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Die Vollmacht des Versicherungsmaklers - the shades of insurances

Avatar of Mag. Alexander Gimborn Mag. Alexander Gimborn | 18. Juni 2019 | Recht

Die Vollmacht des Versicherungsmaklers - the shade of insurances

Eines vorweg, der ÖVM legt keine Neuauflage eines erotischen Filmes auf. Vielmehr erlauben wir uns ganz höflich aber doch mit Nachdruck den einen oder anderen Versicherer auf die gesetzlichen Grundlagen mit der Handhabung einer Versicherungsmaklervollmacht hinzuweisen.

Nicht selten geschieht es, dass Versicherungen in der täglichen Zusammenarbeit mit der Umsetzung einer vorliegenden Versicherungsmaklervollmacht „Umsetzungsschwierigkeiten“ haben. Somit scheint die headline „the shades of insurances“ nicht ganz unpassend, kann man dem Wort „shades“ unter anderem folgende Übersetzungsmöglichkeiten „Farbe, Schatten, Nuance, Ton, Schattierung, Beschattung, Abschattung, Abstufung, Blendschutz, Rollladen, Spur“ zuordnen.

Oft hören wir von unseren Mitgliedern, dass eine VU eine vorliegende Maklervollmacht nicht „aktuell“ genug sei und eine Vollmacht mit „neuerem“ Datum verlangt wird.
Oder: Einer unserer Versicherungskunden verstirbt, der Makler will den „Ablebensfall“ aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung abwickeln und die VU wendet ein, dass mit dem Tod die Versicherungsmaklervollmacht erloschen sei.
Bei derartigen Begründungen seitens einer VU sind wir wieder bei dem Wort „shades“ gelandet, wo ich die zutreffendste Übersetzung „Abschattung“ heranziehen darf. Mit oben genannten Einwendungen der Versicherungen wird aber nicht nur „abgeschattet“, vielmehr werden die gesetzlichen Grundlagen gemäß ABGB „bestattet“.

Nun der Reihe nach: Im Vergleich zum angestellten Außendienst und zu dem Versicherungsagenten, gelten wir als Versicherungsmakler als Bundesgenosse des Versicherten, da wir als selbstständige Versicherungsmakler die Interessen des Versicherten wahren und verfolgen. Wir als Versicherungsmakler besitzen allerdings nicht von Gesetzes wegen eine Vollmacht, sondern muss diese gesondert vom Versicherten erteilt werden!

Rechtlich gesehen geht es um das Rechtsinstitut der Stellvertretung. Ein Stellvertreter gibt in fremden Namen rechtsgeschäftliche Erklärungen ab oder empfängt sie, wobei Rechtswirkungen des Handelns unmittelbar beim Vertretenen eintreten. Der Weg dieses für uns heute selbstverständlich erscheinenden Rechtsinstituts der direkten Stellvertretung war aber lange und steinig, sind ihm schon die großen Völker der Antike (Griechen und Römer) auch nahegekommen.
Im 19. Jh. wurde im Privatrecht endgültig das Recht der modernen Stellvertretung etabliert und dabei streng zwischen
■   Jenem zwischen Machtgeber und Machthaber und
■   Dem Rechtsverhältnis zwischen Machthaber, Stellvertreter und Drittem unterschieden.

Damit wir als Versicherungsmakler auch „agieren“ können, benötigen wir auch ein rechtsgeschäftliches Instrument: Die Erteilung von Vertretungsmacht durch unsere Kunden, die Vollmacht. Die Vollmacht selbst ist KEIN Vertrag, sondern „nur“ ein einseitiges Rechtsgeschäft. § 1002 ABGB spricht von einem „Bevollmächtigungsvertrag“, trennt also noch nicht klar zwischen „Vollmacht“ und „Auftrag“.
Was ist nun diese Vollmacht eigentlich rechtlich gesehen? Mit der Vollmacht (direkten Stellvertretung) wird dem Versicherungsmakler die Vertretungsmacht – d.h. rechtliches Handeln-Können, nicht Handeln-Müssen, für andere (unseren Versicherungskunden) – verliehen! Diese Vertretungsmacht betrifft das Außenverhältnis, also das rechtliche Verhältnis des Stellvertreters (Versicherungsmakler) zur Versicherung. Nach der Terminologie des ABGB erteilt der Machtgeber (Kunde) dem Machthaber (Versicherungsmakler) Vertretungsmacht: Diese entsteht nun durch das Rechtsgeschäft der Bevollmächtigung.
Das Handeln-Müssen ergibt sich dann aus dem Maklergesetz bzw Maklervertrag (hier geht es „nur“ um das Verhältnis zwischen Kunden und Versicherungsmakler).

Die Mustervollmacht des Fachverbandes der österreichischen Versicherungsmakler ist eine sogenannte Gattungsvollmacht oder auch Generalvollmacht genannt und diese ist mehr als umfassend und meines Erachtens bestens inhaltlich formuliert. Damit ist der Versicherungsmakler berechtigt, die Interessen seines Kunden in allen Versicherungsangelegenheiten zu vertreten. Diese Feststellung deckt sich mit den Bestimmungen des § 1007 ABGB und stellt überdies geübte Praxis dar. Mit dieser Vollmacht kann und darf kein Versicherer nur irgendetwas Zusätzliches hinsichtlich der Stellvertretung verlangen. (Achtung: Das Zeichnen eines SEPA- Mandats für seine Versicherungskunden stellt eine sogenannte Spezialvollmacht dar. Dbzgl. empfehle ich dringend jedem Kollegen, dies nochmals durch eine zusätzliche Unterschrift durch den Versicherungskunden in der Vollmacht selbst inhaltlich zu ergänzen!).
Weitere Spezialvollmachten (gem §1008 ABGB) wären beispielsweise nötig für:
■   Veräußerungen oder Erwerb für den Machtgeber
■   Aufnahme von Darlehen oder Anleihen
■   Übernahme von Geld oder Geldeswerten (Inkassovollmacht)
■   Prozesse anhängig zu machen
■   Vergleiche zu treffen
■   Annahme oder Ausschlagen einer Erbschaft
■   Errichtung eines Gesellschaftsvertrages
■   Schenkungen zu machen
■   Die Befugnis einen Schiedsrichter zu wählen

Welchen zeitlichen Geltungsbereich hat nun die uns vom Versicherungskunden erteilte Versicherungsmaklervollmacht?
Sie beginnt mit der Vollmachtserteilung des Kunden. Der Einwand einer etwaigen VU, eine „aktuellere“ als die bisher vorgelegte Vollmacht ist de facto sowie de jure rechtswidrig!
Wann endet die Vollmacht nun? Unter anderem mit dem Widerruf (§ 1020 ABGB) durch den Vollmachtgeber, der Kündigung durch den Versicherungsmakler (§ 1021 ABGB), bzw mit dem Tod des Vollmachtgebers (§ 1021 ABGB).
Was tun, wenn nun einer unserer Versicherungskunden mit bisher aufrechter Vollmacht stirbt? Eines vorweg….als Versicherungsmakler untätig zu bleiben empfehle ich auf keinen Fall! Andererseits kann auch die Versicherung sich nicht einfach auf das Erlöschen der Vollmacht durch den Todesfall beziehen.Die Mustervollmacht der Versicherungsmakler beinhaltet eine Klausel, wonach die Bevollmächtigung auf die beiderseitigen Rechtsnachfolger übergeht. Eine Einschränkung auf gewillkürte Rechtsnachfolge ist nicht enthalten.
Selbstverständlich könnte dieser Absatz dahingehend konkretisiert werden, dass in Abänderung von § 1022 ABGB die Vollmacht weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch des Bevollmächtigten aufgehoben wird. Ich erlaube mir aber, diese Regelung in die Disposition von den Versicherungsmaklerkollegen zu stellen. Insbesondere wäre auch die Frage zu prüfen, ob die Vollmacht nicht im Falle des Todes des Maklers (sollte es sich um einen Einzelunternehmer handeln) aus Haftungsgründen aufgelöst werden soll?!

Selbst aber mit der Mustervollmacht der Versicherungsmakler vom Fachverband (d.h. ohne Ergänzung über den Tod hinaus)  darf ich auf § 1025 ABGB verweisen, wonach Geschäfte, welche keinen Aufschub dulden, ohnehin vom Bevollmächtigten fortzusetzen sind. Auf diese Vorschrift kann sich der Makler selbstverständlich auch gegenüber der Versicherung berufen und hat die Versicherung dies auch aufgrund der gesetzlichen Bestimmung von § 1025 ABGB zu akzeptieren, alles andere wäre rechtswidrig!

Der eigentliche Artikel endet nun. Die wirklich „Lesewütigen“ finden hier noch weitere juristische Argumentationen, was unter anderem im Falle des Ablebens unserer Versicherungskunden zu beachten ist: VN stirbt, VN zahlt nicht/kann nicht mehr die Prämien für das Eigenheim (etc.) zahlen (§39VersVG). Ab Kenntnis vom Ableben unseres Kunden, empfehle ich auf alle Fälle die Versicherung über das Ableben zu informieren sowie bei der Versicherung einen Mahnstopp zu veranlassen, damit kein deckungsfreier Raum entsteht. Warum? Weil aufgrund diverser gesetzlicher Regelungen doch zeitliche Verzögerung(en) bei der Rechtsnachfolge/Erbfolge eintreten kann:
Zu der Rechtslage im Todesfall verweise ich insbesondere auf § 810 ABGB. Danach ist der Erbe oder sind die Erben, die bei Antretung der Erbschaft ihr Erbrecht hinreichend ausweisen, berechtigt, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Bei mehreren erbantrittserklärten Erben üben diese dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren. Wenn sie etwas vereinbaren, also beispielsweise Einzelvertretung aller oder Alleinvertretung eines der Erben, haben sie diese Änderung dem Verlassenschaftsgericht oder dem Gerichtskommissär anzuzeigen. Gemäß § 171 AußStrG wird jede Änderung der Art der Vertretung der Verlassenschaft erst mit der Anzeige an das Gericht oder den Gerichtskommissär wirksam. Gemäß § 810 Abs. 2 ABGB bedürfen in zwei Fällen Verwaltungs- und Vertretungshandlungen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, nämlich, wenn noch nicht sämtliche potentielle Erben Erbantrittserklärungen abgegeben haben, um zu verhindern, dass einem Erben, dem nur ein geringer Teil der Verlassenschaft zukommen wird, wirksame Vertretungshandlungen setzt und die Veräußerung von Gegenständen, soweit sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören.  

Nach dieser Rechtslage ist die Verlassenschaft daher unvertreten bis nicht zumindest ein Erbe eine Erbantrittserklärung abgibt. Die potentiellen Erben haben es freilich in der Hand, derartige Erbantrittserklärungen abzugeben und damit die Vertretungsbefugnis bei Bedarf auch sehr rasch herbeizuführen.

Sind namentlich bekannte Erben abwesend, kann für diese ein Abwesenheitskurator bestellt werden. Sollten dringende Vertretungshandlungen erforderlich sein, könnte das Gericht einen Kurator bestellen, der die Verlassenschaft vertritt. Die Bestellung von Kuratoren ist allerdings mit Kosten verbunden.

Gemäß § 173 Abs. 1 AußStrG kann das Gericht auch dann einen Verlassenschaftskurator bestellen, wenn sich die erbantrittserklärten Erben, denen die Vertretungsrechte nach § 810 Abs. 1 ABGB zukommen, nicht über die Art der Vertretung oder einzelne Vertretungshandlungen einigen können.

Weitere Möglichkeiten der Bestellung von Kuratoren sind in § 156 und § 5 AußStrG geregelt.

Obige erbrechtliche Szenarien können wir als Versicherungsmakler nicht beeinflussen und haben wir über den Tod unserer Kunden hinaus auch gewisse Pflichten. Andererseits haben die Versicherungen unsere Vollmachten - geht man von der Mustervollmacht des Fachverbandes aus – vor allem aus gesetzlichen Gründen zu akzeptieren – ohne WENN und ABER!