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Laienrichter

Avatar of Mag. Alexander Meixner Mag. Alexander Meixner | 04. Oktober 2021 | Recht

Die Laienrichterbeteiligung wurde in Österreich Ende des 19. Jahrhunderts eingeführt. Die Beteiligung des Volkes an der Gerichtsbarkeit gilt als die Verwirklichung der politischen Forderung zur Begrenzung der absoluten Macht des Monarchen. Laienrichter gibt es im gerichtlichen Strafverfahren, aber auch in der Handels-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit.

Die Ausübung des Laienamts ist eine Bürgerpflicht. Die Voraussetzungen und die Bestellung werden im Geschworenen- und Schöffengesetz geregelt. Voraussetzung ist ein Alter zwischen 25 und 65 Jahren. Es werden Ausschließlichkeitsgründe bzw. Ablehnungsgründe normiert. Ausgeschlossen ist man beispielsweise, wenn man körperlich bzw. geistig hierzu nicht in der Lage ist oder wenn man bestimmte Berufe – Rechtsanwalt, Polizist usw. – ausübt.

Geschworene
Ein Geschworenengericht setzt sich stets aus drei Berufsrichtern, einschließlich des Vorsitzenden, („Schwurgerichtshof“) sowie acht Geschworenen, einschließlich des Obmannes, („Geschworenenbank“) zusammen.

Geschworenengerichte werden bei der Verhandlung von besonders schweren Straftaten, bei denen ein möglicher Strafrahmen von mindestens über fünf Jahre bis zu „lebenslänglich“ gegeben ist, oder bei bestimmten auch leichteren politischen Delikten (z.B. Herabwürdigung der Fahne der Republik) eingesetzt.

Anders als Schöffen üben die Geschworenen das Richteramt während der Hauptverhandlung nicht in vollem Umfang aus, sie sind auch durch die Sitzordnung von den Berufsrichtern getrennt (daher: „Geschworenenbank“). Die Entscheidung über die Schuld treffen sie allerdings allein: Dabei beurteilen sie, ob der Angeklagte schuldig oder unschuldig ist und stimmen erst im Fall eines Schuldspruchs gemeinsam mit den Berufsrichtern über die Art und Höhe der Strafe ab.

Die Abstimmung der Geschworenen erfordert keine Einstimmigkeit, eine Frage gilt als bejaht, wenn mindestens fünf der acht Geschworenen dafür stimmen. Bei Stimmengleichstand gilt die Meinung, die für den Angeklagten günstiger ist („In dubio pro reo“ – Im Zweifel für den Angeklagten).

Das Geschworenenurteil über die Schuld bzw. Unschuld der angeklagten Person wird als „Wahrspruch“ bezeichnet und muss nicht begründet werden. Dadurch sind solche Urteile nur schwer überprüfbar.   Ist der Schwurgerichtshof allerdings der Meinung, dass der Wahrspruch der Geschworenen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, kann er eine Verbesserung durch die Geschworenen beauftragen (Moniturverfahren).

Wenn der Wahrspruch in der Hauptfrage dem Schwurgerichtshof, d.h. den drei Berufsrichtern, einstimmig als falsch erscheint, wird dieser Wahrspruch ausgesetzt. Somit muss der Fall von einem anderen Geschworenengericht neu verhandelt werden. Wird von den anderen Geschworenen derselbe Wahrspruch gefällt, so ist das Urteil endgültig.

Schöffen
In einer Verhandlung vor einem Schöffengericht (Schöffensenat) entscheiden grundsätzlich ein Berufsrichter gemeinsam mit zwei Schöffen (Schöffensenat) über das Urteil.

Wenn eine Straftat mit einem Strafrahmen von mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und die Sache nicht dem Geschworenengericht zugewiesen wird, werden die Verhandlungen grundsätzlich vor einem Schöffengericht geführt. Aber auch bestimmte Delikte mit weniger hohen Strafrahmen können gegebenenfalls vom Schöffengericht behandelt werden.

Schöffen sind in ihrer Funktion mit Berufsrichtern gleichzusetzen, sie sitzen auch gemeinsam am Richtertisch. Alle haben dieselben Stimmrechte und entscheiden sowohl in Verfahrensfragen als auch über das Urteil. Entscheidungen fallen durch Abstimmung, zuerst über die Schuld, dann gegebenenfalls über die Strafe. Dabei geben zuerst die Schöffen in alphabetischer Reihenfolge ihr Urteil ab, danach die Berufsrichter, Stimmenthaltung ist nicht erlaubt. Wenn beide Schöffen für die Unschuld des Angeklagten und der Berufsrichter für die Schuld stimmt, wird der Angeklagte freigesprochen.

Gegen die Stimme des Berufsrichters kann die Schuldfrage nicht bejaht und auch keine für den Angeklagten nachteiligere rechtliche Beurteilung der Schuld vorgenommen werden. Das bedeutet, gegen die Stimme des Berufsrichters kann kein Schuldspruch gefällt werden.

Mit der Abstimmung über das Urteil und dessen Verlesung ist die Tätigkeit der Schöffen vor Gericht beendet.

Die Entscheidung des Schöffengerichts, ob der Angeklagte schuldig oder nicht schuldig ist, ist von wenigen Ausnahmen abgesehen endgültig und es kann dagegen kein Rechtsmittel ergriffen werden. Ein solches Urteil kann nur wegen Verfahrensfehlern bzw. wegen der Höhe der verhängten Strafe und/oder wegen der Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche bekämpft werden.

Laienrichter im Zivilverfahren
Laienrichter im Rahmen der zivilgerichtlichen Verfahren gibt es im Bereich der Kausalgerichtsbarkeit (Handels-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit). Sie werden als fachmännische oder fachkundige Laienrichter bezeichnet, können ebenfalls abgelehnt und ausgeschlossen werden oder sich für befangen erklären. Entscheidungen werden ähnlich wie bei Schöffen gemeinsam mit den Berufsrichtern getroffen. Laienrichter nehmen an sämtlichen Beratungen und Entscheidungen teil. Sie sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und es stehen ihnen die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse im vollen Umfang zu.

Im Gegensatz zu den Schöffen und Geschworenen üben die Laienrichter im Zivilverfahren kein verpflichtendes Amt aus, sondern ein Ehrenamt aus, zu dessen Annahme niemand verpflichtet ist.

Fachkundige Laienrichter der Handelsgerichtsbarkeit sind berechtigt, den Titel Kommerzialrat zu führen.