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Sozialrechtliche Modifikation des Schadenersatzrechtes

Avatar of Mag. Alexander Meixner Mag. Alexander Meixner | 29. April 2019 | Wirtschaft & Steuern

Sozialrechtliche Modifikation des Schadenersatzrechtes

Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsträger

§ 332. (1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen oder für die als Angehörige gemäß § 123 Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf den Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat.

[…]

Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten)

§ 333. (1) Der Dienstgeber ist dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Diese Einschränkung gilt auch gegenüber den Hinterbliebenen des Versicherten, wenn dessen Tod auf die körperliche Verletzung infolge des Arbeitsunfalles oder auf die Berufskrankheit zurückzuführen ist.

(2) Hat der Dienstgeber den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht, so vermindert sich der Schadenersatzanspruch des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen um die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

[…]

Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten)

gegenüber den Trägern der Sozialversicherung

§ 334. (1) Hat der Dienstgeber oder ein ihm gemäß § 333 Abs. 4 Gleichgestellter den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, so hat er den Trägern der Sozialversicherung alle nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen zu ersetzen. Dies gilt nicht in den Fällen von Leistungen nach § 213a.

[…]

(5) Hat der Dienstgeber oder ein ihm gemäß § 333 Abs. 4 Gleichgestellter den Arbeitsunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt, so kann der Träger der Sozialversicherung auf den Ersatz ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten dies begründen.

 

Insbesondere bei Arbeits- und Freizeitunfällen entstehen Schadenersatzansprüche, wenn der Versicherte von Dritten geschädigt wird. Dritte können der Dienstgeber, Arbeitskollegen und Dritte sein. Das ASVG sieht in diesen Fällen schadenersatzrechtliche Sondernormen vor, die Dienstgeber, die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung leisten, weitestgehend von der Haftung befreit (DG-Haftungsprivileg), andererseits Schädiger davor bewahrt vom geschädigten Versicherten und der leistungspflichtigen Sozialversicherung herangezogen zu werden.

 

Haftungsausschluss nach § 333 ASVG

Der Haftungsausschluss ist ein Kernelement der gesetzlichen Unfallversicherung. Demnach ist der Dienstgeber dem Dienstnehmer nur dann zu Ersatz des Schadens, der diesem aus dem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit entstanden ist, verpflichtet, wenn der den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Dies gilt auch für die gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter des Dienstgebers und für Aufseher im Betrieb. Hat der Dienstgeber bzw. ihm gleichgestellte Personen den Schaden vorsätzlich verursacht, vermindert sich der Schadenersatzanspruch des Versicherten oder dessen Hinterbliebenen um die Leistung aus der Unfallversicherung.

Bei nur fahrlässiger Verursachung ist der Versicherte auf Leistungen der Unfallversicherung verwiesen, die aber niedriger sein können als jene nach dem Schadenersatzrecht (z.B. mangels Schmerzensgeldes). Unter Umständen kann die Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung aber auch höher ausfallen (Mitverschulden des Geschädigten) oder es können die Schadenersatzansprüche erst im Zuge der Unfallmeldung entstehen (Eigenverschulden des Geschädigten).

 

Regressanspruch nach § 334 ASVG

Der Haftungsausschluss wirkt zwischen dem Dienstgeber bzw. ihm gleichgestellte Personen (Bevollmächtigter, Aufseher) und dem geschädigten Dritten. Indes bezieht sich § 334 ASVG auf das Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Sozialversicherungsträger, der Leistungen erbringen muss und sich beim Dienstgeber schadlos halten will. Demnach wird dem Sozialversicherungsträger bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verursachung des Körperschadens (grobes Verschulden) ein eigenständiger Ersatzanspruch gegenüber dem Schädiger im Umfang der Leistungen, die von der Sozialversicherung erbracht werden, eingeräumt. Die Integrationsabgeltung1  ist ausdrücklich vom Regress ausgenommen.

Dieses Rückgriffrecht soll dafür sorgen, dass der Dienstgeber trotz des Haftungsprivilegs bei grobem Verschulden haftpflichtig wird und in Folge dessen schon im Vorfeld zur Unfallverhütung angehalten wird. Der Zweck dieser Norm wird allerdings durch die Verzichtmöglichkeit in § 334 Abs. 5 ASVG, wenn die Schädigung lediglich grob fahrlässig herbeigeführt wurde, konterkariert.

 

Legalzession nach § 332 ASVG

Die Legalzession gilt sowohl bei Arbeits- als auch Freizeitunfällen und knüpft an den zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch von geschädigten Versicherten gegen Dritte an. § 332 ASVG bestimmt, dass Ansprüche, die dem Geschädigten durch einen Schaden erwachsen sind, ex lege so weit auf den Sozialversicherungsträger übergehen, als dieser Leistungen zu erbringen hat (Kongruenzprinzip). Die Legalzession tritt mit dem Zeitpunkt der Schädigung ein. Sie erfasst nur Pflichtleistungen, Schmerzensgeld ist von ihr nicht umfasst.

Die im Umfang der Leistung übergegangenen Ansprüche können gegen Dritte unbeschränkt, gegen Arbeitskollegen nur beschränkt geltend gemacht werden, und zwar nur dann, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb eine gesetzliche Haftpflichtversicherung besteht (Begrenzung des Rückgriffs auf die Versicherungssumme).

Die Legalzession erfasst nur solche Ersatzansprüche, die im Sozialversicherungsrecht und im Schadenersatzrecht sachlich, persönlich und zeitlich übereinstimmen. Daher ist zu erheben, aus welchen Elementen sich der zivilrechtliche Anspruch zusammensetzt, und was  auf der anderen Seite die Sozialversicherung zu erbringen hat.