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Deckungsfiktion in der obligatorischen Haftpflichtversicherung – § 158c VersVG

Avatar of Mag. Alexander Meixner Mag. Alexander Meixner | 20. Jänner 2020 | Intern

Deckungsfiktion in der obligatorischen Haftpflichtversicherung – § 158c VersVG

§ 158c VersVG

(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monates, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
(3) Der Versicherer haftet nur im Rahmen der amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen und der von ihm übernommenen Gefahr.
(4) Der Versicherer haftet nicht, insoweit ein anderer Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer haftet.
(5) Ein Recht des Dritten, den Versicherer unmittelbar in Anspruch zu nehmen, wird durch diese Vorschriften nicht begründet.

Geschädigtenschutz – Fortführung der §§ 156f
Aufgabe von § 158c ist es, den durch §§ 156f für die freiwillige Haftpflichtversicherung begonnenen Geschädigtenschutz zu verfestigen. Der Gesetzgeber sieht nämlich in § 156 VersVG ein Verfügungsverbot über die Entschädigungsforderung und in § 157 ein Absonderungsrecht des Geschädigten im Insolvenzfalle vor. Durch diese Bestimmungen wird sichergestellt, dass der Versicherer seine vertragliche Deckungspflicht nur durch Zahlung an den Geschädigten erfüllen kann. Beide Schutzmechanismen erfordern jedoch nach allgemeinen schuldrechtlichen Regeln als Anknüpfungsmoment den aufrechten Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers.

Der § 158c durchbricht diese Abhängigkeit der Position des Dritten von einer intakten vertraglichen Leistungspflicht des Versicherers. Dies, indem er in gewissen Fällen zu Gunsten des Dritten fingiert, dass die Leistungspflicht des Versicherers trotz gestörter vertraglicher Grundlage besteht (Deckungsfiktion).

Die Deckungsfiktion ermöglicht es dem Geschädigten, vom Versicherer Befriedigung seines gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehenden Schadenersatzanspruches zu erlangen, obwohl diesem kein Deckungsanspruch gegen den Versicherer zusteht.

Ratio des § 158c
Gesetzliche Pflichten zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verfolgen durchwegs den Schutz des Geschädigten. Dieses Ziel liefe ins Leere, bliebe es bei der allgemeinen Regel, dass eine fehlende Leistungspflicht des Versicherers auf den Geschädigten durchschlüge. Denn der Geschädigte kann in der Regel die Gründe für den Entfall bzw. das Nichtbestehen der vertraglichen Deckung nicht beeinflussen.

Durch § 158c soll dieses Schutzdefizit möglichst weitgehend entschärft werden. Das gesetzlich eingesetzte Mittel ist die gesetzliche Anordnung aufrechter Deckung im Verhältnis zum Geschädigten. Dadurch soll dieser so gestellt werden, als ob eine intakte Haftpflichtversicherung bestünde. Im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer bleibt dagegen die fehlende Deckung unangetastet, sodass der Versicherer für die an den Geschädigten erbrachte Leistung am Versicherungsnehmer Regress nehmen kann.

Direktklage
Die Deckungsfiktion begründet keinen unmittelbaren Anspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer. Ebenso wie bei einem „gesunden“ Pflichtvertrag stehen dem Geschädigten daher nur jene Wege zur Erlangung der Entschädigungsleistung offen, die bereits bei der freiwilligen Haftpflichtversicherung bestehen: Der Geschädigte muss den nunmehr fingierten Entschädigungsanspruch mittels Drittschuldnerklage geltend machen, nachdem er diesen aufgrund des vollstreckbaren Urteils im Haftpflichtprozess gegen den Versicherungsnehmer pfänden und überweisen hat lassen.
Die Deckungsfiktion ist durch § 158c VersVG geschaffen worden, damit sie auf die beschriebene Weise vom Geschädigten eingezogen werden kann. Denn erst durch dieses Vorgehen erhält die Fiktion einen zu ihrer Durchsetzung Berechtigten, da letztendlich nur der Geschädigte den Anspruch geltend machen kann.

Rechtsprechung des OGH zum § 158c VersVG

Der OGH musste sich in einer seiner letzten Entscheidungen (7Ob 228/18g) mit dem Thema Deckungsfiktion intensiv auseinandersetzen. Ein Vermögensberater verlangte, nachdem ihm die Deckung durch seinen Haftpflichtversicherer aufgrund einer Obliegenheitsverletzung verwehrt wurde, auf Basis des § 158c eine Direktzahlung der Versicherung an den Geschädigten. Der oberste Gerichtshof urteilte, dass der Versicherungsnehmer vom Haftpflichtversicherer nicht die Zahlung an den geschädigten Dritten verlangen kann:

„Es entspricht einhelliger – und nach Ansicht des Fachsenats zutreffender – Ansicht in der Lehre, dass der Versicherungsnehmer bei Leistungsfreiheit keine Leistung an den Geschädigten fordern und auch nicht die Feststellung der Leistungspflicht im Verhältnis zum Geschädigten begehren kann. Vielmehr ist es Aufgabe des Geschädigten, diesen Anspruch durch Pfändung und Überweisung oder im Wege einer allenfalls vorgesehenen Direktklage gegen den Versicherer geltend zu machen […]. Da § 158c VersVG gerade voraussetzt, dass den Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber keine Leistungspflicht trifft, ist dieser selbst auch nicht aktivlegitimiert, aufgrund des nur zugunsten des Geschädigten fingierten Befreiungsanspruchs eine Leistung des Versicherers an den Geschädigten zu fordern […].“