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Helikopter(voll)kosten nach KFZ Unfall

Avatar of Mag. Alexander Gimborn Mag. Alexander Gimborn | 28. Jänner 2018 | Recht

Helikopter(voll)kosten nach KFZ Unfall

Folgender Sachverhalt: Ein mit (2,5 Promille Alkohol beeinträchtigter) KFZ Lenker verursachte einen folgenschweren Unfall. Ein Mopedlenker wurde dabei im Gegenverkehrsbereich schwer verletzt und musste mit dem Notarzthelikopter von der Unfallstelle in das Spital geflogen werden. Die Schuldfrage steht außer Zweifel und es trifft den alkoholisierten PKW Lenker die volle Verantwortung.

Die Frage, die sich nun stellt: Kann der KFZ Haftpflichtversicherer (vom Schuldigen sowie alkoholisierten Lenker) die Vollkosten des Helikopters wirklich ablehnen? Kann der Helikopterbetreiber die Vollkosten, gemäß ständiger OGH Rechtsprechung dem transportierten Geschädigten vorschreiben?

Nun der Reihenfolge nach: Nachdem hier zweifelsfrei von einem schuldigen Unfallgegner auszugehen ist, der überdies nicht nur fahrlässig sondern grob fahrlässig (Alkohol) die Schädigung (Personen- u. Sachschaden) herbeigeführt hat, steht dem Geschädigten volle Genugtuung zu! (§  1324  ABGB:  bei  leichter  Fahrlässigkeit  haftet  der  Schädiger  nur  für  positiven  Schaden.  Bei grober Fahrlässigkeit haftet er für positiven Schaden und entgangenen Gewinn). Neben den Ansprüchen aus der Körperverletzung steht dem Geschädigten der Ersatz sämtlicher, kausaler Kosten zu!

Kunjugiert man dies nun juristisch weiter, würde man glauben, dass der Schädiger und somit der gegnerische Haftpflichtversicherer auch die gesamten Kosten in Verbindung mit der Hubschrauberbergung zu tragen hätte. Dem ist aber nach ständiger Rechtsprechung des OGH nicht so, da der verantwortliche KFZ-Haftpflichtversicherer sich auf eine Erkenntnis 2Ob158/88 vom 10.05.1989 beruft. In diesem Urteil wird auf eine Vereinbarung der Sozialversicherungsträger mit den Helikopterbetreibern verwiesen, wonach tariflich festgesetzte Beträge (die meist nicht den Vollkosten entsprechen) für Verletztentransporte vereinbart wurden.

Seit Juni 2015 existiert eine aktuellere Regelung zwischen den Sozialversicherungsträgern und einer Vielzahl von Helikopterbetreibern, wo tarifliche Obergrenzen ebenfalls fixiert sind und ändert diese an obiger OGH Rechtsprechung aber nichts.

Faktum ist, dass im Zeitpunkt des Unfalles die Ansprüche des Geschädigten gemäß Legalzession auf dessen Sozialversicherungsträger übergehen. Dies bedeutet, dass der Helikopterbetreiber (gemäß Vereinbarung mit den Sozialversicherungsträgern aus dem Jahr 2015) eben nicht die Vollkosten erhält, sondern den vereinbarten Kostenanteil der Sozialversicherung von ca € 1.900,-- (die Vollkosten betrugen aber ca. € 3.300,--) erhält.

Meist ist es so, dass der Helikopterbetreiber nun bei dem Geschädigten den Differenzbetrag versucht in Rechnung zu stellen.

Ist dies aufgrund der Erkenntnisse des OGH überhaupt rechtens?

Für die Beantwortung dieser Frage leistet uns - neben 2Ob158/88 -  auch das Erkenntnis 2 Ob 225/99y Entscheidungshilfe, wiewohl es sich um einen anderen Sachverhalt handelte, aber:

U.a. hält der OGH fest: „….Wollte man im Regreßweg den Trägern der Krankenanstalten einen weiteren Anspruch einräumen, dann würden die Krankenanstalten alleine aus dem Umstand, daß der Anstaltsaufenthalt eines sozialversicherten Patienten auf einer schuldhaften Schädigung beruht, einen Vorteil lukrieren.“  bzw….

„Zu diesem Auslegungsergebnis kommt man auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aufgrund der Legalzession des § 332 ASVG beim Verletzten kein Anspruch verbleibt, der auf den Träger der Krankenanstalt übergehen könnte. Bei Leistungen des Sozialversicherungsträgers im Rahmen einer von ihm zu gewährenden Heilbehandlung geht der kongruente Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger sogleich mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses auf den Sozialversicherungsträger über. Der Aufwand des Sozialversicherungsträgers ist in aller Regel niedriger, als der Aufwand, den der Versicherte hätte, wollte er sich die gleiche Leistung privat verschaffen. Das hypothetische Geschädigteninteresse übersteigt daher in der Regel jene Kosten, die der Versicherungsträger selbst für die dem Versicherten erbrachten Leistungen hatte. Die Konsequenz einer am hypothetischen Geschädigteninteresse orientierten Berechnung des kongruenten Heilungskostenersatzes wäre ein den Aufwand des Sozialversicherungsträgers übersteigender, somit nicht im Wege der Legalzession übergehender Restanspruch des Geschädigten. Diese Konsequenz wird aber dadurch vermieden, dass der kongruente Heilungskostenersatzanspruch des Geschädigten mit den dem Sozialversicherungsträger auflaufenden Selbstkosten gleichgesetzt wird. Das bedeutet, dass dann, wenn der Sozialversicherungsträger die Heilungskosten des Verletzten zu tragen hat, der kongruente Schadenersatzanspruch des Verletzten gegen den Schädiger unabhängig davon auf den

Sozialversicherungsträger übergeht, ob dieser für seine Sachleistungen allenfalls weniger aufwenden mußte, als der Geschädigte ohne Sozialversicherung aufwenden hätte müssen, ohne dass in derartigen Fällen ein Teil des kongruenten Ersatzanspruches beim Verletzten verbliebe (SZ 62/87 mwN)“

Sollte also in unserem Beispiel die Vergütung der Helikopterkosten in Direktverrechnungsverträgen abschließend geregelt sein, verbleibt für eine Rechnungslegung an den Patienten KEIN RAUM und daher auch nicht für einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer! Nach ständiger Rechtsprechung darf somit der Helikopterbetreiber unseren geschädigten Kunden (bei obigem Sachverhalt) keine Rechnung mehr zusenden. 

Ich wage aber zu behaupten, dass viele private Unfallversicherungen die Vollkosten (verschuldet durch einen gegnerischen KFZ Lenker) eines unfallbedingten Helikoptertransportes (bei vorhandener Deckung) dennoch übernehmen.  Ob und warum sich die Versicherungswirtschaft dieses Themas (auch kostenmäßig) nicht angenommen hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Nachdem wir als Versicherungsmakler die Interessen unserer Kunden zu vertreten haben, empfehle ich aber genau zu prüfen, ob Rechnungslegungen  an unsere Kunden rechtens sind oder nicht.  Schlussendlich könnten sich unsere privaten Unfallversicherungskunden – durch die nicht rechtens gedeckte Übernahme der Helikopterkosten – einer Schadenskündigung aussetzen.