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Allgemeine Klauseln & Sachklauseln

Avatar of Mag. Thomas Leitner Mag. Thomas Leitner | 06. August 2017 | Recht

Allgemeine Klauseln & Sachklauseln

ÖVM2014 – AK044 Ersatzleistungen (Fliesen, Böden, Malereien, Tapeten etc.)

Sind nach einem Schadenfall die vom Schaden betroffenen gleichen Fliesen, Tapeten, Malereien, Böden, Glasscheiben etc. nicht mehr erhältlich, ersetzt der Versicherer die Neuverfliesung, Neutapezierung, Malerei, Neuverlegung des Bodens, Neuverglasung etc. der gleichen Art und Güte innerhalb eines Raumes zur Gänze, auch wenn die Beschädigung nicht den ganzen Raum betrifft, sofern eine Teilinstandsetzung aus optischen Gründen nicht zumutbar ist.

Eines der leidigsten Themen in der Schadensabwicklung stellen zumeist Leitungswasserrohrbruch-schäden dar, da diese oftmals mit gravierenden, baulichen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Ursprungszustands verbunden sind. Überhaupt, wenn es sich dabei um ältere, nicht mehr erhältliche Verfliesungen in Bädern oder ähnlichem handelt, die notgedrungenerweise abgeschlagen werden müssen, um an die Schadstelle zu gelangen.

In solchen Fällen kommt es zumeist und verständlicherweise zum Unmut mancher Kunden, wenn es nach dem Besuch des Sachverständigen hinsichtlich der Optik nur zu eingeschränkten Reparaturfreigaben kommt und sie nach der Behebung des Schadens mit einem so genannten „Fleckerlteppich“ leben müssten.

Mit der oben genannten ÖVM-Klausel besteht die Möglichkeit bei Verhandlungen mit den zuständigen Schadensabteilungen ein zusätzliches Ass aus dem Ärmel zu ziehen und so Ihrem Kunden doch noch zu einem erfreulichen Endergebnis zu verhelfen.

 

ÖVM2014 – LW003 Schankanlagen

Als Leitungswasser im Sinne der AWB gelten auch Wasser bzw. Flüssigkeiten, die aus den Rohrleitungen der Schankanlage und dgl., sowie den damit verbundenen Einrichtungen austreten. Bruchschäden an den Rohrleitungen gelten als mitversichert (inkl. Nebenarbeiten).

Wie die meisten Klauseln ist auch die oben angeführte ÖVM-Klausel aus einem prekären Schadensfall entstanden. Durch ein gebrochenes Schankleitungssystem in einer Gastwirtschaft trat ein Softdrink aus und beschädigte in der Folge die aus Holz gefertigte Schank. Da es sich bei der Schankanlage selbst, um ein geschlossenes und nicht an das Leitungswassernetz angeschlossenes System handelte, war eine Diskussion mit der Schadensabteilung des Versicherers vorprogrammiert.

Um solchen Schwierigkeiten von vornherein aus dem Weg zu gehen, empfiehlt sich die Vereinbarung dieser ÖVM-Klausel, die die Leitungswassersparte, um Leistungsfälle an die man wahrscheinlich trotz sorgfältigster Risikobeurteilung nicht gedacht hätte, erweitert.

 

ÖVM2014 – HH004 Kleingebäude

„Kleingebäude“ inkl. Inhalt (Gartenhäuschen etc.) des Versicherungsnehmers und des versicherten Personenkreises gelten innerhalb Österreichs als mitversichert. Versicherungssumme auf 1. Risiko EUR 5.000,-.

Der nächste Sommer kommt bestimmt und damit auch wieder etliche Investitionen unserer Kunden in Haus und Garten. Gerne werden kleine Gartenhäuschen angeschafft, um Gartengeräte oder ähnliches zu verstauen. Auch der skandinavische Trend von Grillkotas (kleine Häuschen, meist mehreckig aus Holz, in der sich in der Mitte eine Feuer- bzw. Grillstelle befindet) hält langsam aber sicher Einzug in die österreichischen Gärten.

Die ÖVM-Klausel „ÖVM2014 - HH004 Kleingebäude“ ist in dieser Hinsicht eine kleine Hilfe, um im Rahmen einer Haushaltsversicherung (z. B. bei Wohnungen mit Gartenanteil, o. ä.), derartige Kun-deninvestitionen abzudecken. Einige Versicherer haben dahingehend ebenfalls reagiert und bieten entsprechende Deckungserweiterungen im Rahmen Ihrer Tariflandschaft an. Ich empfehle Ihnen jedoch eindringlich, sich bei der Verwendung solcher Zusatzbausteine auch den zugrundeliegenden Bedingungstext durchzulesen, nicht dass es im Fall des Falles zu einem bösen Erwachen kommt, weil gewisse Sparten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind1.

ÖVM2014 – HH009 kurzfristiges „Ausborgen“

Kurzfristiges „Ausborgen“ (z.B. für ein Telefonat oder ein Foto) ist mitversichert .

Dass sich die erweiterte Privathaftpflicht mittlerweile als Standarddeckung etabliert hat, ist für keinen Versicherungsvermittler etwas Neues. Doch als Allheilmittel würde ich sie nicht bezeichnen, da gerade im Bereich der Tätigkeitsschäden die Ausschlüsse des Artikel 7 der AHVB/EHVB weiterhin sehr stark ausgeprägt sind. Um es mit den Worten vom Kollegen Gerhard Kofler zu sagen, „Die Mitversicherung des Tätigkeitsschäden an Sachen wird sich in der Praxis auf eine Transportschadendeckung oder auf Schäden durch „Angreifen, Berühren, etc.“ an fremden Sachen reduzieren.“

Gerade in unserer technisch affinen Zeit, in der das Beisichführen von Smartphones, Tablets & Co so selbstverständlich geworden ist, wie das Tragen einer Unterhose, ist es nur mehr als logisch, dass sich Ungeschicklichkeitsschäden an diesen Geräten häufen. Die oben angeführte Klarstellungsklausel des ÖVM hilft Ihren Kunden und Ihnen gewisse Malheurs, die normalerweise nicht unter Versicherungsschutz fallen im Rahmen einer Haushaltsversicherung inklusive erweiterter Privathaftpflicht abzusichern.