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Ende des Pflegeregresses und Rechtssicherheit bei der Versicherungszugehörigkeit

Avatar of Mag. Alexander Meixner Mag. Alexander Meixner | 26. September 2017 | Wirtschaft & Steuern

Ende des Pflegeregresses und Rechtssicherheit bei der Versicherungszugehörigkeit

Mit 1.8.2017 wurde das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) beschlossen, welches insbesondere für den Pflegeregress und die Versicherungspflicht von (Schein-)Selbständigen richtungsweisende Änderungen beinhaltet.

§ 330a ASVG (Verfassungsbestimmung) – Verbot des Pflegeregresses

„Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben und Geschenknehmern im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.“

Bis dato waren in erster Linie die Empfänger der Pflege selbst verpflichtet, für die Kosten dieser Sozialleistung aufzukommen. Gab es kein verwertbares Vermögen des Pflegebedürftigen, so hielt man sich hinsichtlich dieser Ausgaben je nach landesgesetzlicher Regelung bei den Kinder, Ehegatten, nahen Angehörige oder Erben schad- und klaglos. Dies entweder direkt oder auf Umwegen über den Nachlass, indem die angelaufenen Forderungen der Pflegeeinrichtungen im Verlassenschaftsverfahren angemeldet wurden.

Ab 1.1.2018 gilt nun ein absolutes Verbot des Pflegeregresses. Zu diesem Zeitpunkt laufende Verfahren sind einzustellen. Der Staat darf demnach nur noch auf laufende Einkünfte des Pflegebedürftigen zugreifen. Vermögenswerte des Bedürftigen sind ab diesem Zeitpunkt ebenso dem Zugriff entzogen, wie jene von Angehörigen, Erben und Geschenknehmern.

Die Übertragung von Vermögenswerten durch eine Schenkung zu Lebzeiten stellte bislang einen möglichen Weg dar, um legal den Pflegeregress zu umgehen. Die Gesetze sahen jedoch vor, dass auf übertragene Vermögenswerte rückwirkend bis zu fünf Jahre zurückgegriffen werden konnte. Ab 2018 ist das nicht mehr möglich.

Nachdem den Ländern aufgrund der Abschaffung des Pflegeregresses enorme Einnahmen entgehen, diese jedoch dringend benötigt werden, erhalten sie zukünftig seitens des Bundes über den Pflegefonds jährlich € 100 Millionen. Es darf jedoch bezweifelt werden, dass dieser Betrag zur Kompensation ausreichen wird. Denn zum einen darf erwartet werden, dass die Pflegekosten nicht zuletzt aufgrund der höheren Lebenserwartung in den nächsten Jahren noch stärker ansteigen werden.  Zum anderen ist damit zu rechnen, dass, wenn aufgrund des Wegfalls des Regresses die Pflege daheim unterm Strich kein Geld spart, erheblich mehr Pflegefälle in den Heimen angemeldet werden.   

§ 412a ASVG - Klärung der Versicherungszugehörigkeit

„Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungs-pflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern durchzuführen. […]“

Was in Alpbach 2016 seinen Anfang nahm, hat nun endlich Eingang ist die österreichische Gesetzgebung gefunden. Die neuen Vorschriften klingen banal, sind aber in der Praxis ein Meilenstein für Transparenz und Rechtssicherheit. Durch den Wegfall von unerwarteten Nachzahlungen aufgrund falscher Zuordnungen wird es definitiv zu weniger Insolvenzen kommen.

Die Frage, ob ein Mitarbeiter als Dienstnehmer oder Selbständiger anzusehen sei, führte bei Betriebsprüfungen oftmals zu bösen Überraschungen. Offensichtlich Selbständige wurden seitens der Gebietskrankenkasse als Dienstnehmer angesehen, was eine rückwirkende Pflichtversicherung nach dem ASVG zur Folge hatte. Damit verbunden waren enorme Beitragsforderungen an die Auftraggeber. Unter Umständen mussten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge rückwirkend bis zu fünf Jahre nachgezahlt werden.

Seit 1.7.2017 gibt es ein gesetzlich normiertes Verfahren, das klarstellen soll, ob es sich bei einem Auftragnehmer um einen Selbständigen oder einen Dienstnehmer handelt. Diese Überprüfung wird gemeinsam von den Krankenversicherungsträgern und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. jener der Bauern durchgeführt. Es besteht eine wechselseitige Verständigungspflicht. Die Einleitung erfolgt

  • aufgrund einer amtswegigen Sachverhaltsdarstellung,
  • aufgrund der erstmaligen Anmeldung zu einer Pflichtversicherung,
  • auf Antrag der versicherten Person oder des Auftraggebers

Die festgestellte Versicherungszugehörigkeit ist in der Regel mittels Bescheid zu bekunden und entfaltet gegenüber späteren Prüfungen, wenn es nachträglich zu keiner Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes gekommen ist, eine strikte Bindungswirkung.

Sollte es nachträglich zu einer Umqualifizierung eines bisher selbständig Erwerbstätigen zu einem Dienstnehmer kommen, erfolgt nun eine beitragsrechtliche Rückabwicklung, wodurch die Beitragsbelastung des Auftraggebers – nun Dienstgeber – deutlich gesenkt wird. Alle zu Unrecht geleisteten Beiträge des vormals Selbständigen werden an den nun zuständigen Krankenversicherungsträger überwiesen. Dieser berechnet die Beiträge unter Anrechnung des Überweisungsbetrages und schreibt die Differenz dem Dienstgeber vor. Ein etwaiger Überschuss wird von Amts wegen an den Versicherten (Dienstnehmer) ausgezahlt.