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Steuervorteile in der Lebensversicherung

Avatar of Mag. Alexander Meixner Mag. Alexander Meixner | 14. März 2022 | Wirtschaft & Steuern

Lebensversicherungen haben in Österreich eine immensen Steuervorteil, von dem beim Sparen oder Veranlagen ordentlich profitiert werden kann. Es muss jedoch auf einige Details geachtet werden, damit die Vorteile nicht verloren gehen.

Vermögenszuwachssteuer

Vermögenszuwachssteuern werden auf Erträge aus einem Vermögen erhoben. Die bekannteste Vermögenszuwachssteuer ist die Kapitalertragsteuer. Sie beträgt je nach Art der Einkünfte entweder 25 Prozent - für Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten - oder 27,5 Prozent - für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen und Kursgewinne).

Hier haben Lebensversicherungen als Produktmantel für Veranlagungen einen großen Vorteil. Es fallen tatsächlich nur 4% Versicherungssteuer auf die Prämienzahlungen an. Sämtliche Gewinne sind steuerfrei.

Einkommensteuer
Grundsätzlich können zwei Varianten am Ende der Vertragslaufzeit unterschieden werden – die Einmalauszahlung und die Rentenzahlung.

Wird die Versicherungsleistung auf einmal ausgezahlt, fällt keinerlei Steuer an. Erfolgt eine Auszahlung in Rentenform, fällt Einkommensteuer an, sobald die Versicherungsleistungen jenen Betrag übersteigen, der zu Beginn der Rentenleistungen als Einmalzahlung zum Erwerb des Rentenstammrechtes zu leisten wäre, also den Endwert der Ansparphase. Dieser Wert besteht wirtschaftlich aus den Versicherungsbeiträgen und sämtlichen Gewinnanteilen. Es gilt hinsichtlich der Steuerpflicht das Antragsprinzip, der Versicherungsnehmer muss demnach, um sich steuerehrlich zu verhalten, den Umstand der Steuerpflicht beim Finanzamt anzeigen.

Staatlich geförderte Zukunftsvorsorge
Neben der staatlichen Prämie zeichnet sich dieses Spezialprodukt dadurch aus, dass
■ keine Versicherungssteuer zu zahlen ist und
■ Rentenzahlungen zur Gänze steuerfrei sind.

Kommt es jedoch zu einer Einmalauszahlung, muss die Hälfte der Prämie zurückgezahlt werden und die erzielten Erträge unterliegen der Kapitalertragsteuer.

Aufgrund diverser Konstruktionsfehler lohnt sich diese Sparform im Vergleich zu anderen Veranlagungsformen trotz aller Vorteile derzeit nicht.

Einmalerläge
Lebensversicherungen gegen Bezahlung einer Einmalprämie müssen, wenn eine Nachversteuerungsverpflichtung vermieden werden soll, eine Mindestlaufzeit von 15 Jahren aufweisen. Hat der Versicherungsnehmer das 50. Lebensjahr vollendet, reduziert sich diese Mindestlaufzeit auf 10 Jahre.

Entnahmen bis zu maximal 25% der Einzahlungen sind steuerlich unbedenklich.

Für Lebensversicherungen, die mit regelmäßigen Zahlungen ausgestattet sind, gibt es grundsätzlich keine Mindestlaufzeiten, es sei denn, es wird seitens der Finanz ein Umgehungsgeschäft vermutet. Ein Indiz dafür, dass ein derartiges Geschäft vorliegen könnte ist, wenn der Vertrag zuerst stillgelegt und dann innerhalb der Mindestlaufzeit rückgekauft wird.

Veränderungen bei der Prämienzahlung von Verträgen mit laufender Prämie führen unter bestimmten Voraussetzungen dazu, dass sie als Quasi-Einmalerläge qualifiziert werden:
■ Aussetzen der Prämienzahlungen innerhalb der ersten drei Jahre nach Vertragsabschluss für mindestens ein Jahr;
■ Herabsetzung der Prämie um mehr als die Hälfte für mindestens ein Jahr

Ist einer der genannten Tatbestände verwirklicht, müssen die Mindestlaufzeiten eingehalten werden, wenn der Versicherungsnehmer eine Nachversteuerung verhindern möchte.

Werden die Mindestlaufzeiten bei (Quasi-) Einmalerlägen nicht eingehalten, dann kommt es einerseits zu einer Nachbelastung mit 7% Versicherungssteuer – insgesamt sohin 11% – und anderseits wird der Differenzbetrag zwischen eingezahlter Prämie und dem Auszahlungsbetrag der Einkommensteuer unterworfen. Für die Nachverrechnung der Versicherungssteuer zeichnet sich das Versicherungsunternehmen verantwortlich, während die genannte Differenz seitens des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung zu berücksichtigen wäre.

Zuzahlungen und Prämienerhöhungen
Steht zum Zeitpunkt der Antragstellung schon fest, dass Zuzahlungen während der Laufzeit getätigt werden sollen, kann der gesamte Vertrag als Quasi-Einmalerlag mit all den damit zusammenhängenden steuerlichen Nachteilen umqualifiziert werden.

Übersteigt die Summe aller Zuzahlungen die Summe aller geplanten laufenden Zahlungen, ist ein Nachversteuerungstatbestand erfüllt. Prämienerhöhungen dürfen ebenfalls den Wert der ursprünglich zu Vertragsbeginn vereinbarten Prämiensumme nicht übersteigen. Vorsicht ist geboten, weil Prämienerhöhungen – ausgenommen sind Indexierungen und Dynamisierungen – und Zuzahlungen addiert werden.

Bei Einmalerlägen gilt: Übersteigt die Summe aller Zuzahlungen den Betrag der ersten Einmalzahlung und wird innerhalb der Mindestfrist (10 bzw. 15 Jahre) über 25% der geleisteten Einmalzahlung entnommen bzw. rückgekauft, kommt es zu einer Nachversteuerung.

TIPP:
Vor Zuzahlungen, Prämienerhöhungen, Entnahmen, Rückkäufen und Laufzeitänderungen wird eine schriftliche Anfrage beim Versicherungsunternehmen empfohlen, ob das beabsichtigte Vorhaben einen Nachversteuerungstatbestand entspricht.