MaklerIntern - Archiv

MaklerIntern - Archiv durchsuchen

Hier finden Sie ausgewählte Artikel aus den MaklerIntern-Ausgaben der letzten Jahre.

Deckungslücken im zeitlichen Geltungsbereich beim Wechsel des Rechtsschutzversicherers

Avatar of Prof. Mag. Erwin Gisch Prof. Mag. Erwin Gisch | 02. Juli 2018 | Recht

Deckungslücken im zeitlichen Geltungsbereich beim Wechsel des Rechtsschutzversicherers

Die Regelungen zum Versicherungsfall (Art 2 ARB), insbesondere zur Verstoßtheorie sowie zum zeitlichen Geltungsbereich (Art 3 ARB) in der Rechtsschutzversicherung sind durchaus komplexe Themen – ich bezeichne sie gerne als das Nadelöhr des Versicherungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung. Unterschiedliche Versicherungsfalldefinitionen sowie die verschiedenen zeitlichen Risikoausschlüsse sind auch für Versicherungsmakler bisweilen schwer durchschaubar; für viele Kunden schlichtweg unverständlich. Verstärkt werden diese Komplexität und die Anforderungen an die Tätigkeit des Versicherungsmaklers zusätzlich bei einem Versichererwechsel, der idR für den Kunden zwar die grundsätzlich besseren Produktinhalte bringt. Jedoch können diesfalls – auch bei einem zeitlich nahtlos anschließenden Versicherungsvertrag – Deckungslücken auftreten, die es ohne den Wechsel des Rechtsschutzversicherers nicht gegeben hätte. Im Folgenden soll kurz auf einige Problemstellungen eingegangen werden, die etwa aus der Vereinbarung von Wartefristen, der Begrenzung von Nachmeldefristen oder aus unterschiedlichen Definition des Versicherungsfalls entstehen können.

Neue Wartefristen beim Nachversicherer trotz identer Rechtsschutz-Bausteine

Bei einem Wechsel des Rechtsschutz-Versicherers – auch bei zeitlich nahtlosem Übergang vom Vorversicherer zum Nachversicherer – beginnen Wartefristen grundsätzlich neu zu laufen. Diese Wartefristen betragen üblicherweise – abhängig vom jeweiligen Rechtsschutz-Baustein – drei Monate, sechs Monate oder auch länger. Fällt der Versicherungsfall in diesen „ersten“ Zeitraum des Nachversicherers, besteht kein Versicherungsschutz.

Es ist somit anzuraten, mit dem Nachversicherer einen Verzicht auf die Wartefristen zu vereinbaren – zumindest für diejenigen Risken, die beim Vorversicherer bereits versichert waren. Dabei ist auch darauf zu achten, ob die Risken, die beim Nachversicherer eingedeckt werden, inhaltlich tatsächlich der versicherten Gefahr entsprechen, die bereits beim Vorversicherer versichert war. Beinhaltet die neue Risikoumschreibung einen größeren versicherten Inhalt als das Risiko beim Vorversicherer, sollte die Umdeckungsklausel so gefasst sein, dass das gesamte neue (größere) Risiko wartefristbefreit ist.

Zudem ist darauf zu achten, dass sich viele Umdeckungsklauseln im Rechtsschutzversicherungsbereich, die beim Versichererwechsel vereinbart werden, ausschließlich dem Wartefristverzicht widmen, jedoch (sonstige) zeitliche Risikoausschlüsse nicht beachten. Bezieht sich der Text der Klausel ausschließlich auf den Verzicht von Wartefristen, beginnen beim Nachversicherer die sonstigen zeitlichen Risikoausschlüsse (zB im Erb- und Familien-Rechtsschutz) dennoch zu laufen und wirken ggf. deckungsvernichtend.

Begrenzung der Nachmeldefrist beim Vorversicherer

Die ARB regeln typischerweise, dass der Versicherungsfall grundsätzlich in die Laufzeit des Versicherungsvertrages fallen muss, um Versicherungsschutz zu haben (Art 3.1. ARB). Dieser Grundsatz wird jedoch mehrmals durchbrochen bzw. eingeschränkt, etwa dadurch, dass der VN nach Beendigung des Rechtsschutz-Versicherungsvertrages nur eine bestimmte Zeit lang – in der Regel zwei Jahre – die Möglichkeit haben soll, den Versicherungsfall dem Rechtsschutz-Versicherer zu melden (begrenzte Nachmeldefrist). Ist diese Frist abgelaufen, besteht – jedenfalls dann, wenn der Versicherungsfall nicht unverzüglich gemeldet wird – kein Versicherungsschutz, auch wenn der Versicherungsfall an sich in die Vertragslaufzeit fallen würde.

Im Falle eines Wechsel des Rechtsschutzversicherers ergibt sich damit die mögliche Konstellation, dass der Versicherungsfall in die Laufzeit des Vorversicherers fällt, dieser den Versicherungsschutz jedoch wegen Ablauf der Nachmeldefrist ablehnt. Der Nachversicherer, in dessen Vertragslaufzeit zwar die Meldung (und allenfalls die Kenntniserlangung) des Versicherungsfalles fällt, lehnt den Versicherungsschutz jedoch wegen Vorvertraglichkeit ab, da der Versicherungsfall noch in die Laufzeit des Vorversicherers fällt.

Verschiedene Versicherungsfalldefinitionen als -mögliche Deckungslücken beim Versichererwechsel

Die Rechtsschutzversicherung kennt eine Vielzahl unterschiedlicher Versicherungsfalldefinitionen, die idR vom jeweils versicherten Risiko abhängig sind. Die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Versicherungsfälle werden entweder nach der Ereignistheorie (z.B. im Schadenersatz-RS) oder nach der Verstoßtheorie (etwa im Allgemeinen Vertrags-RS, im Straf-RS, etc.) festgelegt. In der jüngeren Vergangenheit haben sich vermehrt Produkte am Markt etabliert, die „alternative“ Versicherungsfalldefinitionen kennen, beispielsweise der Zeitpunkt der ersten behördlichen Ermittlungshandlung (im Straf-Rechtsschutz) oder der Zeitpunkt der Anspruchserhebung (sog. claims-made-Theorie in der Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung).

Im Rahmen des Wechsels des Rechtsschutzversicherers kann es auch dabei zu Lücken im Versicherungsschutz kommen, wenn zum selben Rechtsschutz-Baustein unterschiedliche Versicherungsfalldefinitionen vereinbart werden; beispielsweise im Rahmen eines Straf-Rechtsschutz-Produktes beim Vorversicherer die erste gerichtliche Ermittlungshandlung als Versicherungsfall festgelegt war und beim Nachversicherer zum gleichen Risiko die Verstoßtheorie vereinbart wird. Je weiter der Zeitpunkt des behaupteten Verstoßes (im Strafrechtsschutz i.d.R.: der Zeitpunkt der behaupteten Tatbegehung) und der Zeitpunkt der ersten Ermittlungshandlung auseinanderliegen, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass beide Versicherer zu Recht den Versicherungsschutz ablehnen.

Eine weitere, in der Praxis häufig anzutreffende Konstellation betrifft Fälle, in denen der Versicherungsfall durch eine vorherige Willenserklärung oder Rechtshandlung ausgelöst wird, wie beispielsweise die Kündigung eines Mietobjektes vor Beginn des (Miet-)Rechtsschutz-Versicherungsvertrages (vgl. zuletzt OGH 7 Ob 66/18h).

Fällt der Versicherungsfall im Rahmen eines Versicherungswechsels zwar in die Laufzeit des Nachversicherers, wird dieser Versicherungsfall jedoch durch eine Rechtshandlung oder Willenserklärung ausgelöst, die den Zeitraum des Vorversicherers betrifft, besteht im Hinblick auf diese Regelung der ARB kein Versicherungsschutz beim Nachversicherer. Aber auch der Vorversicherer wird den Versicherungsschutz ablehnen können: die den Versicherungsfall auslösende Willenserklärung fällt zwar in seine Vertragslaufzeit, der Versicherungsfall selbst tritt jedoch bereits in der Vertragslaufzeit des Nachversicherers ein.

In neueren Generationen von Versicherungsbedingungen findet sich für Versicherungsfälle nach der Ereignistheorie der praktisch idente Risikoausschluss für Ursachen, die den Versicherungsfall auslösen. Auch hier gilt: fällt der Versicherungsfall in die Laufzeit des Nachversicherers, seine Ursache jedoch noch in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers, sind beide Versicherer zur Ablehnung des Versicherungsschutzes berechtigt.

Fazit:

Die gezeigten, beispielhaften Themenstellungen zeigen, wie vielfältig die Probleme im Zuge eines Wechsels des Rechtschutzversicherers sein können. Um die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Fragen des Versicherungsschutzes rund um die Themen Versicherungsfall und zeitlicher Geltungsbereich wird der Versicherungsmakler in derartigen Konstellationen daher nicht umhin kommen. Es ist diesbezüglich anzuraten, die in der Branche üblichen Umdeckungsklauseln sozusagen auf Herz und Nieren zu überprüfen, damit der Kunde trotz zeitlich nahtlosem Übergang eines Rechtsschutz-Versicherungsvertrages auf den anderen in kein Deckungsloch fällt. Für den beratenden Versicherungsmakler kann letztlich eine derartige Deckungslücke nicht nur einen unzufriedenen Kunden bedeuten, sondern auch zu einem unangenehmen Haftungsthema werden.