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Makler ausgeschlossen?

Avatar of Dr. Wolf Christian Dr. Wolf Christian | 13. Juli 2017 | Recht

Makler ausgeschlossen?

Korrespondenzpflicht des Versicherers mit einem vom Versicherungsnehmer bevollmächtigten Makler?

 

Immer wieder hört man davon, dass Versicherer sich weigern, die Korrespondenz mit ihren Versicherungsnehmern über deren bevollmächtigte Makler zu führen. Mitunter kommt es sogar vor, dass ein Versicherer ganz generell jeglichen geschäftlichen Kontakt mit dem Makler ablehnt. Der Frage, ob ein derartiges Vorgehen von betroffenen Maklern tatsächlich gebilligt werden muss, soll in diesem Artikel nachgegangen werden.

In einer bereits etwas älteren, von der Problematik her jedoch nach wie vor aktuellen  Entscheidung, und zwar jener zu 4 Ob 44/98v, hatte sich der OGH zusammengefasst mit folgendem Sachverhalt zu befassen:

Eine Versicherungsgesellschaft kündigte einem Versicherungsmakler, mit welchem sie jahrelang in geschäftlicher Beziehung stand, die Courtagevereinbarung mit sofortiger Wirkung auf und lehnte es in weiterer Folge auch ab, vom Makler eingereichte Neuanträge zu polizzieren oder die dem Makler von seinen Kunden erteilte Vollmacht zu akzeptieren.

Der Makler sah den Grund für die Aufkündigung der Courtagevereinbarung darin, dass er in Verfolgung seiner Verpflichtungen (insbesondere

§ 28 Z 3 Maklergesetz) den Unmut der Versicherungsgesellschaft dadurch geweckt hatte, dass der Makler im Interesse seiner Kunden (der Versicherungsnehmer) in zwei Fällen gegen die „offenkundig von der Versicherungsgesellschaft unrichtig verstandenen Eigeninteressen“ habe vorgehen müssen. Die aufgrund dessen von der Versicherungsgesellschaft ausgesprochene Ablehnung jeglicher weiterer Zusammenarbeit mit dem Makler sei daher rein willkürlich und ohne sachlich stichhaltige Gründe erfolgt, weshalb sie sittenwidrig wäre.

Zumal der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt noch nicht in ausreichendem Maße erhoben war, konnte ihn der OGH rechtlich auch nicht  abschließend beurteilen. Er stellte aber klar, dass das vom Makler der Versicherungsgesellschaft angelastete Verhalten grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG sein kann, wenn die Versicherungsgesellschaft ohne ausreichende sachliche Gründe jegliche Zusammenarbeit (und nicht etwa nur konkrete Vertragsabschlüsse) mit dem Makler zu dessen Nachteil bzw. Schaden ablehnt. Zur Begründung führte der OGH aus, dass eine Versicherungsgesellschaft grundsätzlich als ein marktbeherrschendes Unternehmen in diesem Geschäftszweig angesehen werden kann, weil sie im Verhältnis zu ihren Geschäftspartnern (wie Versicherungsnehmern oder Versicherungsmaklern) eine überragende Marktstellung einnimmt und diese zur Vermeidung schwerwiegender wirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sein können. Missbraucht der Versicherer seine überlegene Stellung daher, stellt dies ein sittenwidriges und somit unzulässiges Verhalten dar.

Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegt generell dann vor, wenn ein den anderen Marktteilnehmern wirtschaftlich überlegener Unternehmer auf das Marktgeschehen in einer Weise Einfluss nimmt, die negative Auswirkungen auf die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse befürchten lässt. Bei der Prüfung, ob eine missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt, ist stets eine sorgfältige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen (OGH 4 Ob 23/08y).

Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass es zwar sachlich gerechtfertigt sein kann, wenn ein Versicherer unter Berufung auf den Verlust des Vertrauensverhältnisses die Entgegennahme und Bearbeitung von Neuanträgen eines Versicherungsmaklers infolge Unzumutbarkeit verweigert. Eine abschließende Beurteilung ist regelmäßig aber nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls möglich.

Eine oberstgerichtliche Entscheidung, die sich ganz generell mit der Frage, ob bzw. wenn ja unter welchen Voraussetzungen ein Versicherer jegliche Korrespondenz mit dem Makler ablehnen darf, befasst und sich nicht nur auf wettbewerbsrechtliche Aspekte beschränkt (wie die oben bereits erwähnte Entscheidung zu 4 Ob 44/98v), liegt – soweit überblickbar – in Österreich noch nicht vor.

Anderes gilt hingegen für Deutschland. Mit seinem Urteil zu IV ZR 165/12 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass ein Versicherer im Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflichten grundsätzlich gehalten ist, mit einem vom Versicherungsnehmer bevollmächtigten Vertreter zu korrespondieren und diesem auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Versicherers entgegenstehen. Begründet wurde dies damit, dass der Versicherer grundsätzlich zu respektieren hat, wenn sich der Versicherungsnehmer durch einen anderen vertreten lassen möchte.

Anlass für diesen Rechtsstreit war die konsequente Weigerung einer Versicherungsgesellschaft, die Korrespondenz mit ihren Kunden über von ihnen bevollmächtigte Versicherungsmakler zu führen. Im Konkreten hatte der BGH folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Ein Versicherungsnehmer schloss mit einem Makler einen Vertrag, in dem dieser bevollmächtigt wurde, den Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer zu vertreten, Auskünfte zu verlangen, Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie Kündigungen auszusprechen. Der Makler kündigte unter Vorlage der ihm vom Versicherungsnehmer erteilten Vollmacht im Namen des Versicherungsnehmers beim Versicherer schriftlich einen Versicherungsvertrag auf. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung zwar, wies den Makler aber darauf hin, dass die Korrespondenz hinsichtlich des Vertragsverhältnisses in Zukunft ausschließlich direkt mit dem Versicherungsnehmer als Kunden des Versicherers geführt werde.

Nachdem der Versicherungsnehmer mit dem Vorgehen des Versicherers nicht einverstanden war, verlangte er vom Versicherer, dass dieser mit dem vom Versicherungsnehmer bevollmächtigten Makler korrespondiert und diesem auch alle gewünschten Auskünfte erteilt. Der Versicherer lehnte dies jedoch konsequent ab, unter anderem mit der Begründung, dass er grundsätzlich nicht mit Maklern zusammenarbeite und dies auch nicht in das Geschäftskonzept des Versicherers passe.

Der BGH kam zum Ergebnis, dass jeder Versicherungsnehmer auch bei bereits bestehenden Verträgen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, seine Angelegenheiten gegenüber dem Versicherer durch einen bevollmächtigten Vertreter wahrnehmen zu lassen. Der Versicherer muss daher die Entscheidung des Versicherungsnehmers, Versicherungsangelegenheiten an einen Vertreter zu delegieren, grundsätzlich respektieren und daher auch mit dem Vertreter des Versicherungsnehmers korrespondieren. Diese Pflicht des Versicherers findet ihr Ende erst dort, wo die Grenze des für den Versicherer Zumutbaren überschritten ist.

Unzumutbar kann die Korrespondenz mit einem vom Versicherungsnehmer bevollmächtigten Vertreter sein, wenn dies für den Versicherer mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden ist. Ein solcher Mehraufwand kann zum Beispiel dadurch gegeben sein, dass der Versicherungsnehmer seinem Vertreter keine umfassende, sondern lediglich eine eingeschränkte Vollmacht erteilt, weil der Versicherer in einer derartigen Konstellation in jedem Fall gesondert prüfen müsste, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang er Auskünfte erteilen darf. Ein Versicherungsnehmer kann auch nicht verlangen, dass der Versicherer teilweise mit ihm, teilweise aber nur mit seinem bevollmächtigten Vertreter korrespondiert. Ebenso wenig kann dem Versicherer zugemutet werden, dass er hinsichtlich des Umfangs der Vollmacht beim Versicherungsnehmer oder seinem Vertreter nachfragen muss. Ausdrücklich betont hat der BGH aber, dass es für die Beantwortung der Frage der Zumutbarkeit unerheblich ist, dass ein Versicherer nur über einen sogenannten Ausschließlichkeitsvertrieb verfügt und daher kein Neugeschäft von Versicherungsmakler annehmen will.

Wenngleich es – wie sowohl der OGH als auch der (deutsche) BGH in ihren  soeben referierten Entscheidungen betonen – immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ankommt, lässt sich zusammenfassend doch folgende wesentliche Aussage treffen: Wenn ein Makler vom Versicherungsnehmer durch umfassende Vollmacht beauftragt wird, diesen in allen Versicherungsangelegenheiten zu vertreten, mit dem Versicherer zu korrespondieren, Auskünfte zu verlangen bzw. zu erteilen und diese Bevollmächtigung dem Versicherer durch Vorlage der schriftlichen Vollmacht zur Kenntnis gebracht und somit nachgewiesen wird, ist der Versicherer grundsätzlich auch verpflichtet, mit dem Makler zu korrespondieren, es sei denn, dass dies für den Versicherer (aus von ihm unter Beweis zu stellenden Gründen) unzumutbar wäre.