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Über Gebühren — Bericht des ÖVM-Ombudsmannes

Avatar of Christian Grünsteidl Christian Grünsteidl | 25. April 2023 | Wirtschaft & Steuern

Ende letzten Jahres häuften sich die Anfragen zur Wüstenrot Versicherung und ihren Gebühren im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen, sowohl im Rahmen meiner Tätigkeit als Ombudsmann der oberösterreichischen Versicherungsmakler, aber auch aus den Reihen der ÖVM Mitglieder. Immer wieder tauchte dabei der doch recht stolze Betrag von € 40,- für die Ausstellung einer Polizzenkopie auf. Ebenso wurden seitens der Maklerschaft oft die in der Branche unüblichen
€ 20,- für einfache Vertragsauskünfte moniert. Der Fairness halber sei aber erwähnt, dass die Wüstenrot in Entsprechung des § 5 a Abs. 5 VersVG diese Unterlagen einmalig kostenfrei per Post versendet, wenn elektronische Kommunikation vereinbart ist.


Den Ausschlag, sich näher mit dem Gebührenblatt der Wüstenrot Versicherung auseinanderzusetzen, gab aber eine Anfrage des Kollegen Peter Stadler im ÖVM-Netzwerk (Anfrage Nr. 4504), in der er schilderte, dass die Wüstenrot Versicherung für die Änderung einer Bankverbindung zu einem bestehenden Vertrag dem Kunden € 10,- in Rechnung stellte.


Ich habe deshalb als Ombudsmann des ÖVM eine entsprechende Anfrage an die Wüstenrot Versicherung gestellt und erhielt daraufhin von Frau Mag. Claudia Jauernig von der Rechtsabteilung der Wüstenrot Versicherung AG eine kurze, aber wenig zufriedenstellende Rückmeldung dazu. Das Positive an der Rückmeldung war, dass die Wüstenrot in Zukunft auf eine Gebühr bei Änderungen der IBAN zum Sepa-Lastschriftverfahren verzichten wird, auf andere Fragestellungen wurde jedoch nicht weiter eingegangen.


Ich habe deshalb nochmals telefonischen Kontakt mit Frau Mag. Jauernig aufgenommen und in einem sehr freundlichen und konstruktiv geführten Gespräch hat mir Frau Mag. Jauernig zugesichert, einzelne doch recht fragwürdige Positionen im Gebührenblatt nochmals einer Prüfung zu unterziehen.

Ich erhielt dazu dann nachstehende Antwort:

Sehr geehrter Herr Grünsteidl,

vielen Dank nochmal für unser Telefonat vor einiger Zeit und Ihre Anregungen bzw. Gedanken zu unserem Gebührenblatt, welche wir zur Kenntnis genommen haben.
Wir werden diese bei allfälligen zukünftigen weiteren Überlegungen in diesem Zusammenhang im Auge behalten.

Freundliche Grüße

Mag. Claudia Jauernig
Recht/Legal Affairs Wüstenrot Gruppe

Auszugsweise darf ich Euch auf ein paar Positionen des Gebührenblattes näher hinweisen:

1. Nichthaftungsanzeige
Bei Rückzug einer Versicherungsbestätigung möchte die Wüstenrot vom Kunden gerne € 14,30 einfordern. Dabei wird aber nicht näher darauf eingegangen für welche Fälle dies gelten soll.

2. Bankgebühr
Bei Rückbuchung nach Widerruf oder nicht Einlösung einer erteilten Einzugsermächtigung verrechnet die Wüstenrot zuzüglich der von der Bank verrechneten Gebühren € 10,-. Das ist meines Erachtens eine unzulässige Doppelbestrafung des Kunden, da diesem ohnehin bei nicht erfolgter Zahlung Mahngebühren verrechnet werden. Aber vielleicht findet sich in der nächsten Version des Gebührenblattes dann auch noch eine Position für den erfolglosen Versand eines Zahlscheins.

3. Rücktritt vom Vertrag
Unter diesem Punkt möchte die Wüstenrot Kunden, die ihr gesetzliches Rücktrittsrecht ausüben für einen Kfz Vertrag ohne Kaskobesichtigung
€ 75,-, für einen Kfz Vertrag mit Kaskobesichtigung € 97,- und für anderweitige Sachversicherungsverträge € 62,- an Gebühren verrechnen.
Da sich die Wüstenrot grundsätzlich bei allen angeführten Gebühren auf den § 41 b VersVG stützt, ist ein solches Ansinnen von vornherein zum Scheitern verurteilt. Auch eine Verrechnung solcher Gebühren als Konventionalstrafe oder Geschäftsgebühr im Sinn des § 40 Abs. 2 Vers VG scheidet in diesem Fall meiner Ansicht nach aus, da hier vom Kunden ein gesetzlich zustehendes Rücktrittsrecht ausgeübt wird.

Neben diesen Punkten versetzte darüber hinaus die unzulässige Staffelung bei den Mahnspesen und grundsätzlich die Höhe der Gebühren die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer in Erstaunen. In einem kürzlich dazu geführten Gespräch wurde seitens der Arbeiterkammer signalisiert, dass man sich das Gebührenblatt jedenfalls näher ansehen wird.

Solltet ihr zwischenzeitlich mit der Verrechnung von Gebühren dieser Art konfrontiert sein, so darf ich Euch in diesem Zusammenhang auf unseren ÖVM-Rechtsservice hinweisen. Dieser steht Euch und Euren Kund:innen  auch bei der Abwehr ungerechtfertigter Gebühren zur Seite. Es bleibt aber zu hoffen, dass bereits vorher Vernunft einkehrt und wir uns wichtigeren Aspekten unserer Arbeit widmen können.