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Die Verwendungsklausel in der Kfz-Versicherung

Avatar of Dr. Wolfgang Reisinger Dr. Wolfgang Reisinger | 14. März 2022 | Recht

Nach Art 9 Abs 1 Z 1 AKHB und Art 7 Abs 1 AKKB sind Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeugs einzuhalten. Dabei handelt es sich um eine schlichte Obliegenheit gemäß § 6 Abs 1 und 1a VersVG. Bei Verletzung einer schlichten Obliegenheit tritt Leistungsfreiheit in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt, also gleichsam im Verhältnis der „falschen“ zu der „richtigen“ Prämie. Beträgt zB die „richtige“ Prämie 1.000 und die „falsche“ 500, ist der Versicherer zu 50% leistungsfrei. In der Kfz-Haftpflichtversicherung muss der Versicherer an die Geschädigten vorleisten und kann danach bis maximal 11.000 Euro regressieren, in der Kfz-Kaskoversicherung ist der Versicherer im Rahmen der oben angeführten Aliquotierung zur Gänze leistungsfrei.

Auf Grund der Angaben des VN im Versicherungsantrag wird die Prämie für das zu versichernde Fahrzeug tarifmäßig berechnet. Durch die Verwendungsklausel soll verhindert werden, dass eine gefahrenträchtigere Verwendung des Fahrzeugs verschwiegen wird, um eine geringere Prämie zu zahlen. In der Folge werden die wichtigsten Verstöße gegen die Verwendungsklausel dargestellt.

1. Probefahrtkennzeichen
Der häufigste Verstoß gegen die Verwendungsklausel ist die missbräuchliche Verwendung eines Probefahrtkennzeichens. Auch die schuldhafte Ermöglichung des Missbrauchs eines Probefahrtkennzeichens durch den VN stellt eine Verletzung der Verwendungsklausel dar, sodass VN und Lenker für den Regress des Versicherers in der Kfz-Haftpflichtversicherung solidarisch haften. Der Kfz-Kaskoversicherer ist ohnehin zur Gänze leistungsfrei. Da es keine unterschiedlichen Prämien für „falsche“ und „richtige“ Verwendungen eines Probefahrtkennzeichens gibt, kommt die Aliquotierungsregel nicht zur Anwendung.
Gemäß § 45 Abs 1 KFG sind Probefahrten wie folgt zulässig:

■ Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder von deren Teilen oder Ausrüstungsgegenständen (Probefahrt im engeren Sinn);
■ Fahrten, um das Fahrzeug vorzuführen;
■ Fahrten zur Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebs;
■ Fahrten zur Überführung des Fahrzeugs durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeugs vom Verkäufer;
■ Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeugs;
■ Überlassen eines PKW oder Klein-LKW an einen Kaufinteressenten für maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.
Aus dieser Aufzählung sieht man, dass Probefahrtkennzeichen grundsätzlich nur für Kfz verwendet werden sollten, die nicht zum Verkehr zugelassen sind. Werden Probefahrtkennzeichen und „normale“ Kennzeichen gleichzeitig verwendet, so liegt eine Doppelversicherung zwischen dem Kfz-Haftpflichtversicherer und dem Versicherer des Probefahrtkennzeichens vor, weil ja die Haftpflichtversicherung nicht außer Kraft tritt, nur weil am Fahrzeug zusätzlich ein Probefahrtkennzeichen angebracht wird.

§ 45 Abs 3 KFG bestimmt, dass Probefahrtkennzeichen nur Erzeugungs-, Instandsetzungs- oder Handelsbetrieben für Kfz oder Anhänger oder ähnlichen Einrichtungen oder Personen (zB Sachverständigen einschlägiger Fachgebiete) zugewiesen werden können. Daraus folgt, dass sich die Verwendung des Probefahrtkennzeichens im Rahmen eines derartigen Betriebs zu halten habe. Das „Herborgen“ eines Probefahrtkennzeichens für private Zwecke (zB um ein noch nicht zugelassenes Kfz verwenden zu können), ist zwar häufig, aber verboten. Die Verwendung von Probefahrtkennzeichen zu privaten Zwecken ist auch dann unzulässig, wenn mit dieser Fahrt ein geschäftlicher Zweck (anschließende Vorführung des Fahrzeugs beim Kunden) verbunden ist.
Mit dem Hauptzweck der Probefahrt können auch Nebenzwecke verbunden werden, wenn dadurch der Hauptzweck der Probefahrt nicht verloren geht. Unterbrechungen dürfen nur durch eine innerhalb angemessener Zeit vorgenommene Befriedigung sich täglich einstellender Lebensbedürfnisse erfolgen (z.B. Tanken, WC-Pause, Zigarettenpause, nicht jedoch die Unterbrechung einer Probefahrt durch einen rund 40 Minuten dauernden Gasthausaufenthalt zur Konsumation alkoholischer Getränke).

Die Eignung eines Fahrzeugs zur anstandslosen Bewältigung auch längerer Strecken kann nicht im Rahmen von Probefahrten festgestellt werden; andernfalls müssten auch Urlaubsfahrten ins Ausland noch als Probefahrten anerkannt werden.

2. Landwirtschaftliche Verwendung
Diverse Sonderkraftfahrzeuge und natürlich vor allem Traktoren werden gern unter der Verwendungsart „Land- und Forstwirtschaft“ zum Verkehr zugelassen und auch solcherart versichert. Die Vorteile sind nicht nur eine sehr günstige Prämie, sondern auch die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und das fehlende Bonus/Malus-System. Wird der Traktor für eine andere Tätigkeit verwendet, so droht Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Verwendungsklausel.

Zur „Land- und Forstwirtschaft“ gehört nicht nur die sogenannte Urproduktion, dh die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, sondern auch das Nebengewerbe, das in Bezug auf Kfz insbesondere folgende Tätigkeiten umfasst:

■ Dienstleistungen für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe („Nachbarschaftshilfe“) in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk;
■ Dienstleistungen zur Kulturpflege im ländlichen Raum (Mähen von Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen, Pflege von Biotopen, Kulturpflege der Rasenflächen von Sportanlagen, Stutzen von Hecken im Zusammenhang mit den vorstehend angeführten Tätigkeiten, Abtransport des bei diesen Tätigkeiten anfallenden Mähgutes usw);
■ Dienstleistungen zur Verwertung von organischen Abfällen (Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden);
■ Dienstleistungen für den Winterdienst (Schneeräumung, einschließlich Schneetransport und Streuen von Verkehrsflächen, die hauptsächlich der Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen dienen);
■ Fuhrwerksdienste für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde zur Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, von Gütern zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke oder von Gütern, die der Tierhaltung dienen, zwischen Wirtschaftshöfen und Betriebsgrundstücken oder zwischen diesen und der nächstgelegenen Abgabe-, Übernahme-, Verarbeitungs- oder Verladestelle.

Oben angeführte Tätigkeiten dürfen nicht an „Nichtlandwirte“ erbracht werden, was in der Praxis aber nicht immer beachtet wird. So sind gewerbliche Schneeräumdienste oder die Durchführung der Müllabfuhr (z.B. für eine Gemeinde), aber auch Fahrten im Rahmen des Tourismus (z.B. Zubringerdienste zu einer Almhütte oder einer Rodelbahn) oder der Fremdenbeherbung („Wir fahren auf die Alm“) verboten, was bei einem Unfall nicht nur zu Problemen mit der Gewerbe- und Zulassungsbehörde führen kann, sondern auch zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Es soll aber erwähnt sein, dass manche derartigen Tätigkeiten bei einigen Versicherern durchaus mitversichert werden können.

3. Versicherung von Sonderkraftfahrzeugen
Gemäß § 2 Abs 1 Zi 1 KFG ist ein Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, sofern die Bauartgeschwindigkeit mehr als 10 km/h beträgt. Unter diese Legaldefinition fallen zB auch Benzinscooter, Carts, Quads, Pocketbikes und „schnelle“ E-Bikes. Werden Kfz auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, muss für sie gemäß § 59 KFG eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Als Straßen mit öffentlichem Verkehr gelten gemäß § 1 StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Das ist dann der Fall, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen, d.h. weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet sind noch auf diesen auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Werden Kfz auf anderen Straßen verwendet, kann für sie ebenfalls eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, doch sind auch andere Deckungen denkbar (insbesondere aus einer Betriebs- oder Privathaftpflichtversicherung). Die Verwendung kennzeichenpflichtiger Kfz auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist in derartigen Versicherungen in der Regel ausgeschlossen.

Keine Probleme wird es geben bei Behindertenfahrzeugen und Krankenfahrstühlen (nicht schneller als 10 km/h), bei Golf-Carts (zwar meist schneller als 10 km/h, aber nicht auf Straßen verwendet; es gilt aber der Kfz-Ausschluss bei Verwendung zB auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen oder beim Überqueren von Straßen mit öffentlichem Verkehr) und bei Motorrasenmähern (in der Regel nicht schneller als 10 km/h und nicht auf Straßen verwendet).

Probleme sind aber denkbar bei Einachsschleppern („Deichselreiter“), Hofladern, Hubstaplern, Quads und Pocket-Bikes. Da diese Kfz idR eine Bauartgeschwindigkeit vom mehr als 10 km/h haben, brauchen sie bei Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ein Kennzeichen und eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese Kfz werden aber erfahrungsgemäß auch dann auf öffentlichen Straßen verwendet, wenn sie kein Kennzeichen tragen, und fallen daher unter den Kfz-Ausschluss. Vor allem bei der Verwendung durch Kinder (insbesondere bei Quads und Pocket-Bikes) muss darauf geachtet werden, dass Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht befahren werden.

Abhilfe kann man schaffen, wenn für derartige Kfz eine Zulassung und damit eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird, sofern diese Kfz zulassungsfähig sind. Zu beachten ist aber, dass eine Zulassung keine Voraussetzung für den Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist. Einige Versicherungen bieten derartige Produkte z.B. für E-Bikes an,14 manche sogar für Skidoos, obwohl diese keine Kfz sind, weil sie nicht zur Verwendung auf Straßen bestimmt sind. Natürlich ist streng darauf zu achten, dass die im Vertrag vereinbarte Verwendung auch eingehalten wird, widrigenfalls Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers wegen Verletzung der Verwendungsklausel droht. Auch andere Vorschriften (zB über die zulässige Personenbeförderung oder die notwendige Lenkberechtigung) müssen zur Erhaltung des Versicherungsschutzes befolgt werden.