofern sie nicht offenkundig belanglos sind und alsbald vergehen.

Es sind auch äußere Umstände anzugeben, die auf das Bestehen eines gefahrenerheblichen Zustands schließen lassen. Auch ohne das Vorliegen einer ärztlichen Diagnose muss der Antragsteller Symptome, wegen der er sich in ärztliche Behandlung begeben hat, angeben. Bewertung und Beurteilung müssen dem Versicherer überlassen bleiben.

§§ 163 und 178k VersVG
Umstände, nach denen der Versicherer ausdrücklich und schriftlich fragt, gelten im Zweifel als erheblich und Fehlinformationen über derart gefahrenerhebliche Umstände stellen eine verschuldete Obliegenheitsverletzung dar, die grundsätzlich eine Leistungsfreiheit begründet.

Die §§ 163 für die Lebensversicherung und 178k für die Krankenversicherung sehen jedoch vor, dass der Versicherer wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer beim Abschluss obliegenden Anzeigepflicht vom Vertrag nicht mehr zurücktreten kann, wenn seit dem Abschluss drei Jahre verstrichen sind. Dieses Rücktrittsrecht bleibt aber bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.

Arglist – eine individuelle Tatfrage
Arglist setzt bedingten Vorsatz voraus. Er muss sich darauf richten, dass der Versicherungsnehmer durch die Falsch- oder Nichtbeantwortung der Frage auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annimmt, wenn er die Wahrheit sagt.

Die Beweislast für das Vorliegen und die Voraussetzungen der Arglist trifft – wie bereits eingangs erwähnt – den Versicherer. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass ein Versicherungsnehmer, der Antragsfragen bewusst unrichtig beantwortet, regelmäßig mit Arglist in Bezug auf die Willensbildung des Versicherungsunternehmens handelt. Ob er diesen Vorsatz hatte, ist vielmehr eine individuell zu betrachtende Tatfrage.