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Krankengeldversicherung für selbständig Erwerbstätige - Stand Februar 2018

Avatar of Mag. Alexander Meixner Mag. Alexander Meixner | 28. Jänner 2018 | Wirtschaft & Steuern

Krankengeldversicherung für selbständig Erwerbstätige - Stand Februar 2018

Die Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft bietet den Pflichtversicherten die Möglichkeit, zusätzlich eine freiwillige Krankengeldversicherung abzuschließen. Im Gegensatz zur Pflichtversicherung, bei der das Versicherungsverhältnis bereits mit Vorliegen eines bestimmten Tatbestandes eintritt, ist für die Begründung dieser, einer freiwilligen Versicherung, ein Antrag erforderlich.

Das Ende der freiwilligen Versicherung ist ebenfalls von einer entsprechenden Willensäußerung des Versicherten abhängig. Werden allerdings die Beiträge eine bestimmte Zeit hindurch nicht gezahlt, so kann im Regelfall auch die SVA das Versicherungsverhältnis lösen.

 

Bedarf

Eine längere Arbeitsunfähigkeit des Betriebsinhabers infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Krankheit kann zu finanziellen Schwierigkeiten führen. Durch den Abschluss einer freiwilligen Zusatzversicherung kann dieses Risiko reduziert werden.

Bei Arbeitsunfähigkeit erhält man aus der Zusatzversicherung Krankengeld gezahlt. Hinsichtlich der Meldung der Arbeitsunfähigkeit sind besondere Fristen einzuhalten. Die Leistungen aus der Zusatzversicherung sind als betriebliche Einkünfte zu versteuern.

 

Voraussetzung

Personen, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem GSVG krankenversichert sind, können bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres für ihre Person freiwillig eine Krankengeldversicherung abschließen. Diese Zusatzversicherung kann seitens Hauptversicherten eingegangen werden. Sie ist also nicht für Ehepartner oder für andere Angehörige möglich.

Der Gesundheitszustand des Versicherten ist für den Abschluss und die Höhe der Beiträge nicht von Relevanz.

 

Beginn und Ende

Die Zusatzversicherung beginnt grundsätzlich mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten. Sie kann aber auch schon zusammen mit der Pflichtversicherung wirksam werden, wenn ein Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung über den Beginn der Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt einlangt.

Die freiwillige Krankengeldversicherung endet

■ mit dem Ende der Pflichtversicherung,

■ mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der versicherte seinen Austritt erklärt,

■ bei Beitragsrückständen von mehr als drei aufeinander folgenden Monaten (Beendigung durch den Sozialversicherungsträger)

 

Beiträge und Leistungen

Für die Zusatzversicherung sind gesonderte Beiträge zu entrichten, die in voller Höhe als „Betriebsausgaben“ steuerlich absetzbar sind. Der Beitrag ist durch die Satzung festzusetzen und beträgt 2,5 Prozent der vorläufigen Beitragsgrundlage, die als Basis für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge dient. Jedenfalls ist ein Mindestbeitrag von € 30,77 vorgesehen. Der Höchstsatz ist mit € 149,63 limitiert. (Werte 2018)

An der Höhe des Beitrages für die Krankengeldversicherung und den von der vorläufigen Beitragsgrundlage erbrachten Leistungen ändert sich durch die gesetzlich vorgesehene Nachbemessung der Beiträge zur Pflichtversicherung nichts mehr.

Die Leistungen aus der Zusatzversicherung können erstmals nach sechs Monaten Versicherungsdauer in Anspruch genommen werden. Die Wartezeit entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall, der nach dem Antrag auf Zusatzversicherung eingetreten ist, zurückgeht.

Ausgangsbasis für die Berechnung der Leistung ist die monatliche Beitragsgrundlage geteilt durch 30. Davon werden 60% als tägliches Krankengeld ausbezahlt. Der Mindestbeitrag beträgt sohin von

€ 8,76 (Wert 2018) pro Tag.

 

Bezugsdauer

Die Leistungen werden ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt; bei ununterbrochen bestehender Arbeitsunfähigkeit maximal jedoch für 26 Wochen (182 Tage insgesamt – davon 3 leistungsfreie Tage), auch wenn zu dem zuerst bestehenden Grund der Arbeitsunfähigkeit weitere hinzukommen. 

Krankenstände werden auf die Höchstbezugsdauer zusammengerechnet, wenn nach einem Krankengeldbezug dieselbe Krankheit innerhalb eines Jahres wieder auftritt. In einem derartigen Fall erhält der Versicherte in Summe ebenfalls nur Leistungen über maximal 26 Wochen. Wurde die maximale Leistungsdauer (26 Wochen) in Anspruch genommen, ruht der Versicherungsschutz für diese Krankheit für die nächsten 26 Wochen.

Ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit bis zur Höchstdauer von 20 Wochen erhält jeder, der weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigt - unabhängig vom Bestand einer Zusatzversicherung - eine Unterstützungsleistung im Ausmaß von € 29,93 (Wert 2018) pro Tag. Ab 1. Juli 2018 kommt es zu einer deutlichen Erweiterung: Für Erkrankungen, die nach dem 30. Juni 2018 eintreten und zu einem mindestens 43 Tage dauernden Arbeitsausfall führen, zahlt die SVA die Unterstützungsleistung rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit.

 

Meldungen

Die Arbeitsunfähigkeit muss innerhalb von 7 Tagen gemeldet werden. Eine Bestätigung des Arztes ist dabei vorzulegen. Wenn die Krankheit fortbesteht, muss der Versicherte dies alle 14 Tage vom Arzt bestätigen lassen und innerhalb von sieben Tagen vorlegen. Das gilt auch, wenn er nach einem Spitals-, Kur- oder Genesungsaufenthalt weiter arbeitsunfähig ist.

Die Arbeitsunfähigkeit weist der Versicherte immer durch eine ärztliche Bestätigung nach. Wenn eine der Fristen überschritten wird, erhält man bis zum Zeitpunkt der Meldung kein Krankengeld.