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Kosten einer Helikopterbergung

Avatar of Mag. Alexander Meixner Mag. Alexander Meixner | 27. Oktober 2022 | Wirtschaft & Steuern

Kann der Transportierte zur Kasse gebeten werden?

 

In der Versicherungsvermittlerbranche hält sich hartnäckig das Gerücht, dass die Kosten einer Helikopterbergung1 – vorausgesetzt es liegt eine medizinische Notwendigkeit vor – von dem zuständigen Sozialversicherungsträger übernommen werden und dem Transportierten keinerlei Kosten erwachsen. Das ist in dieser Form  N I C H T  korrekt. Um Ihnen und Ihren KundInnen böse Überraschungen zu ersparen, folgend die aktuelle Rechtslage im Detail.

 

Zuständigkeit für die Flugrettung – Länder und Sozialversicherungsträger

Die Zuständigkeit für die Flugrettung liegt in erster Linie bei den Ländern. Diese haben das Flugrettungssystem – dazu zählen die Stützpunkte, die Hubschrauber und das benötigte Personal – einzurichten, zu betreiben und zu finanzieren.

In die Zuständigkeit der Sozialversicherung fällt unter bestimmten Voraussetzungen – z. B.: Lebensgefahr oder Unverantwortlichkeit eines Transportes auf dem Landweg – ein Kostenersatz für den Transport, das ist jene Strecke, während der sich der Patient oder die Patientin an Bord des Notarzthubschraubers befinden.

Das bedeutet, dass der Gesetzgeber vorsieht, dass den Patient:innen etwaige Kosten für den Transport zunächst selbst zu bezahlen hätte und danach, bei Vorliegen der entsprechenden Bedingungen, einen Kostenersatz von der Sozialversicherung erhielte. Um diese Vorleistungspflicht der Patient:innen nicht schlagend werden zu lassen, können Sozialversicherungsträger Direktverrechnungsvereinbarungen mit Flugrettungsbetreibern abschließen. In diesen wird festgelegt, dass der Kostenersatz anstatt über den Umweg der Patient:innen gleich direkt an den Flugrettungsbetreiber ausbezahlt wird.

 

Vereinbarung

Am 18. Juni 2015 unterzeichneten der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und Flugrettungsvereinigung eine Verrechnungs- und Tarifvereinbarung. Der Vertrag stellt sicher, dass Versicherte bei notwendigen Rettungseinsätzen mit dem Hubschrauber ab 1.7.2015 weitestgehend kostenfrei bleiben. Ausgenommen sind Kosten für Rettungsflüge nach Sport- und Freizeitunfällen im alpinen Bereich – grundsätzliche Unzuständigkeit siehe § 131 Abs 4 ASVG – und Kosten für solche Einsätze, bei denen der Transport auf ausdrücklichen Wunsch der Patient:innen erfolgt. Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung wurde ein 20 Jahre dauernder vertragsloser Zustand beendet, was zu einer deutlichen Verbesserung der Rechtssicherheit führte.  

 

Verrechnung

Seitens der Sozialversicherungsträger werden lediglich bei notwendigen Rettungseinsätzen die Transportkosten, nicht aber die notfallmedizinische Versorgung getragen. Die Vergütung erfolgt durch vertraglich festgelegte Pauschalen, die direkt mit den Flugrettungsbetreibern abgerechnet werden. Diese Beträge decken jedoch die Selbstkosten nicht einmal annähernd ab.

Grundsätzlich sind die Flugbetreiber – auch wenn sie im Sinne des § 1036 ABGB gesetzliche einen Anspruch auf die Differenz hätten – nicht berechtigt von den Patient:innen – direkt oder indirekt – Zahlungen einzufordern oder entgegenzunehmen.

 

Ausgenommen von diesem Verbot sind:

Flugtransporte und Bergungskosten aufgrund von Unfällen bei Sport und Freizeit im alpinen Bereich;

Transporte auf ausdrücklichen Wunsch der Patient:innen und

Transporte, bei denen eine privatrechtliche Versicherung – allenfalls auch zu Gunsten eines Dritten (z.B.: Haftpflichtversicherung) – besteht, welche die Kosten eines Helikoptertransports deckt (z. B.: Unfallversicherung).

 

In den genannten Ausnahmen ist der Flugrettungsbetreiber berechtigt, direkt eine Rechnung an die Patient:innen zu richten. Das Bestehen einer privatrechtlichen Versicherung darf im Zuge der Zahlungsabwicklung bei den Patient:innen abgefragt werden.

Erbringt die privatrechtliche Versicherung bei einem notwendigen Rettungseinsatz keinen Ersatz, dann hat der Flugrettungsbetreiber auf die Geltendmachung seiner Forderung zu verzichten.

 

Einwand der fehlenden Aktivlegitimierung

Insbesondere bei Unfällen, welche durch eine dritte Person rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt werden, weigert sich die gegnerische Haftpflichtversicherung in der Regel die seitens des Flugrettungsbetreibers an die verunfallten Patient:innen gerichteten Rechnungen für die Rettungseinsätze zu begleichen. Die Versicherer argumentierten, dass durch die Zahlung des Sozialversicherungsträgers, die Ansprüche im Sinne des § 332 ASVG auf die Sozialversicherungsträger übergegangen wären und somit keine Aktivlegitimierung der verunfallten Patient:innen mehr gegeben sei.  

Dieser Argumentationslinie muss entgegengehalten werden, dass Kosten für notwendige Rettungseinsätze durch den Verweis von § 144 Abs 5 ASVG auf § 135 Abs 4 ASVG eine Durchbrechung des Sachleistungsgrundsatzes darstellen. Dieser Umstand bewirkt, dass seitens der Sozialversicherungen nur ein Kostenersatz und keine Vollkostenübernahme erfolgt. Die Legalzession im Sinne des § 332 ASVG entwickelt daher auch nur in Bezug auf diese Teilkostenübernahme ihre Wirkung. Für die direkt an die Patient:innen gerichtete Differenzvorschreibungen (= tatsächliche Kosten abzüglich Kostenersatz des Sozialversicherungsträgers) verbleibt die Aktivlegitimierung bei den Verunfallten.

 

Conclusio

In den meisten Fällen trifft die durch die Flugrettungsbetreiber Transportierten tatsächlich keine Kostentragungspflicht. Ausnahmen bestätigen aber bekanntlich die Regel. Um daher im Ernstfall keine bösen Überraschungen erleben zu müssen, empfiehlt sich entweder der Abschluss einer privatrechtlichen Versicherung (z. B.: Unfallversicherung2), welche die Kosten einer Helikopterbergung deckt, oder der Beitritt zu einem Verein, der eine solche Kostenübernahme für seine Mitglieder übernimmt (z.B.: Alpenverein).